Rz. 182
Alle Ansprüche, die nicht durch einen Arrest gesichert werden können, sind quasi durch eine einstweilige Verfügung sicherbar, somit grundsätzlich alle Ansprüche, die nach §§ 883–898 ZPO vollstreckt werden können. Hierunter fallen z.B.:
▪ | Sicherung der Zwangsvollstreckung, |
▪ | zur Herausgabe beweglicher Sachen (da die Hauptsache nicht vorweggenommen werden darf, muss ggf. eine einstweilige Verfügung auf Herausgabe des Gegenstandes aus dem Nachlass an den Gerichtsvollzieher als Sequester beantragt werden),[215] |
▪ | bei Leistung vertretbarer Sachen, |
▪ | zur Herausgabe oder Räumung eines Grundstücks oder Schiffs, |
▪ | zur Herausgabe bei Gewahrsam eines Dritten, |
▪ | bei vertretbaren Handlungen, |
▪ | bei nicht vertretbaren Handlungen (also insbesondere Auskunft und Rechnungslegung; die Auskunft etc. selbst wird jedoch nicht geschuldet, da dies eine Vorwegnahme der Hauptsache ist), |
▪ | zur Erzwingung der Duldung oder Unterlassung einer Handlung. |
Zudem auch bei Sicherung einer Vormerkung (z.B. bei §§ 2287, 2288 BGB) oder Widerspruch.
Rz. 183
Praxistipp
Zu beachten ist, dass eine einstweilige Verfügung unzulässig ist, dem Nachlassgericht zu untersagen, einen bestimmten Erbschein an den Antragsteller auszuhändigen bzw. dem Antragsteller zu untersagen, diesen entgegenzunehmen bzw. einen solchen zu beantragen.
Rz. 184
Im Einzelnen werden drei Verfügungsarten unterschieden:
▪ | Sicherungsverfügung gem. § 935 ZPO, |
▪ | Regelungsverfügung gem. § 940 ZPO, |
▪ | Leistungsverfügung gem. § 940 ZPO analog. |
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