Rz. 136

In der Zeit zwischen Erbfall und Anfall des Vermächtnisses steht dem Bedachten bei Gefährdung seines Anspruchs die Möglichkeit eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung zu (§§ 916 Abs. 2, 936 ZPO), was allerdings abgelehnt wird, wenn der aufschiebend bedingte Anspruch wegen einer zu vagen bzw. entfernten Möglichkeit des Bedingungseintrittes quasi keinen Vermögenswert hat[304] (bspw. wenn der Erblasser anordnet, dass der Bedachte einen bestimmten Nachlassgegenstand vermächtnisweise erhält, wenn der Erbe ihn nicht verwertet hat). Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Eintragung einer Vormerkung (§§ 883, 885 Abs. 1 BGB) ist auch ohne Glaubhaftmachung einer Gefährdung des Anspruchs zulässig.

 

Rz. 137

Muster 6.3: Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung eines Grundstücksvermächtnisses

 

Muster 6.3: Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung eines Grundstücksvermächtnisses

An das Landgericht Zivilkammer _________________________

Im Wege der einstweiligen Verfügung

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

des Herrn _________________________

– Antragsteller –

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte _________________________

gegen Frau _________________________

– Antragsgegnerin –

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte _________________________

zwecks Eintragung einer Eigentumsübertragungsvormerkung.

Namens und im Auftrag des Antragstellers beantragen wir den Erlass nachfolgender einstweiliger Verfügung – wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung – zu erlassen:

1. Zu Lasten des im Grundbuch des Amtsgericht _________________________ für _________________________ Band _________________________ Gemarkung _________________________ Flurstück-Nr. _________________________ Größe _________________________ eingetragenen Grundstücks _________________________ ist zugunsten des Antragstellers eine Vormerkung auf Eigentumsübertragung einzutragen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin

Das Gericht wird gebeten, das zuständige Grundbuchamt um die Eintragung der Vormerkung nach Erlass der einstweiligen Verfügung zu ersuchen und den Antrag auf Eintragung einer Vormerkung an das zuständige Grundbuchamt weiterzuleiten, § 941 ZPO.

Begründung:

1. Sachverhalt

Der Antragsteller ist der Sohn des am _________________________ in _________________________ verstorbenen Erblassers _________________________.

Die Antragsgegnerin ist die Ehefrau des Erblassers und Mutter des Antragstellers. Der Erblasser hat am _________________________ eine privatschriftliche Verfügung von Todes wegen errichtet. In dieser handschriftlichen Verfügung von Todes wegen hat der Erblasser die Antragsgegnerin zu Alleinerbin bestimmt. Mit Erbschein vom _________________________ des Nachlassgerichts _________________________ wurde die Antragsgegnerin unter dem Aktenzeichen _________________________ zur Alleinerbin bestimmt. Die Antragsgegnerin hat die Erbschaft angenommen.

 
Glaubhaftmachung: Abschrift des Erbscheins – Anlage 1 –
  und Eröffnungsprotokoll

Der Erblasser hat weiterhin in dem Testament vom _________________________, welches vor dem Nachlassgericht _________________________ unter dem Aktenzeichen _________________________ am _________________________ eröffnet wurde, das im Antrag bezeichnete Grundstück _________________________ in _________________________ dem Antragsteller vermächtnisweise zugewandt. Das Vermächtnis fällt mit dem Erbfall an und ist sofort fällig. Der Antragsteller hat mit Schreiben vom _________________________ das Vermächtnis angenommen und die Antragsgegnerin zur Erfüllung des Vermächtnisses aufgefordert.

 
Glaubhaftmachung: Schreiben vom _________________________
  (Einschreiben mit Rückschein) – Anlage 2 –

Die Antragsgegnerin hat die Erfüllung des Vermächtnisses bislang grundlos abgelehnt.

 
Glaubhaftmachung: Schreiben der Antragsgegnerin vom _________________________
  – Anlage 3 –

Die Antragsgegnerin wurde zwischenzeitlich im Grundbuch als Alleineigentümerin eingetragen.

Glaubhaftmachung: Grundbuchblatt _________________________ – Anlage 4 –

2. Anspruch auf Eintragung einer Vormerkung

Dem Antragsteller steht gegenüber der Antragsgegnerin ein Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnisses und somit auf Übertragung des vorbezeichneten Grundvermögens zu. Da die Rechtsprechung (OLG Hamm MDR 1984, 402; BGHZ 12, 115) und auch die herrschende Lehre in der Literatur bei einem Grundstücksvermächtnis davon ausgeht, dass mit der vermächtnisweisen Zuwendung eines Grundstückes auch eine Sicherung durch Vormerkung vermächtnisweise zugewandt ist, steht dem Antragsteller auch ein Anspruch auf Eintragung einer Vormerkung zu.

3. Gefährdung des Erfüllungsanspruchs

Im Hinblick auf die Vorschrift des § 885 Abs. 1 S. 2 BGB bedarf es einer Glaubhaftmachung der Gefährdung des Erfüllungsanspruchs des Antragstellers nicht. Abgesehen hiervon, liegt ein solcher Verfügungsgrund vor. Die Antragsgegnerin hat in der Tageszeitung _________________________ am _________________________ das vorbezeichnete Grundstück zum Verkauf angeboten.

 
Gl...

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