Rz. 14

 

§ 343 FamFG Örtliche Zuständigkeit (n.F.)

(1) Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

(2) Hatte der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte.

(3) Ist eine Zuständigkeit nach den Absätzen 1 und 2 nicht gegeben, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig, wenn der Erblasser Deutscher ist oder sich Nachlassgegenstände im Inland befinden. Das Amtsgericht Schöneberg in Berlin kann die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Nachlassgericht verweisen.

 

Rz. 15

Mit der EU-ErbVO wurde auch eine Änderung der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit erforderlich, da die EU-ErbVO anders als bisher an den gewöhnlichen Aufenthalt zur Bestimmung des maßgeblichen Erbstatuts anknüpft. Mit dem IntErbRVG[28] wurde daher auch § 343 FamFG geändert. "Die Änderungen dienen in erster Linie dem Ziel, eine möglichst einheitliche örtliche Zuständigkeit der Gerichte für die Erteilung eines Erbscheins und für die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses nach Kapitel VI der ErbVO zu gewährleisten. Hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit bleibt es mangels einer besonderen Bestimmung in den §§ 98 bis 104 FamFG bei der Anwendung von § 105 FamFG. Danach kommt es für die internationale Zuständigkeit der deutschen Nachlassgerichte allein darauf an, ob die örtliche Zuständigkeit nach § 343 FamFG gegeben ist. Betroffen hiervon sind diejenigen erbrechtlichen Verfahren mit Auslandsberührung, die nicht vom Zuständigkeitsregime der ErbVO erfasst werden wie z.B. die besondere amtliche Verwahrung nach § 342 Absatz 1 Nummer 1 FamFG sowie die Erteilung und Einziehung und gegebenenfalls Kraftloserklärung von Erbscheinen, Testamentsvollstreckerzeugnissen und sonstigen vom Nachlassgericht zu erteilenden Zeugnissen nach § 342 Absatz 1 Nummer 6 FamFG). Nach Absatz 1 ist zukünftig im Gleichlauf zu Artikel 4 der ErbVO auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers abzustellen. Die Vorschrift knüpft damit nicht mehr an den Wohnsitz an, sondern folgt dem im europäischen Kollisionsrecht und internationalen Verfahrensrecht verankerten Aufenthaltsprinzip. Dabei genügt ein vorübergehender Aufenthalt, z.B. auf der Durchreise, nicht schon, um eine Zuständigkeit nach Absatz 1 zu begründen. Absatz 2 regelt den Fall, dass der Erblasser zwar im Zeitpunkt seines Todes keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland mehr hatte, jedoch zu einem früheren Zeitpunkt. Dann ist das Gericht am letzten inländischen gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers zuständig. Auf diese Weise wird ein Gleichlauf mit § 34 Absatz 3 Satz 2 IntErbRVG für das Verfahren zur Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses hergestellt. Für sonstige Fälle, in denen das Bedürfnis besteht, dass ein deutsches Nachlassgericht tätig wird, ist nach Absatz 3 Satz 1 zukünftig das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zentral zuständig. Die Zuständigkeit ist hier auf solche Fälle begrenzt, in denen ein Bezug zum Inland durch die deutsche Staatsangehörigkeit des Erblassers oder durch Nachlassvermögen im Inland besteht. Satz 2 sieht wie bisher eine Verweisungsmöglichkeit aus wichtigem Grund vor."[29]

 

Rz. 16

Verneint das Nachlassgericht seine örtliche Zuständigkeit, hat es von Amts wegen über die Verweisung eines Erbscheinsverfahrens an das zuständige Gericht zu entscheiden.[30] Eines Verweisungsantrags des Antragstellers bedarf es nicht. Die örtliche Zuständigkeit des Nachlassgerichts unterliegt in vollem Umfang der Überprüfung durch das Beschwerdegericht.

[28] BGBl I 2015, 1042.
[29] BT-Drucksache 18/4201 S. 59.

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