Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Nachlassgericht hat den Erbschein nach der Erblasserin vom 17.3.2016, der den Beteiligten zu 1) als Alleinerben ausweist, zu Recht gem. § 2361 S. 1 BGB eingezogen, weil dieser Erbschein unrichtig ist. Dem Testament vom 23.10.2011 ist keine wirksame Erbeinsetzung des Beteiligten zu 1) zu entnehmen. Die Formulierung "derjenige, der den zuletzt verstorbenen Ehegatten begleitet und gepflegt hat, soll der Alleinerbe sein" ist nicht hinreichend bestimmt und enthält daher keine eindeutige Einsetzung eines Erben. Wie sich aus § 2065 BGB ergibt, muss sich ein Erblasser selbst über den Inhalt aller wesentlichen Teile seines letzten Willens schlüssig werden. Dazu gehört insbesondere die Bestimmung über die Person des Bedachten. Diese muss zwar nicht namentlich genannt sein; erforderlich ist aber, dass die Person des Bedachten anhand des Inhalts der Verfügung, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von außerhalb der Urkunde liegenden Umständen, zuverlässig festgestellt werden kann. Sie muss im Testament so bestimmt sein, dass jede Willkür eines Dritten ausgeschlossen ist (BayObLG, Beschl. v. 23.5.2001 – 1 Z BR 10/01, FamRZ 2002, 200 mwN). Soweit der Wille des Testierenden durch Auslegung festgestellt werden kann, liegt zwar kein Fall der unzulässigen Bestimmung der Person des Bedachten durch einen Dritten vor. Die Testamentsauslegung ist, auch wenn sie wertende Elemente enthält, nicht die in § 2065 BGB gemeinte unzulässige Willensentscheidung; das Gericht ist insoweit nie Dritter. § 2065 BGB greift indes dann ein, wenn der Wortlaut der letztwilligen Verfügung so unbestimmt ist, dass die Auslegung ergebnislos bleiben muss (Senat FGPrax 2014, 265; BayObLG, Beschl. v. 23.5.2001 – 1 Z BR 10/01, FamRZ 2002, 200 mwN; Staudinger/Otte, BGB, Neubearbeitung 2013, § 2065 Rn16, 17; MüKo-BGB/Leipold, 6. Aufl. 2013, § 2065 Rn 5). So liegt der Fall hier.

Unbestimmt in diesem Sinne ist zunächst der Begriff der "Pflege". Dies gilt sowohl für die Art der Pflegeleistungen als auch für ihren Umfang. So ist zum Beispiel unklar, ob mit der Regelung in dem Testament vom 23.10.2011 Pflegeleistungen aufgrund einer Einordnung der Erblasserin in eine Pflegestufe oder Pflegeleistungen zumindest im Sinne der Sozialgesetze gemeint waren oder auch sonstige geringfügige Pflegeleistungen. Auch der Umfang der Pflegeleistungen, den sich die Erblasserin und ihr Ehemann bei Abfassung des Testaments vorgestellt haben, ist nicht ersichtlich. Dass der im Testament verwendete Begriff der "Pflege" unbestimmt ist, zeigt sich schon aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse im vorliegenden Fall. Bei der Erblasserin ist zweimal wöchentlich ein Verbandswechsel durch einen Pflegedienst durchgeführt worden. Es ist unklar, ob diese Tätigkeit, die eindeutig als Pflegeleistung einzustufen ist, bereits von der Regelung in dem Testament erfasst werden sollte oder nicht, und wenn ja, ob die jeweils tätigen Personen oder der Pflegedienst selbst als Erben in Betracht kämen.

Weiterhin lässt die Formulierung im Testament offen, über welchen Zeitraum die inhaltlich und umfänglich unbestimmten Pflegeleistungen erbracht werden sollten, um von einer Erbeinsetzung ausgehen zu können. Der Begriff "zuletzt" bezieht sich jedenfalls allein auf die Erblasserin (die "zuletzt" Verstorbene), nicht aber auf die Pflegeleistungen. Es bleibt daher letztlich unklar, ob Pflegeleistungen über Tage, Wochen, Monate oder Jahre erforderlich sein sollten. Insgesamt ist der Begriff der "Pflege" daher einer Auslegung nicht zugänglich. Es wäre eine Wertung durch das Nachlassgericht oder den Senat erforderlich, d. h. das Nachlassgericht oder der Senat müssten die Bestimmung des Erben anhand eigener Kriterien vornehmen. Selbst wenn der Begriff der "Pflege" hinreichend bestimmt und damit einer Auslegung durch den Senat zugänglich wäre, könnte sich der Beschwerdeführer nicht mit Erfolg darauf berufen, aufgrund dieser Regelung Alleinerbe der Erblasserin zu sein. Denn der Beteiligte zu 1) erfüllt die Voraussetzung, die Erblasserin gepflegt zu haben, unabhängig von der Bestimmtheit dieses Begriffs nicht, weil er nach seinen eigenen Angaben keine Pflegeleistungen erbracht hat. Die Bestellung eines Pflegedienstes oder die behauptete psychische Unterstützung der Erblasserin durch den Beschwerdeführer stellen jedenfalls keine Pflegeleistungen dar. Ebenfalls unbestimmt ist der im Testament verwandte Begriff des "Begleitens". Es ist völlig unklar, was darunter inhaltlich und zeitlich zu verstehen sein soll. So wird der Begriff des "Begleitens" sehr häufig im Zusammenhang mit Sterbevorgängen verwandt. Für ein solches Verständnis könnte die Verwendung des Begriffs in einem Testament sprechen. Wenn dies gemeint gewesen sein sollte, hätte der Beschwerdeführer diese Voraussetzungen aber nicht erfüllt. Schließlich ist die Erblasserin zum Zeitpunkt ihres Todes allein gewesen, was sich schon daraus ergibt, dass der Todeszeitpunkt nicht geklärt werden konnte. Sie ist zwi...

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