Fachbeiträge & Kommentare zu Erbschein

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§ 12 Erbscheinsverfahren / d) Teilweise begründete Beschwerde

Rz. 165 Hat der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde teilweise Erfolg, so wird die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben, in der Sache entschieden bzw. zurückverwiesen und die Beschwerde im Übrigen zurückgewiesen. Tenorierungsbeispiel Der Beschluss des Amtsgerichts … wird aufgehoben, soweit die Einziehung des Erbscheins, der dem Beteiligten … erteilt wurde, abgelehnt wur...mehr

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§ 10 Kosten in Erbsachen / 3. Übersicht über einzelne Gegenstandswerte

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§ 12 Erbscheinsverfahren / 1. Alleinerbschein, § 2353 Alt. 1 BGB

Rz. 83 Der gesetzliche Grundfall sieht einen einzigen zur Rechtsnachfolge berufenen Erben vor. Ein entsprechender Erbschein könnte wie folgt lauten. Muster 12.4: Alleinerbschein Muster 12.4: Alleinerbschein Hiermit wird bezeugt, dass der am _________________________ in Traunstein verstorbene _________________________, geb. am _________________________ in ______________________...mehr

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§ 12 Erbscheinsverfahren / a) Materiell-rechtlicher Anspruch

Rz. 124 Der wahre Erbe kann gegen den Besitzer eines unrichtigen Erbscheins neben den dargestellten Möglichkeiten im Nachlassverfahren, einstweiliger Rechtsschutz unabhängig davon im streitigen Zivilverfahren begehren.[242] § 2362 Abs. 1 BGB gibt dem wirklichen Erben einen Anspruch auf Herausgabe des unrichtigen Erbscheins an das Nachlassgericht. Es handelt sich dabei um ein...mehr

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§ 9 Erbenhaftung (der Proze... / 2. Formelle Erfordernisse

Rz. 482 Ein privat errichtetes Inventar entspricht nicht den gesetzlichen Voraussetzungen. Der Erbe muss bei der Aufnahme eine Behörde oder einen Notar hinzuziehen, § 2002 BGB. Auch das Nachlassgericht selbst kann das Inventar aufnehmen, § 2003 BGB. Das Inventar soll den gesamten Nachlassbestand und den Wert der Nachlassgegenstände enthalten, § 2001 BGB. Es ist beim örtlich ...mehr

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§ 12 Erbscheinsverfahren / a) Statthaftigkeit

Rz. 147 Wurde ein Feststellungsbeschluss bereits erlassen und der Erbschein aber noch nicht erteilt, kann er mit der Beschwerde angefochten werden.[266]mehr

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§ 12 Erbscheinsverfahren / 2. Anfechtung von Feststellungsbeschlüssen

Rz. 137 Muster 12.12: Beschwerdeantrag Muster 12.12: Beschwerdeantrag Ich beantrage, wie folgt zu beschließen:mehr

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§ 14 Internationales Erbrecht / Literaturtipps

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§ 3 Der Miterbe / e) Gesetzliche Rechtsfolge: Anwachsung

Rz. 384 Nach der in allen drei Entscheidungen des BGH vorgenommenen rechtsdogmatischen Einordnung vollzieht sich die Anwachsung nicht rechtsgeschäftlich, sondern als gesetzliche Rechtsfolge analog § 738 BGB (und nicht nach dem erbrechtlichen Anwachsungsrecht der §§ 1935, 2094 BGB). BGH im Urt. v. 27.10.2004: Zitat "Anteile von Miterben, die aus einer fortbestehenden Erbengemein...mehr

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§ 12 Erbscheinsverfahren / 3. Verhältnis zur Feststellungsklage

a) Grundsätzliches Rz. 4 Die Feststellungsklage im Zivilprozess ist neben dem Erbscheinsverfahren möglich. Wird diese Klage erhoben und gleichzeitig ein Erbschein beantragt, kann das Feststellungsverfahren auch nicht nach § 148 ZPO ausgesetzt werden.[5] Hingegen wird die Zulässigkeit einer Aussetzung des Erbscheinsverfahrens gemäß § 21 Abs. 1 FamFG bejaht.[6] Auch ist ein Recht...mehr

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§ 12 Erbscheinsverfahren / 7. Hoffolgezeugnis

Rz. 89 Im Geltungsbereich der Höfeordnung ist die Erteilung eines Erbscheins über die Sondererbfolge in einen Hof möglich, §§ 18, 19 Abs. 2 HöfeO.[193]mehr

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§ 9 Erbenhaftung (der Proze... / 6. Rechtswirkungen der Verfahrenseröffnung

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§ 12 Erbscheinsverfahren / a) Gesetzliche Erbfolge

Rz. 25 Der gesetzliche Erbe hat folgende Angaben zu machen und entsprechend nachzuweisen:mehr

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§ 14 Internationales Erbrecht / b) Gesamtverweisung

Rz. 10 Bei der Verweisung nach Art. 25 Abs. 1 EGBGB (a.F.) war aber zu beachten, dass es sich insoweit um eine sogenannte Gesamtverweisung [10] (= IPR-Verweisung) handelte, Art. 4 Abs. 1 EGBGB. Art. 4 EGBGB Rück- und Weiterverweisung, Rechtsspaltung (1) Wird auf das Recht eines anderen Staates verwiesen, so ist auch dessen Internationales Privatrecht anzuwenden, sofern dies ni...mehr

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§ 6 Geltendmachung von Verm... / 3. Anspruch auf Arrest oder einstweilige Verfügung

Rz. 136 In der Zeit zwischen Erbfall und Anfall des Vermächtnisses steht dem Bedachten bei Gefährdung seines Anspruchs die Möglichkeit eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung zu (§§ 916 Abs. 2, 936 ZPO), was allerdings abgelehnt wird, wenn der aufschiebend bedingte Anspruch wegen einer zu vagen bzw. entfernten Möglichkeit des Bedingungseintrittes quasi keinen Vermög...mehr

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§ 9 Erbenhaftung (der Proze... / b) Kosten der amtlichen Aufnahme

Rz. 488 Für die Tätigkeit des Nachlassgerichts werden Gebühren nach Nr. 12410–12412 KV GNotKG erhoben. Die Aufnahme des Inventars selbst löst eine weitere Gebühr nach Nr. 23500–23503 KV GNotKG aus. Der Gegenstandswert bestimmt sich jeweils nach dem Nachlasswert. Rz. 489 Muster 9.32: Antrag des Erben auf Übertragung der Inventarerrichtung auf einen Notar Muster 9.32: Antrag de...mehr

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§ 9 Erbenhaftung (der Proze... / d) Rechtswirkung der Eröffnung

Rz. 396 Nach Eröffnung der Nachlassverwaltung kann der Erbe die Haftung auf den Nachlass beschränken, § 1975 BGB, und so den Zugriff auf sein Eigenvermögen abwehren. Das ist gerechtfertigt, weil die Einschaltung des Nachlassverwalters die ordnungsgemäße Abwicklung des Nachlasses ausreichend sichert. Nach Anordnung der Nachlassverwaltung kann der Eröffnungsantrag nicht mehr z...mehr

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§ 8 Aktiv- und Passivprozes... / 2. Passivprozess bei unbekannten Erben ohne bestehende Nachlasspflegschaft

Rz. 148 Will ein Nachlassgläubiger gegen die unbekannten Erben eine Klage einreichen, bedarf es hierfür einer Anordnung einer Klagepflegschaft, sofern nicht bereits ein Nachlasspfleger vom Gericht zuvor bestellt wurde. Voraussetzung für eine Klagpflegschaft ist, dass die Erben tatsächlich unbekannt sind, da andernfalls der Erbe als Rechtsnachfolger verklagt werden müsste. Dab...mehr

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§ 14 Internationales Erbrecht / I. Allgemeines

Rz. 155 Mit Wirkung zum 17.8.2015 trat das "Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften" in Kraft.[198] Kernstück des 21 Artikel umfassenden Reformwerkes bildet das Ausführungsgesetz zur EU-Erbrechtsverordnung, das sogenannte "Internationale Erbrechtsverfahrensgesetz" (IntErbRVG). Durch die Eur...mehr

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§ 14 Internationales Erbrecht / c) Sonderstatut

Rz. 12 Noch komplizierter war die Angelegenheit, wenn sich Nachlassgegenstände in einem anderen Staat befinden und sie nach dem Recht dieses Staates besonderen Vorschriften unterliegen, Art. 3a Abs. 2 EGBGB. Art. 3a EGBGB Sachnormverweisung; Einzelstatut (2) Soweit Verweisungen im Dritten und Vierten Abschnitt das Vermögen einer Person dem Recht eines Staates unterstellen, be...mehr

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§ 1 Einleitung – Erbrecht u... / b) Verfügungsanspruch

Rz. 182 Alle Ansprüche, die nicht durch einen Arrest gesichert werden können, sind quasi durch eine einstweilige Verfügung sicherbar, somit grundsätzlich alle Ansprüche, die nach §§ 883–898 ZPO vollstreckt werden können. Hierunter fallen z.B.:mehr

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zerb 1/2017, Erfordernis ei... / Aus den Gründen

Die Beschwerde erweist sich als erfolgreich. 1. Das Rechtsmittel gegen die den Antrag (§ 13 Abs. 1 GBO) auf Eigentumsumschreibung zurückweisende Entscheidung ist als unbeschränkte Beschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO statthaft, an keine Frist gebunden (Hügel/Kramer, GBO, 3. Aufl., § 71 Rn 90) und auch im Übrigen zulässig (§ 73 GBO; § 10 Abs. 2 S. 1 FamFG). Der P...mehr

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§ 3 Der Miterbe / IV. Kosten der Grundbuchberichtigung

Rz. 153 Für die Eintragung eines Eigentümers oder von Miteigentümern wird eine 1,0 Gebühr erhoben (§ 34 GNotKG i.V.m. Nr. 14110 KV GNotKG, Tabelle B). Dabei kommt es nicht auf den Rechtsgrund an, darunter fällt also auch die Eintragung des Eigentümers im Wege der Grundbuchberichtigung. Maßgebend sind die Wertvorschriften der §§ 34 ff. GNotKG. Rz. 154 Hinweis Die Grundbuchberi...mehr

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§ 14 Internationales Erbrecht / 1. Eigenrechtserbschein

Rz. 143 Kommt materielles deutsches Erbrecht, sei es über Art. 21 EU-ErbVO bei einem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers in Deutschland oder kraft Rechtswahl nach Art. 22 EU-ErbVO oder infolge einer Rückverweisung nach Art. 34 EU-ErbVO, zur Anwendung, so wird ein sog. Eigenrechtserbschein erteilt. Was den Inhalt anbelangt, gelten die üblichen Voraussetzungen, §§ 35...mehr

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§ 2 Durchsetzung der erbrec... / bb) Fristbeginn

Rz. 7 Im Rahmen einer Ausschlagung nach § 2306 BGB bzw. § 2307 Abs. 1 S. 1 BGB beginnt die Frist erst ab Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten von den Beschränkungen und Beschwerungen zu laufen, sofern diese auch wirklich bestehen und vom Erben nicht nur irrig angenommen werden.[4] Die Kenntnis eines belastenden Testaments reicht also nicht aus, um die Ausschlagungsfrist in ...mehr

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§ 6 Geltendmachung von Verm... / 1. Allgemeines

Rz. 140 Schwierigkeiten bei der Durchsetzung von Vermächtnisansprüchen können sich in der Praxis dann ergeben, wenn der Schuldner des Vermächtnisses, also i.d.R. die Erben (aber auch der Vermächtnisnehmer selbst beim Untervermächtnis) nicht feststeht. Um Vermächtnisansprüche gegen die "tatsächlichen" Erben durchsetzen zu können, reicht es oftmals nicht aus, einen Erbscheinsa...mehr

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§ 14 Internationales Erbrecht / (1) Allgemeines

Rz. 37 Zudem wurden durch das Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (IntErbRVG)[58] nationale Regelungen an die EU-ErbVO angepasst bzw. abgeändert,[59] denn für die Durchführung der EU-ErbVO bedurfte es weiterer nationaler Regelungen insbesondere im Bereich des nationalen Zuständigkeits- ...mehr

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§ 12 Erbscheinsverfahren / b) Beschwerdeberechtigung

Rz. 151 Da es sich bei der Einziehung des Erbscheins um ein Amtsverfahren handelt, ist lediglich die materielle Beschwerde des Rechtsmittelführers Voraussetzung einer zulässigen Beschwerde, § 59 Abs. 1 FamFG. Er muss schlüssig darlegen[274] oder zumindest behaupten, dass er durch die Erteilung des Erbscheins in seinem Erbrecht beeinträchtigt ist. Ein formelle Beschwer nach §...mehr

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§ 12 Erbscheinsverfahren / III. Feststellungslast

Rz. 113 Die Feststellungslast bei der Unaufklärbarkeit von Tatsachen trifft grundsätzlich denjenigen, der sich auf die Unrichtigkeit des Erbscheins beruft.[232] Es gelten die allgemeinen Regeln über die Feststellungslast im FamFG-Verfahren.[233]mehr

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§ 12 Erbscheinsverfahren / b) Rechtslage ab dem 17.8.2015

Rz. 14 § 343 FamFG Örtliche Zuständigkeit (n.F.) (1) Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. (2) Hatte der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inl...mehr

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§ 12 Erbscheinsverfahren / a) Gebührentatbestand

Rz. 93 Gemäß Nr. 12210 KV GNotKG fällt für das Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins oder eines Zeugnisses, auch weiterhin grds. eine volle Gebühr an. Auch die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 352 Abs. 3 FamFG löst eine volle Gebühr aus (Nr. 23300 KV GNotKG). Hierfür wird die Gebühr gesondert erhoben. Sie findet sich nicht im Gerichtskosten...mehr

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§ 12 Erbscheinsverfahren / 1. Ablehnung der Einziehung

Rz. 114 Die Ablehnung erfolgt durch Beschluss, falls eine Anregung vorlag. Bei diesem Beschluss handelt es sich um eine beschwerdefähige Entscheidung nach § 58 FamFG. Soweit kein Beteiligter die Einziehung des Erbscheins angeregt hatte, wird das Einziehungsverfahren durch einen Aktenvermerk eingestellt.mehr

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§ 10 Kosten in Erbsachen / b) Übersicht Gerichts- und Notarkosten in Erbsachen

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§ 12 Erbscheinsverfahren / II. Rechtsmittel im Einzelnen

Rz. 135 Zum anderen ist nach der Art und dem Inhalt der angefochtenen Entscheidung zu differenzieren: 1. Anfechtbarkeit von Zwischenentscheidungen Rz. 136 Nach § 58 Abs. 1 FamFG sind grundsätzlich n...mehr

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§ 12 Erbscheinsverfahren / I. Voraussetzungen der Einziehung

1. Zuständigkeit Rz. 107 Zuständig für die Einziehung eines Erbscheins ist das Nachlassgericht, das den Erbschein erteilt hat.[210] Dies gilt sowohl für die örtliche, die internationale als auch die funktionelle Zuständigkeit. Insoweit ist der Richter, der einen Erbschein erteilt hat auch für das Einziehungsverfahren zur Entscheidung berufen, § 16 Abs. 1 Nr. 7 RPflG . Hat ein ...mehr

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§ 9 Erbenhaftung (der Proze... / d) Erteilung von Abschriften aus den Akten

Rz. 23 Wer ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, kann auch die Erteilung von Ausfertigungen und Abschriften aus den Nachlassakten verlangen, § 13 Abs. 3 FamFG, Abschriften sind auf Verlangen zu beglaubigen. Der Anspruch auf Ablichtungen setzt nicht voraus, dass über das Interesse an der Akteneinsicht hinaus ein Interesse gerade an Kopien dargelegt wird.[37] Der beurkund...mehr

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§ 12 Erbscheinsverfahren / VI. Einstweiliger Rechtsschutz

1. Problematik Rz. 121 Wie eben gezeigt kann zwischen der Anregung, einen Erbschein einzuziehen, und dem tatsächlichen Verzug kann ein beträchtlicher Zeitraum verstreichen. Es besteht dann die Gefahr, dass der Besitzer eines unrichtigen Erbscheins über Nachlassgegenstände verfügt, Konten "plündert" etc. Um dieser Gefahr entgegenwirken zu können, sind Instrumente des einstweil...mehr

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§ 9 Erbenhaftung (der Proze... / (2) Entbehrlichkeit des Haftungsbeschränkungsvorbehalts

Rz. 208 Ausnahmsweise ist ein Vorbehalt nach § 780 ZPO in drei Fallgruppen nicht erforderlich:mehr

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§ 1 Einleitung – Erbrecht u... / 1. Unterbrechung gemäß § 239 ZPO

Rz. 5 Neben dem Tod einer Partei kommt es auch durch den Tod eines streitgenössischen Streitgehilfen gemäß § 69 ZPO zu Unterbrechungen, im Unterschied zu dem Tod des einfachen Nebenintervenienten nach § 67 ZPO.[12] Eine Todeserklärung nach § 9 VerschG ist dem Tod einer Partei gleichzustellen. Als Rechtsnachfolger der verstorbenen Partei kommt in der Regel der Erbe nach § 1922...mehr

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Allgemeines Literaturverzei... / Lehrbücher, Handbücher, Formularbücher:

Baumgärtel/Laumen/Prütting, Handbuch der Beweislast, 3. Auflage 2016 (zit.: Baumgärtel/Bearbeiter) Bengel/Reimann, Handbuch der Testamentsvollstreckung, 5. Auflage 2013 (zit.: Bearbeiter, in: Bengel/Reimann) Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht (Loseblatt), Stand 2012 Bonefeld/Bittler, Haftungsfallen im Erbrecht, 2. Auflage 2012 Bonefeld/Hähn/Otto, G...mehr

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§ 10 Kosten in Erbsachen / 4. Anrechnung der Verfahrensgebühr

Rz. 30 Nach der Rechtsprechung des BGH vom 3.3.2007[34] zur Anrechnung der "Geschäftsgebühr" auf die Verfahrensgebühr ist die nach Einführung des RVG aufkommende kontrovers geführte Diskussion zunächst beendet worden, auch wenn mit dieser Rechtsprechung zwar dem Wortlaut in VV Vorbem. 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG Rechnung getragen wurde, aber letztlich damit die volle Geschäf...mehr

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§ 2 Durchsetzung der erbrec... / d) Muster

Rz. 159 Muster 2.5: Auslegungsvertrag Muster 2.5: Auslegungsvertrag Verhandelt zu _________________________ am _________________________ Vor mir, dem unterzeichnenden Notar _________________________ im Bezirk des _________________________ mit dem Amtssitz zu _________________________ erschienen heute:mehr

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§ 11 Zwangsvollstreckung in... / III. Zwangsvollstreckung bei Bestehen einer Testamentsvollstreckung

Rz. 176 Ist durch den Erblasser Testamentsvollstreckung angeordnet worden, so ist für den Testamentsvollstrecker eine Klauselumschreibung nach §§ 749, 727 ZPO möglich. Dabei ist ein Nachweis des Testamentsvollstreckers notwendig, dass er zur Verwaltung des Rechts berechtigt ist. Der Nachweis durch Vorlage des Testamentsvollstreckerzeugnisses ist ausreichend. Die Ausführungen ...mehr

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§ 9 Erbenhaftung (der Proze... / a) Erfüllung einer Erblasserschuld durch einen Miterben

Rz. 373 Beispiel Der Erblasser stand bis kurz vor seinem Tod in ärztlicher Behandlung; er war Privatpatient. Beerbt wird er von seinen drei Kindern, der Tochter T, dem Sohn S1 und dem Sohn S2, zu je einem Drittel. Die Tochter T wohnte beim Erblasser im selben Haus, beide Söhne wohnen im Ausland. Der Arzt des Erblassers schickte seine Honorarrechnung nach dem Erbfall an die T...mehr

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§ 8 Aktiv- und Passivprozes... / 2. Klagen aus § 2216 BGB wegen ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung

Rz. 93 Der Erbe kann gegen den Testamentsvollstrecker zahlreiche Klagen wegen der ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung einreichen. Nachfolgend werden einige Klagearten kurz dargestellt. Rz. 94 Muster 8.15: Klage auf Einhaltung einer Verwaltungsanordnung nach § 2216 Abs. 2 BGB Muster 8.15: Klage auf Einhaltung einer Verwaltungsanordnung nach § 2216 Abs. 2 BGB An das Landgericht – Z...mehr

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§ 13 Teilungsversteigerung ... / 1. Bestehen bleibende Rechte

Rz. 83 Bei der Feststellung des geringsten Gebotes (g.G.) gibt es hinsichtlich der bestehen bleibenden Rechte bei der Teilungsversteigerung Besonderheiten, die im § 182 Abs. 1 ZVG normiert sind. Der für die Bestimmung des g.G. im Vollstreckungsversteigerungsverfahren gem. § 44 Abs. 1 ZVG maßgebliche (bestrangig betreibende) Gläubiger fehlt bei der Teilungsversteigerung, die ...mehr

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§ 13 Teilungsversteigerung ... / I. Terminsbestimmung und Allgemeines

Rz. 142 Im Verteilungstermin ist der Plan aufzustellen, nach dem der zu zahlende Teil des Versteigerungserlöses und evtl. Nachzahlungsbeträge aus §§ 50, 51 ZVG zu verteilen sind. Weder die Anberaumung noch die Durchführung des Verteilungstermins hängt von der Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses ab. Allerdings ist es ratsam, die Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses abzuwarte...mehr

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zerb 1/2017, Die Erstreckun... / Sachverhalt

Die Beteiligten zu 1–3 sind die Kinder des Erblassers, die Beteiligten zu 4 und 5 sind die Kinder des Beteiligten zu 3, also die Enkel des Erblassers. Der Erblasser und seine vorverstorbene Ehefrau hatten am 7.5.1991 einen notariellen Erbvertrag geschlossen. Darin hatten sie sich gegenseitig als Alleinerben eingesetzt und zu Erben des Längstlebenden ihre gemeinschaftlichen Ki...mehr

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§ 11 Zwangsvollstreckung in... / 1. Voraussetzungen

Rz. 66 Die zwangsweise Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung richtet sich nach § 889 ZPO. Eine Voraussetzung ist zunächst, dass der Schuldner zur Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung nach bürgerlichem Recht verurteilt worden ist. Dabei gilt jedoch die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung nach Terminierung durch das Vollstreckungsgericht noch nicht als eigentliche...mehr

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§ 2 Durchsetzung der erbrec... / 5. Anspruch auf Auskunfts- und Rechnungslegung gegenüber einer Bank

Rz. 234 Dem Alleinerben stehen als dem Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers dieselben Auskunftsrechte gegen das Kreditinstitut zu, wie diesem zuvor.[325] Die aus der Geschäftsverbindung mit der Bank herrührenden Auskunftsansprüche gem. den §§ 675, 666 BGB stehen mit Erbfall dem Erben zu.[326] Rz. 235 Der Auskunftsanspruch erstreckt sich im Einzelnen auf die Mitteilung der Ko...mehr