Der am 24.10.2000 verstorbene Erblasser war kinderlos und nicht verheiratet. Dessen Eltern waren bereits vorverstorben. Der Erblasser hatte drei Brüder und zwei Schwestern. Ein Bruder war zum Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls unter Hinterlassung von zwei Abkömmlingen bereits 1986 vorverstorben.

Der Erblasser verfasste am 16.4.1979 ein eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Testament mit folgendem Inhalt:

Zitat

"Ostern 1979 "

Testament

Im Falle meines plötzlichen Todes bestimme ich, A. R. Landwirt in S. Nr. 11 geb. am 29.1.1935, meinen Bruder M. R. geb. am 7.3.1944 in S. zum Alleinerben meines gesamten Besitzes (Haus, Hof, Feld u. Wald einschließlich alles lebenden und toten Inventares) sowie das Barvermögen (Rk. Z., Rk. A. u. Kreissparkasse W.). Das Barvermögen dient als Betriebskapital und ist wertbeständig der Landwirtschaft (Betrieb) dienlich zu verwenden. (Sollte meinem Bruder M. etwas zustossen ohne daß er hierfür einen Erben bestimmt hat sollte unter den Kindern meiner Geschwister einmal ein geeigneter Erbe gefunden werden.) Das Anwesen muss auf jeden Fall als Ganzes erhalten bleiben und weitergeführt werden. Meine Geschwister bitte ich in meinem und im Sinne meiner Eltern und Vorfahren um Verständnis. Danke für Eure Hilfe!

S., den 16.4.1979

R. A.“

Entsprechend der letztwilligen Verfügung des Erblassers wurde dem zum Alleinerben bestimmten M.R. vom Nachlassgericht am 30.1.2001 ein Erbschein erteilt, der ihn als Alleinerben auswies. Dieser ist am 27.1.2014 verstorben.

Die Beteiligte zu 8) hat mit Schreiben vom 27.3.2015, beim Nachlassgericht eingegangen am 26.3.2015, das Testament des Erblassers vom 16.4.1979 wegen Motivirrtums angefochten. Das Nachlassgericht hat das Schreiben der Beteiligten zu 8) dahingehend ausgelegt, dass mit der Anfechtung des Testaments auch die Einziehung des am 30.1.2001 dem verstorbenen M. R. erteilten Erbscheins als unrichtig erstrebt werde. Mit Beschluss vom 23.5.2016 hat das Nachlassgericht die Anfechtung des Testaments vom 16.4.1979 für begründet erachtet und die Einziehung des vorgenannten Erbscheins angeordnet. Gegen diesen Beschluss haben die Beteiligten zu 2) und 5) Beschwerde eingelegt.

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