Rz. 151

Da es sich bei der Einziehung des Erbscheins um ein Amtsverfahren handelt, ist lediglich die materielle Beschwerde des Rechtsmittelführers Voraussetzung einer zulässigen Beschwerde, § 59 Abs. 1 FamFG. Er muss schlüssig darlegen[274] oder zumindest behaupten, dass er durch die Erteilung des Erbscheins in seinem Erbrecht beeinträchtigt ist. Ein formelle Beschwer nach § 59 Abs. 2 FamFG ist daneben hier nicht erforderlich.

[274] BayObLG FamRZ 1977, 141; OLG Zweibrücken OLGZ 1978, 155 ff.

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