Rz. 153

Für die Eintragung eines Eigentümers oder von Miteigentümern wird eine 1,0 Gebühr erhoben (§ 34 GNotKG i.V.m. Nr. 14110 KV GNotKG, Tabelle B). Dabei kommt es nicht auf den Rechtsgrund an, darunter fällt also auch die Eintragung des Eigentümers im Wege der Grundbuchberichtigung. Maßgebend sind die Wertvorschriften der §§ 34 ff. GNotKG.

 

Rz. 154

 

Hinweis

Die Grundbuchberichtigungsgebühr wird nicht erhoben bei Eintragung der Erben des eingetragenen Eigentümers, falls der Eintragungsantrag innerhalb von zwei Jahren seit dem Erbfall beim Grundbuchamt eingereicht wird (Nr. 14110 KV GNotKG). Als Erbe im Sinne dieser Kostenvorschrift gelten auch der Erbeserbe und der Nacherbe.[150] Kostenfreiheit besteht auch, wenn die Erben erst infolge einer Erbauseinandersetzung eingetragen werden. Auch die Ausübung eines testamentarisch angeordneten Übernahmerechts rechtfertigt Kostenfreiheit.[151]

Die früher bestehende Möglichkeit, einen Erbschein nur zum Zwecke der Grundbuchberichtigung zu beantragen (§ 107 Abs. 3 KostO) wurde im Zuge des Inkrafttretens des Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) mit Wirkung vom 1.8.2013 gestrichen.

Zur Kostenerstattungspflicht der anderen Miterben siehe Rdn 230 ff.

[150] OLG Düsseldorf NJW 1967, 2414; KG DNotZ 1968, 257.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge