Die Beschwerde erweist sich als erfolgreich.

1. Das Rechtsmittel gegen die den Antrag (§ 13 Abs. 1 GBO) auf Eigentumsumschreibung zurückweisende Entscheidung ist als unbeschränkte Beschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO statthaft, an keine Frist gebunden (Hügel/Kramer, GBO, 3. Aufl., § 71 Rn 90) und auch im Übrigen zulässig (§ 73 GBO; § 10 Abs. 2 S. 1 FamFG). Der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts ist unbeschränkt, auch wenn die Beteiligte die auf denselben Grund gestützte Zwischenverfügung vom 8.9.2015 nicht angegriffen hat (Senat v. 17.12.2013, 34 Wx 417/13 = Rpfleger 2014, 251; Demharter, GBO, 30. Aufl., § 18 Rn 54).

2. Die Beschwerde ist begründet, weil die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen (§§ 13, 19, 20, 29 GBO) für die Umschreibung des den Regeln des Alleineigentums folgenden Bruchteilseigentums (BGH NJW 2007, 2254 Rn 11) gegeben sind und das Grundbuchamt dementsprechend zur Eintragung anzuweisen ist (Demharter, GBO, § 77 Rn 25). Die Eintragung der Auflassung (§ 20 GBO; § 925 BGB) durch Eigentumsumschreibung kann nicht deswegen versagt werden, weil die Beteiligte als potenzielle Alleinerbin und Eigentümerin nicht die Erbfolge nachgewiesen und Grundbuchberichtigung gemäß § 22 Abs. 1 GBO beantragt hat.

a) Durch Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch soll eine (Mit-)Eigentumsübertragung aufgrund Auflassung (§ 873 Abs. 1, § 925 Abs. 1, § 1008 BGB) vollzogen werden. Hierbei hat das Grundbuchamt nach § 20 GBO die Einigung zu prüfen. Dazu muss ihm die Einigung in grundbuchmäßiger Form (§ 29 GBO) so nachgewiesen sein, wie sie sachlichrechtlich zur Herbeiführung der Rechtsänderung notwendig ist (Demharter, GBO, § 20 Rn 38), also bei Handeln eines Vertreters der Nachweis einer wirksamen Vollmacht (Demharter, GBO, aaO sowie Rn 21).

b) Die Beteiligte hat sich durch die im Original vorgelegte Vollmachtsurkunde ("Generalvollmacht") legitimiert (vgl. § 172 BGB). Die Vorlage schafft den Rechtsschein, dass die Vertretungsmacht fortbesteht (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl., § 170 Rn 1).

aa) Die Vollmacht muss das vorgenommene Geschäft abdecken. Dazu ist sie zunächst auszulegen (§ 133 BGB; Demharter, GBO, § 20 Rn 21). Es gelten die allgemeinen Grundsätze für die Auslegung von Grundbucherklärungen (Demharter aaO; ferner § 19 Rn 28 und 75; aus der Rechtspr. BayObLG Rpfleger 1996, 332).

(1) Die nach § 167 BGB wechselseitig erteilte Vollmacht regelt nicht ausdrücklich einen Geltungsbeginn, legt aber ausdrücklich fest, dass sie über den Tod hinaus gelten solle. Dies entspricht einer sogenannten transmortalen Vollmacht (vgl. Palandt/Weidlich, Einf. v. § 2197 Rn 9; Palandt/Ellenberger, § 168 Rn 4). In diesem Fall legitimiert sie dazu, die Erben auch im Grundbuchverkehr hinsichtlich des Nachlasses zu vertreten (Palandt/Ellenberger, aaO; vgl. ferner Senat v. 15.11.2011, 34 Wx 388/11 = FGPrax 2012, 14; v. 26.7.2012, 34 Wx 248/12 = FamRZ 2013, 402; OLG Frankfurt ZEV 2012, 377). Die Rechte des Bevollmächtigten leiten sich in diesem Fall vom Erblasser ab, nicht von den Erben, die diese jedenfalls als isolierte Vollmacht frei widerrufen können (Demharter, GBO, § 19 Rn 83; Amann MittBayNot 2013, 367, 368). Die Vollmacht ist ersichtlich im umfassendsten Sinne gewollt, wofür die Bezeichnung als "Generalvollmacht" spricht, mit der der Bevollmächtigte den Vollmachtgeber "in sämtlichen Angelegenheiten" vertreten können solle. Sie regelt aber auch im Detail – wohl weil es den Eheleuten besonders wichtig war – ausdrücklich die Verfügungsberechtigung über den jeweiligen Grundstückshälfteanteil unter Erwähnung gerade von Erklärungen und Rechtshandlungen, die zur Übertragung des Eigentums erforderlich sind. Damit umfasst sind also Auflassung (§ 925 BGB) wie Bewilligung (§ 19 GBO) nebst Umschreibungsanträgen (§ 13 GBO). Die Handlungsfähigkeit wird im Todesfall eines der beiden wechselseitig Bevollmächtigten noch sichergestellt durch die ausdrückliche Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB.

(2) Die Vollmacht gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass sie – soweit rechtlich zulässig (siehe zu c) – im Fall der (Allein-)Erbenstellung des Bevollmächtigten nicht gelten solle. Nächstliegend wäre wegen ihres umfassenden Charakters eine immanente auflösende Bedingung dieser Art nicht.

Abgesehen davon, dass mit der textlichen Aufnahme von das gegenständliche Grundstück betreffenden Geschäften möglicherweise bereits die Konstellation bedacht war, die Erbenstellung nicht ohne Weiteres nachweisen zu können, deutet die ebenfalls enthaltene explizite Erwähnung bankbezogener Geschäfte ("über alle unsere gemeinsamen und eigenen Konten des jeweiligen Vollmachtgebers zu verfügen und jene aufzulösen") nachdrücklich darauf hin, dass die Vollmacht gerade Nachweisproblemen vorbeugen sollte, die nach Erbfällen im Verkehr mit Banken erfahrungsgemäß auftreten können. Jedenfalls im Jahr der Vollmachtserteilung (2010) war höchstrichterlich noch keineswegs abgeklärt, dass sich Banken für den Nachweis der Erbfolge mit eröffneten eigenhändigen Testame...

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