Fachbeiträge & Kommentare zu Erbschein

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FF 11/2015, Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO) am 17.8.2015 in Kraft getreten

Für alle EU-Staaten mit Ausnahme von Großbritannien, Irland und Dänemark ist die EuErbVO am 16.8.2012 in Kraft getreten. Seit dem 17.8.2015 ist sie auch in der Bundesrepublik anwendbar. Vorangegangen war am 21.5.2015 das Gesetz zum internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften. Diesem Gesetz des Bundestages...mehr

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zerb 11/2015, Darf ein Euro... / 5

Auf einen Blick Wenn ein anderer Beteiligter das Vorliegen der Voraussetzungen der Erteilung eines ENZ (insbesondere Testierfähigkeit, Testamentsechtheit) bestreitet, hat das Nachlassgericht von Amts wegen zu ermitteln und je nach dem Ergebnis das ENZ auszustellen oder den Antrag zurückzuweisen. Es handelt sich nicht um ein "einvernehmliches Verfahren". Würde das ENZ in alle...mehr

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zerb 11/2015, Die öffentlic... / Sachverhalt

I. Im Grundbuch von H. Nr. X. betreffend die Gebäude- und Freifläche I. und die Landwirtschaftsfläche I. in H. ist Frau S. als Eigentümerin eingetragen. Frau S. errichtete am 26.8.2011 eine "Allgemeine und Vorsorgevollmacht sowie Betreuungsverfügung und Patientenverfügung", in der sie die Beteiligte zu ihrer allgemeinen Bevollmächtigten einsetzte. Zu den Befugnissen der Bevol...mehr

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Zerb 10/2015, Zur Anwendbar... / Aus den Gründen

Die Voraussetzungen für die Erteilung des von der Antragstellerin begehrten Erbscheins liegen nicht vor. Der Erbscheinsantrag ist zwar in formeller Hinsicht ordnungsgemäß. Die Antragstellerin ist jedoch nicht Alleinerbin geworden. 1) Erbstatut ist vorliegend hinsichtlich des in Toronto belegenen Grundbesitzes das Recht der Provinz Ontario, Kanada. Im Übrigen ist Erbstatut das...mehr

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AGS 10/2015, Maßstab bei Ko... / 1 Sachverhalt

Die Beteiligten zu 1) und 2) hatten einen Erbschein beantragt. Sie sind der Auffassung, dass das letzte Testament des Erblassers, das den Beteiligten zu 3) als Erben erkläre, unwirksam sei. Der Beteiligte zu 3) ist dem Antrag entgegengetreten und hat seinerseits einen Erbschein für sich als Alleinerbe beantragt. Das Nachlassgericht hat den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1...mehr

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Zerb 10/2015, Zur Anwendbar... / Anmerkung

Der Entscheidung des Nachlassgerichts Hamburg St. Georg (nachstehend Nachlassgericht) vom 13.4.2015 ist sowohl im Ergebnis als auch zum größten Teil hinsichtlich der Begründung zuzustimmen. 1) Das Nachlassgericht hat zu Recht – den im Beschluss zitierten Rechtsauffassungen von Lorenz und Dutta folgend (so auch: Dörner, in: Staudinger/Dörner (2007) Vorbem. zu Art 25 f EGBGB Rn...mehr

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Zerb 10/2015, Irrtum über d... / Sachverhalt

Der Erblasser, der am 10.6.2012 verstorben ist, war in zweiter Ehe mit der Beteiligten zu 1 verheiratet. Aus der Ehe ging der Beteiligte zu 2 hervor. Die Beteiligten zu 3, 4 und 5 sind die Kinder des Erblassers aus erster Ehe. Der Beteiligte zu 3 ist am 27.7.2014 verstorben. Die Beteiligten zu 1 und 2 waren seit August 2012 über ihr Erbrecht informiert; die Beteiligten zu 3,...mehr

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Zerb 10/2015, Irrtum über d... / Aus den Gründen

1. Die zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 4 und 5 hat in der Sache Erfolg. Zu Unrecht ist das Nachlassgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für die Einziehung des Erbscheins vom 22.3.2013 nicht vorliegen. Entgegen der Auffassung des Nachlassgerichts haben die Beteiligten zu 4 und 5 sowie der mittlerweile verstorbene Beteiligte zu 3 jeweils wirksam mit...mehr

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Zerb 10/2015, Zur Anwendbar... / Sachverhalt

Der Erblasser wurde in Teheran (Iran) geboren und ist am in Hamburg verstorben. Der Erblasser besaß sowohl die iranische als auch die kanadische Staatsbürgerschaft. Der Erblasser war zunächst verheiratet mit Frau RG. Diese Ehe wurde im Jahre 1983 geschieden. Der Erblasser war sodann ein weiteres Mal verheiratet mit Frau M. Auch diese Ehe wurde geschieden. Der Erblasser hatte ...mehr

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Zerb 10/2015, Notwendigkeit... / Sachverhalt

Im Grundbuch sind als Eigentümer zweier Miteigentumsanteile, verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung bzw. an einem Tiefgaragenstellplatz, der Beteiligte zu 1 und seine Ehefrau Christa K. je zu 1/2 eingetragen. Christa K. ist am 27.4.2006 verstorben und wurde laut Erbschein vom 21.9.2006 beerbt, von dem Beteiligten zu 1 zu 3/4 und von den Beteiligten zu 2 und 3 zu j...mehr

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Zerb 10/2015, Anfechtungsre... / Sachverhalt

Der verwitwete kinderlose Erblasser ist am xx.xx.2010 im Alter von 89 Jahren verstorben. Seine Ehefrau F. A. (künftig nur: Ehefrau) ist am xx.xx.2007 vorverstorben. Die Beteiligte zu 1) und Beschwerdeführerin ist Adoptivtochter einer Schwester der vorverstorbenen Ehefrau. Der Beteiligte zu 3) ist Neffe der vorverstorbenen Ehefrau, die Beteiligte zu 2) ist die Ehefrau des Bet...mehr

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Zerb 10/2015, Erbrecht in Europa

Rembert Süß (Hrsg.) 3. Aufl. 2015, zerb verlag, 1.552 S. nebst CD-ROM mit Gesetzestexten, Formularen und Mustern, 169,– EUR ISBN: 978-3-95661-022-6 Das von Dr. Rembert Süß, Rechtsanwalt, Referatsleiter für Internationales Privatrecht beim Deutschen Notarinstitut in Würzburg, herausgegebene Buch stellt in in einer umfangreichen Einführung und in rund 50 Länderberichten das inter...mehr

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Zerb 10/2015, Verjährungspr... / 4.2.4.1 aa)

Soweit der Bundesgerichtshof im Jahr 1985 zur alten Rechtslage entschieden hat,[13] dass mit Bekanntwerden weiterer Verfügungen des Erblassers die Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten von der zuvor bekannten Enterbung wie auch der bereits abgelaufene Teil der Verjährungsfrist entfällt, ist an einer Übertragbarkeit dieser Entscheidung auf die aktuelle Rechtslage jedenfalls s...mehr

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Zerb 09/2015, Hinweis des Grundbuchamtes auf die Notwendigkeit eines Erbscheins nicht beschwerdefähig

Leitsatz Der bloße Hinweis des Grundbuchamtes an den die Grundbuchberichtigung beantragenden Erben, dass zur Berichtigung der Eigentümereintragung im Grundbuch binnen zwei Jahren nach dem Tod des Eigentümers ein Erbschein vorzulegen sei, ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar. OLG Hamm, Beschluss vom 12. Juni 2015 – 15 W 207/15 Aus den Gründen Die eingelegte Beschwerde ist als...mehr

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Zerb 09/2015, Kroatisches E... / e) Pflichtteilsrecht

Wenn gesetzliche Erben aufgrund Testaments von der Erbfolge ausgeschlossen werden, steht ihnen ein Pflichtteilsrecht zu, das im kroatischen Recht als echtes Noterbenrecht ausgestaltet ist. Den Erben erster Ordnung steht nach Art. 69 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 70 Abs. 3 kroat. ErbG ein Pflichtteil in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils zu. Daneben haben gemäß Art. 69 ...mehr

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Zerb 09/2015, Auslegung der... / Aus den Gründen

II. Da der Erbschein bereits erteilt ist, ist die Beschwerde nur noch mit dem Ziel der Einziehung des Erbscheins zulässig, § 352 Abs. 3 FamFG. Die Beschwerde ist auch begründet, und zwar schon deshalb, weil das Nachlassgericht einen Erbschein abweichend vom Antrag des Beteiligten erteilt hat. Das Nachlassgericht darf keinen Erbschein ohne Antrag oder mit einem anderen als dem...mehr

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Zerb 09/2015, Wirksame Zust... / Sachverhalt

Die Beteiligten streiten im Erbscheinsverfahren darum, ob der Erblasser den Beteiligten zu 4 wirksam zu seinem Erben eingesetzt hat, insbesondere ob eine frühere Erbeinsetzung seiner Ehefrau in einem gemeinschaftlichen Testament wechselbezüglich war, und ob diese letztwillige Verfügung wirksam widerrufen wurde. Der Erblasser und seine Ehefrau R. S., deren Ehe kinderlos gebli...mehr

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Zerb 09/2015, Auslegung der... / Sachverhalt

I. Die am ##.##.2014 verstorbene Erblasserin war verheiratet mit F L, der am ##.##.1993 vorverstorben war. Aus ihrer Ehe ist die Tochter I1 hervorgegangen, die am ##.##.2014 nachverstorben ist. Der Beteiligte ist der Ehemann der Tochter, also der Schwiegersohn der Erblasserin. Am 1.2.2004 errichtete die Erblasserin ein privatschriftlich geschriebenes und unterschriebenes Tes...mehr

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Zerb 09/2015, Kroatisches E... / 3

Auf einen Blick Bei der Beratung zur Regelung des Nachlasses und im Nachlassverfahren bezüglich in Deutschland lebender Kroaten ist stets zu prüfen, welches Recht zur Anwendung kommt. Das deutsche und das kroatische Erbrecht haben Gemeinsamkeiten, weisen aber auch erhebliche Unterschiede auf. So erbt nach kroatischem Recht auch der nichteheliche Lebensgefährte, gemeinschaftl...mehr

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Zerb 09/2015, Hinweis des G... / Aus den Gründen

Die eingelegte Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil keine beschwerdefähige Entscheidung des Grundbuchamtes im Sinne des § 71 Abs.1 GBO vorliegt. Eine beschwerdefähige Entscheidung in diesem Sinn liegt nur dann vor, wenn und soweit es sich um eine in der Sache selbst ergehende, auf einen sachlichen Erfolg gerichtete Maßnahme des Grundbuchamtes handelt (Senat FGPrax...mehr

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Zerb 09/2015, Hinweis des G... / Leitsatz

Der bloße Hinweis des Grundbuchamtes an den die Grundbuchberichtigung beantragenden Erben, dass zur Berichtigung der Eigentümereintragung im Grundbuch binnen zwei Jahren nach dem Tod des Eigentümers ein Erbschein vorzulegen sei, ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar. OLG Hamm, Beschluss vom 12. Juni 2015 – 15 W 207/15mehr

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Zerb 09/2015, Keine Ablehnu... / Sachverhalt

Die Beteiligte beantragt die Erteilung eines Erbscheins, wonach sie Alleinerbin der Erblasserin geworden ist. Sie beruft sich auf gesetzliche Erbfolge, da kein Testament vorhanden ist. Die Erblasserin hatte mit ihrem zweiten Ehemann ein gemeinschaftliches Ehegattentestament errichtet, das jedoch keine Schlusserbeneinsetzung enthält (Blatt 6 der beigezogenen Akte AG Dortmund ...mehr

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Zerb 09/2015, Kroatisches E... / c) Gesetzliche Erbfolge

Sofern der Erblasser kein Testament errichtet hat, richtet sich die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach der gesetzlichen Erbfolge. Die gesetzlichen Erben sind untergliedert in fünf Ordnungen, wobei die vorhergehende Ordnung die nachfolgende ausschließt. Gemäß Art. 8, 9 Abs. 2 kroat. ErbG sind Partner und Kinder zu gleichen Teilen als Erben der ersten Ordnung erbberechtigt. E...mehr

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Zerb 09/2015, Kroatisches E... / a) Zuständigkeit

Die Zuständigkeit des Nachlassgerichts bezüglich eines kroatischen Staatsbürgers, der in Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ergibt sich aus den §§ 105, 343 FamFG. Danach folgt die internationale Zuständigkeit aus der örtlichen Zuständigkeit, weswegen das Gericht des letzten Wohnsitzes zuständig ist. Der früher angewandte Gleichlaufgrundsatz und dessen Erweiterun...mehr

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Zerb 09/2015, Kroatisches E... / f) Ausschlagung

Die Erbschaft kann ausgeschlagen werden; die Ausschlagung richtet sich bei kroatischen Staatsbürgern gemäß Art. 25 EGBGB nach kroatischem Recht.[29] Nach Art. 130 Abs. 1 kroat. ErbG muss die Ausschlagung bis zum Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung beglaubigt oder zu Protokoll des Gerichts erklärt werden. Im deutschen Erbscheinsverfahren ist die Ausschlagung damit bis z...mehr

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Zerb 09/2015, Keine Privile... / Sachverhalt

Der Betroffene stand seit 1997 wegen einer neurologischen Behinderung und einer psychiatrischen Erkrankung bei gleichzeitig vorliegender Querschnittslähmung unter Betreuung. Er lebte seit dem 15.10.2006 im Seniorenheim L., nachdem er auch vorher schon in Pflegeheimen untergebracht war. Neben der Beschwerdeführerin zu 1., der Schwester des Betroffenen, als Betreuerin wurde de...mehr

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§ 2 Die neue EU-Erbrechtsve... / 2. Unterschiedliche Inhalte von ENZ und Erbschein

Rz. 333 Belässt man es auch in Zukunft – wie nach bisherigem Recht – bei der Internationalen Zuständigkeit für die Erteilung von Erbscheinen gemäß dem nationalen Recht (§§ 105, 343 aF/n.F. FamFG), so sind unterschiedliche Inhalte von ENZ – ausgestellt von den Gerichten des gemäß Artt. 4 ErbVO zuständigen Mitgliedstaats – und Erbschein – ausgestellt von den aufgrund des deuts...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / A. Der Erblasser ist verstorben, ein Erbschein/ENZ soll beantragt werden

I. Der Erblasser hatte die deutsche Staatsangehörigkeit 1. Fall 1 Rz. 1 Fall 1: Der deutsche Erblasser E mit gewöhnlichem Aufenthalt/Wohnsitz in Deutschland stirbt an seinem Urlaubsort in Spanien an einem Herzanfall. Er hatte keine Verfügung von Todes wegen errichtet. Seine Ehefrau möchte einen Erbschein für sich und die beiden Kinder beantragen. Bei der Lösung ist (sowohl nach...mehr

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§ 2 Die neue EU-Erbrechtsve... / 1. Nachlassverfahren

Rz. 23 Die Internationale Zuständigkeit der deutschen Nachlassgerichte regelte bisher § 105 FamFG. § 105 FamFG lautet: Zitat In anderen Verfahren nach diesem Gesetz sind die deutschen Gerichte zuständig, wenn ein deutsches Gericht örtlich zuständig ist. Unter der Rechtslage des FGG (bis zum 31.8.2009) war noch die Gleichlauftheorie maßgeblich: Die deutschen Nachlassgerichte ware...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / a) Bisherige Rechtslage

Rz. 29 Zieht man die Überlegungen der Deutschen Bank nach, ergab sich Folgendes: Die Bank hatte mit dem Erblasser einen Darlehensvertrag geschlossen, sie wird also von ihrer Leistungsverpflichtung (Rückzahlung des Darlehens) nur frei, wenn sie an ihren Gläubiger leistet, und nicht an jemand anderen (§ 362 Abs. 1 BGB). Ihr ursprünglicher Gläubiger ist verstorben, jetziger Glä...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / bb) Überlegungen zum Verfahren

Rz. 3 Das Nachlassgericht (NLG) erteilt den Erbschein (vgl. § 2353 BGB). Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach § 23a Abs. 2 S. 2 GVG (Amtsgericht), die örtliche Zuständigkeit nach § 343 FamFG alte Fassung (nur insoweit war der letzte Wohnsitz von Belang, nicht aber für die Frage des anwendbaren Rechts; das richtete sich allein nach der Staatsangehörigkeit; der Wohnsi...mehr

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§ 2 Die neue EU-Erbrechtsve... / IV. Inhalt des ENZ

Rz. 354 Der Inhalt des ENZ ist in Art. 68 detailliert beschrieben.[251] Der Inhalt geht über einen deutschen Erbschein (den die ErbVO sich zum Vorbild genommen hat)[252] weit hinaus. Er ist inhaltlich sowohl dem Erbschein als auch dem Testamentsvollstreckerzeugnis (§ 2368 BGB a.F.[253]) deutschen Rechts nachgebildet, er vereinigt beide Bereiche und soll sowohl dem Erben wie ...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / bb) Überlegungen zur Zuständigkeit

Rz. 9 Die internationale Zuständigkeit ergibt sich ebenfalls aus der ErbVO (Art. 4), Deutschland ist zuständig (gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland). Die sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit ergibt sich (weiterhin) aus dem deutschen nationalen Recht, zukünftig aber nicht mehr allein aus dem FamFG, sondern aus § 47 Nr. 2 IntErbRVG (i.V.m. § 343 Abs. 1 FamFG n...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / b) Rechtslage unter Anwendung der ErbVO

Rz. 38 Es kann ein deutscher Erbschein und/oder ein ENZ beantragt werden; beide weisen die Erbfolge nach deutschem Recht aus (gewöhnlicher Aufenthalt); beide werden ausgestellt vom deutschen Nachlassgericht, welches gem. Art. 4 ErbVO grundsätzlich zuständig ist; beide Zeugnisse genügen für § 35 GBO (§ 35 GBO n.F. nennt neben dem Erbschein auch das ENZ) Die örtliche Zuständig...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / aa) Bisherige Rechtslage

Rz. 64 Anwendbares Recht: Es gibt zwischen der Türkei und Deutschland einen bilateralen Staatsvertrag (Konsularvertrag vom 28.5.1929, Abdruck im Anhang siehe § 7 Rn 5; siehe auch § 2 Rn 403, 405). Wegen des vorrangigen Staatsvertrages (Art. 3 EGBGB) war Art. 25 Abs 1 EGBGB nicht anwendbar, sondern das anwendbare Recht wurde hier unmittelbar über den Staatsvertrag (§ 14 der An...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / a) Bisherige Rechtslage

Rz. 17 Anwendbares Recht: Da weder ein Staatsvertrag vorliegt und die ErbVO noch nicht anwendbar war, kam es zur Anknüpfung über Art. 25 Abs 1 EGBGB (Staatsangehörigkeit); deutsches Recht ist anwendbar (auf den gewöhnlichen Aufenthalt kommt es nicht an). Überlegungen zum Verfahren: Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 23a Abs. 2 S. 2 GVG (Amtsgericht). Die örtliche Zust...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / a) Bisherige Rechtslage

Rz. 23 Anwendbares Recht: Über Art. 25 Abs. 1 EGBGB war wegen der italienischen Staatsangehörigkeit italienisches Recht berufen (auf den Sterbeort in Deutschland kommt es nicht an). Rz. 24 Konnte in Deutschland auch ein Erbschein beantragt werden? Voraussetzung war, dass ein deutsches Gericht international, örtlich und sachlich zuständig war.mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / b) Rechtslage unter Anwendung der ErbVO

Rz. 35 Ohne Rechtswahl ist deutsches Recht anwendbar (Art. 21 ErbVO), der Erblasser kann aber italienisches Recht wählen (Art. 22 ErbVO). Deutschland ist gem. Art. 4 ErbVO generell international zuständig (bei Rechtswahl mit der Möglichkeit der Verweisung an die italienischen Gerichte gem. Artt. 5 ff. ErbVO); nur die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach deutschem Verfahr...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / 1. Fall 1

Rz. 1 Fall 1: Der deutsche Erblasser E mit gewöhnlichem Aufenthalt/Wohnsitz in Deutschland stirbt an seinem Urlaubsort in Spanien an einem Herzanfall. Er hatte keine Verfügung von Todes wegen errichtet. Seine Ehefrau möchte einen Erbschein für sich und die beiden Kinder beantragen. Bei der Lösung ist (sowohl nach früherer Rechtslage als auch nach Anwendbarkeit der ErbVO) stet...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / a) Bisherige Rechtslage

Rz. 37 Die Lösung als solche ist genau wie bei Fall 5(a), nur geht es jetzt um den Nachweis der Erbfolge gegenüber dem (deutschen) Grundbuchamt, denn der Sohn S wird die Umschreibung des Grundbuchs wünschen. Die Überlegungen des Grundbuchamts setzen bei § 35 GBO an, nach Abs. 1 S. 1 der Vorschrift ist ein Erbschein erforderlich (die Ausnahme des § 35 Abs. 1 S. 2 GBO liegt ni...mehr

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§ 2 Die neue EU-Erbrechtsve... / 1. Anerkennung des nationalen Erbnachweises

Rz. 326 Nach Art. 39 Abs. 1 ErbVO werden Entscheidungen anerkannt, nach Art. 59 Abs. 1 ErbVO werden öffentliche Urkunden angenommen. Z.T. wird daraus – vorsichtig – gefolgert, dass der nationale Erbnachweis unter Geltung der ErbVO in allen Mitgliedstaaten anzuerkennen ist,[237] z.T. wird dagegen vertreten, dass eine Anerkennung ipso iure ausscheiden soll.[238] Rz. 327 Sofern ...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / aa) Bisherige Rechtslage

Rz. 58 Hier erfolgt im Hinblick auf die Münzsammlung keine teilweise Rückverweisung auf das deutsche Recht, da das französische IPR nur für Grundstücke eine Sonderregel vorsieht, aber für sonstige Gegenstände (bewegliches Vermögen) keine Ausnahme vom Grundsatz (Wohnsitz) bestimmt. Erbstatut war also insoweit französisches Recht. Der deutsche Erbschein wies also zwei untersch...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / aa) Bisherige Rechtslage

Rz. 53 Das Grundbuchamt musste einen (deutschen) Erbschein verlangen (§ 35 Abs. 1 S. 1 GBO a.F.). Überlegungen zum anwendbaren Recht: Über Art. 25, Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB war französisches Recht, und zwar zunächst französisches IPR maßgeblich. Hinweis Französisches IPR, Grundregel: Die Rechtsnachfolge wird an den Wohnsitz des Erblassers angeknüpft. Ausnahme: Die Erbfolge in G...mehr

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§ 2 Die neue EU-Erbrechtsve... / V. Erteilung des ENZ

Rz. 365 Ein bedeutsamer Unterschied zwischen ENZ und dem deutschen Erbschein ergibt sich aus Art. 70 ErbVO im Vergleich zur Rechtslage nach deutschem Recht nach § 2353 BGB/§ 352 FamFG. Der deutsche Erbschein ist erteilt, wenn er in Urschrift dem Antragsteller, einem von mehreren Antragstellern oder auf deren Antrag einem Dritten ausgehändigt, zugesandt oder zugestellt wird. D...mehr

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§ 2 Die neue EU-Erbrechtsve... / VII. Wirkung des ENZ

Rz. 382 Gem. Art. 69 Abs. 1 ErbVO entfaltet das ENZ seine Wirkungen in allen Mitgliedstaaten, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf. Die Wirkungen orientieren sich am Vorbild der Wirkungen des deutschen Erbscheins. Art. 69 Abs. 2 ErbVO regelt (ähnlich wie § 2265 BGB im deutschen Recht) zunächst eine Vermutungswirkung: Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, das...mehr

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§ 2 Die neue EU-Erbrechtsve... / I. Das deutsch-türkische Nachlassabkommen

Rz. 405 Dieses Abkommen enthält sowohl Regelungen zur Zuständigkeit als auch zum anwendbaren Recht. Gem. § 15 S. 1 des Nachlassabkommens besteht die Internationale Zuständigkeit in Erbstreitigkeiten bei den Gerichten des Heimatstaates soweit es sich um den beweglichen Nachlass handelt, soweit es sich um den unbeweglichen Nachlass handelt bei den Gerichten des Lageorts. Rz. 4...mehr

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§ 2 Die neue EU-Erbrechtsve... / II. Das Verhältnis zwischen dem ENZ und dem nationalen Erbnachweis

Rz. 323 Das ENZ ist gem. Art. 62 Abs. 1 ErbVO zwar zur Verwendung in einem anderen Mitgliedstaat vorgesehen, tritt aber nicht an die Stelle des nationalen Erbnachweises (in Deutschland also nicht an die Stelle des deutschen Erbscheins), sondern besteht neben diesen.[236] Seine Wirkung beschränkt sich nicht nur auf die übrigen Mitgliedstaaten, sondern das Nachlasszeugnis wirk...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / bb) Rechtslage unter Anwendung der ErbVO

Rz. 59 Französisches Recht ist für die Erbfolge in das gesamte Vermögen berufen; französische Gerichte sind ausschließlich zuständig zur Erteilung des ENZ. Deutsche Gerichte sind nach §§ 105, 343 Abs. 3 n.F. FamFG zuständig, es kann ein deutscher Erbschein erteilt werden (siehe Rn 25).mehr

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Vorwort zur 2. Auflage

Die Anwendbarkeit der europäischen Erbrechtsverordnung (ErbVO) steht unmittelbar vor der Tür. Seit ihrem Inkrafttreten im Juli 2012 ist die ErbVO auf breites Interesse der Fachöffentlichkeit in Deutschland, aber auch im Ausland gestoßen; insbesondere von Seiten der deutschen Literatur wurde die ErbVO "akribisch unter die Lupe genommen".[1] Auch der deutsche Gesetzgeber ist ni...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / bb) Rechtslage unter Anwendung der ErbVO

Rz. 62 Italienisches Recht ist für die Erbfolge in das gesamte Vermögen berufen; die ausschließliche Zuständigkeit für das ENZ liegt allein bei den italienischen Gerichten (zur Zuständigkeit nach §§ 105, 343 Abs. 3 n.F. FamFG für den Erbschein siehe Rn 25).mehr