Leitsatz (amtlich)

Eine im Grundbuch 1942 eingetragene beschränkte persönliche Dienstbarkeit "für den jeweiligen Eigentümer der Firma ..." kann dahin - einschränkend - auszulegen sein, dass sie ausschließlich für den seinerzeitigen Firmeninhaber bestellt ist und mit dem Verlust der Firmeninhaberschaft erlischt.

 

Normenkette

BGB §§ 1018, 1090 Abs. 1, § 1092 Abs. 1 S. 1; GBO §§ 22-23, 53 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Neu-Ulm (Beschluss vom 05.02.2013; Aktenzeichen Weißenhorn Blatt 4205-28)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des AG Neu-Ulm - Grundbuchamt - vom 5.2.2013 dahingehend abgeändert, dass das Grundbuchamt angewiesen wird, das im Grundbuch von Weißenhorn Bl. 4205 Abt. II Nr. 2b) als beschränkte persönliche Dienstbarkeit eingetragene Kellerrecht insoweit teilweise zu löschen, als es als Berechtigten den jeweiligen Eigentümer der Firma (...) verlautbart.

II. Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

III. Im Übrigen wird die Sache an das Grundbuchamt zur klarstellenden Eintragung des Berechtigten zurückgegeben.

IV. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird, soweit das Rechtsmittel zurückgewiesen wird, auf 5.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Im Grundbuch (Abt. II Nr. 2) ist/war seit 28.5.1942 ein Kellerrecht eingetragen, und zwar im Gleichrang unter sich:

a) als Grunddienstbarkeit für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks FlNr. ... (insoweit am 14.1.2013 gelöscht)

b) als beschränkte persönliche Dienstbarkeit für den jeweiligen Eigentümer der Firma Anton H., Lebensmittelgroßhandlung in W.. Die Übertragung der Ausübung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit ist gestattet.

Der Eintragung zugrunde liegt ein "Kaufvertrag und Bestellung von Grunddienstbarkeiten, beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten usw." vom 16.5.1941 zwischen dem Reichspostsekretär Christian B. als Verkäufer und Besteller der Rechte sowie dem Kaufmann Anton H. als Erwerber. Die maßgebliche Bewilligung in der Urkunde vom 16.5.1941 lautet:

Herr Christian B. bewilligt und beantragt schon heute, das gesamte Kellerrecht an den Grundstücken Plan-Nr. ... an nächstoffener Rangstelle im Gleichrang unter sich als Grunddienstbarkeit für den jeweiligen Eigentümer des von Herrn Anton H. heute erworbenen Grundstückes und als beschränkte persönliche Dienstbarkeit für den jeweiligen Eigentümer der Anton H., Lebensmittelgroßhandlung in W. in das Grundbuch einzutragen.

Das Kellerrecht hat zum Inhalt die ausschließliche Benützung der bestehenden Kelleranlagen samt Eingang und Schächten mit der Befugnis, auch bauliche Veränderungen vorzunehmen.

Der Beteiligte ist gegenwärtiger Eigentümer des dienenden Grundstücks. Er hat zu notarieller Urkunde vom 5.11.2012, soweit hier erheblich, Löschung der Dienstbarkeit (zu b) von Amts wegen im Hinblick auf deren inhaltliche Unzulässigkeit beantragt. Das Grundbuchamt hat insoweit mit fristsetzender Zwischenverfügung vom 14.11.2012 aufgegeben, den Unrichtigkeitsnachweis zu führen. Die Löschung komme unter den Voraussetzungen des § 23 GBO in Frage. Inhaltlich unzulässig sei die Eintragung hingegen nicht, weil sich durch Auslegung von Urkundeninhalt und Sachverhalt ergebe, dass die Dienstbarkeit für die natürliche Person Anton H. in W. bestellt worden sei.

Mit Beschluss vom 5.2.2013 hat das Grundbuchamt den Antrag auf Löschung zurückgewiesen, weil das Eintragungshindernis innerhalb der bezeichneten Frist nicht behoben worden sei. Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 12.9.2013, der das Grundbuchamt am 22.10.2013 nicht abgeholfen hat.

II. Die Beschwerde, die sich gegen die versagte Löschung einer Eintragung als inhaltlich unzulässig richtet, ist zulässig (§ 71 Abs. 1 GBO; s. Demharter, GBO, 28. Aufl., § 53 Rz. 61). Die in Abt. II noch eingetragene Dienstbarkeit stellt eine Grundstücksbelastung dar; gegen diese kann sich der Beteiligte als Eigentümer zur Wehr setzen (vgl. Demharter, § 71 Rz. 67). In seiner Beschwerdeschrift (§ 73 Abs. 2 GBO) hat der Notar zwar ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses angegeben, er lege das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Der Senat legt die Rechtsmittelschrift indessen dahin aus, dass es für den Antragsberechtigten ergriffen wird. Dies ist der Beteiligte als Eigentümer. Notare sind insoweit vertretungsbefugt (vgl. § 10 Abs. 2 Nr. 3 FamFG), ohne dass die Vollmacht nachgewiesen werden muss (§ 11 FamFG).

Das Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg.

1. Seiner Begründetheit steht nicht entgegen, dass der Beteiligte gegen die Zwischenverfügung kein Rechtsmittel ergriffen hat. Denn Beschwerde kann auch dann - erfolgreich - erhoben werden, wenn die auf denselben Grund wie die Antragszurückweisung gestützte Zwischenverfügung nicht angefochten wurde (Demharter, § 18 Rz. 54).

2. Auf das Vorliegen eines Eintragungshindernisses lässt sich der angegriffene Beschluss nicht stützen. Das Grundbuchamt hat nicht berücksichtigt, dass der Antrag lediglich als Anregung zu verstehen war und eine Tätigkeit von Amts wegen auslösen sollte, die in erster Linie dem Interesse der Allgemeinhei...

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