Fachbeiträge & Kommentare zu Erbschein

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§ 14 Internationales Erbrecht / 3. Sonderregelung für Vertriebene, Aussiedler und Spätaussiedler

Rz. 81 Für volksdeutsche Vertriebene ist das Gesetz über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen (VFGüterstandG) zu beachten. Zwar gilt für Personen, die nach §§ 1–4 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) unter den dort festgelegten Begriff des Vertriebenen fallen, im Hinblick auf die ausländische Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Eheschließung grundsät...mehr

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§ 7 Geltendmachung von Pfli... / b) Beweislast bzgl. der Verpflichtung nach § 2329 BGB

Rz. 236 Der Pflichtteilsberechtigte muss auch beweisen, dass der Erbe i.S.v. § 2329 BGB verpflichtet ist.[448] Der Pflichtteilsberechtigte hat daher darzulegen und zu beweisen, dass den Erben keine Zahlungsverpflichtung trifft und dass die subsidiäre Haftung des Beschenkten eingreift.[449] Rz. 237 Muster 7.10: Klage auf Pflichtteilsergänzung gegen den Beschenkten (Miterben) n...mehr

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§ 14 Internationales Erbrecht / a) Erbfälle bis zum 16.8.2015

Rz. 95 Führt die Verweisung in das ausländische Sachrecht, so ist dies nicht schrankenlos anwendbar. Art. 6 EGBGB Eine Rechtsnorm eines anderen Staates ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Sie ist insbesondere nicht anzuwenden, wenn die Anwendung mit den Grund...mehr

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§ 3 Der Miterbe / 2. Grundbuchberichtigungsklage

Rz. 159 Die Grundbuchberichtigungsklage ist auf Zustimmung zur Eintragung aller Miterben zu richten. Beispiel Die Beklagte ist die Nichte des Klägers und Enkelin des Vaters des Klägers. Der Vater des Klägers hatte zwei Kinder: den Kläger und die Mutter der Beklagten (die Schwester des Klägers). Erben des Erblassers wurden kraft Gesetzes nach dem Erbschein des Nachlassgerichts ...mehr

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§ 11 Zwangsvollstreckung in... / 2. Rechtsbehelfe

Rz. 164 Wird die beantragte Vollstreckungsklausel nicht erteilt, besteht die Möglichkeit der unbefristeten Erinnerung nach § 11 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 RPflG. Wird der Erinnerung nicht abgeholfen, ist diese als Beschwerde anzusehen, so dass anschließend das Beschwerdegericht nach § 11 Abs. 2 S. 3–5 RPflG entscheidet. Dabei ist jedoch wegen § 567 ZPO darauf zu achten, dass es ...mehr

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§ 8 Aktiv- und Passivprozes... / 3. Zwangsvollstreckung

Rz. 66 Ein gegen den Erblasser ergangenes Urteil oder Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO wirkt auch gegen den Testamentsvollstrecker. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung bedarf es jedoch einer Umschreibung der Vollstreckungsklausel gem. §§ 749, 727, 795 ZPO.[138] Da eine den § 327 Abs. 2 ZPO entsprechende Regelung fehlt, wirkt die Rechtskraft eines zu Ungunsten des Erb...mehr

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§ 6 Geltendmachung von Verm... / 2. Erfüllung eines Grundstücksvermächtnis

Rz. 105 Zur Erfüllung eines Grundstücksvermächtnisses bedarf es grundsätzlich einer Einigung nach § 925 BGB (Auflassung) und einer Eintragung im Grundbuch aufgrund Antrag des Vermächtnisnehmers und einer Bewilligung des bzw. der Erben (§§ 13, 19 GBO). Nicht notwendig ist es, dass der Erbe zuvor im Grundbuch als Eigentümer eingetragen wird (§ 40 GBO). Es bedarf lediglich eine...mehr

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§ 12 Erbscheinsverfahren / bb) Vermutete Tatsachen

Rz. 30 Keines Beweises bedürfen ferner gesetzliche Vermutungen, § 292 ZPO, wie z.B. die tatsächliche Vermutung für den gleichzeitigen Tod nach § 11 VerschG. Der Antragsteller muss lediglich das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen der Vermutung beweisen.[77]mehr

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§ 12 Erbscheinsverfahren / II. Antrag

1. Form Rz. 19 Der Antrag ist an keine bestimmte Form gebunden.[32] Im Hinblick auf § 352 Abs. 3 FamFG (bislang § 2356 Abs. 2 BGB) bedarf es aber regelmäßig einer gerichtlichen oder notariellen Urkunde.[33] So kann der Antrag insbesondere auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des Nachlassgerichts erklärt werden, § 25 FamFG .[34] Eine Antragstellung durch Bevollmächtigte ist mö...mehr

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§ 12 Erbscheinsverfahren / IV. Entscheidung im Einziehungsverfahren

1. Ablehnung der Einziehung Rz. 114 Die Ablehnung erfolgt durch Beschluss, falls eine Anregung vorlag. Bei diesem Beschluss handelt es sich um eine beschwerdefähige Entscheidung nach § 58 FamFG. Soweit kein Beteiligter die Einziehung des Erbscheins angeregt hatte, wird das Einziehungsverfahren durch einen Aktenvermerk eingestellt. 2. Einziehungsanordnung Rz. 115 Ist der Erbsche...mehr

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§ 12 Erbscheinsverfahren / V. Kraftloserklärung, § 353 FamFG

1. Allgemeines Rz. 117 Kann der Erbschein nicht sogleich erlangt werden, ist die Kraftloserklärung nach § 353 FamFG in Betracht zu ziehen. 2. Entscheidung a) Beschluss Rz. 118 Auch die Kraftloserklärung erfolgt durch einen mit Gründen zu versehenden Beschluss, § 38 FamFG, der nicht mehr gemäß § 48 FamFG abgeändert werden kann.[239] Dieser kann von den Beteiligten wie folgt anger...mehr

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§ 12 Erbscheinsverfahren / b) Gewillkürte Erbfolge

Rz. 26 Beruft sich der Antragsteller auf eine Verfügung von Todes wegen, hat er die Verfügung zu bezeichnen und anzugeben, ob und welche sonstigen Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind, § 352 Abs. 2 FamFG (bislang § 2355 BGB). Im Übrigen muss er die in § 352 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 6–8 sowie S. 2 FamFG vorgeschriebenen Angaben machen.mehr

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§ 9 Erbenhaftung (der Proze... / e) Vertretung des Gläubigers

Rz. 24 Der Rechtsanwalt als Vertreter des Gläubigers kann nach § 10 FamFG mit formloser Vollmacht als Bevollmächtigter auftreten.mehr

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§ 12 Erbscheinsverfahren / 2. Entscheidung

a) Beschluss Rz. 118 Auch die Kraftloserklärung erfolgt durch einen mit Gründen zu versehenden Beschluss, § 38 FamFG, der nicht mehr gemäß § 48 FamFG abgeändert werden kann.[239] Dieser kann von den Beteiligten wie folgt angeregt werden. Muster 12.9: Anregung der Kraftloserklärung eines Erbscheins Muster 12.9: Anregung der Kraftloserklärung eines Erbscheins Das Nachlassgericht ...mehr

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§ 12 Erbscheinsverfahren / b) Zustellung

Rz. 119 Der Beschluss, der die Kraftloserklärung anordnet, ist durch öffentliche Zustellung bekannt zu machen, §§ 353 Abs. 1 S. 2, 435 FamFG.mehr

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§ 12 Erbscheinsverfahren / 2. Örtliche Zuständigkeit

Rz. 10 Die örtliche Zuständigkeit [21] bestimmt sich grundsätzlich nach dem Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, § 343 Abs. 1 FamFG .[22] Das Gericht hat hierbei von Amts wegen die örtliche Zuständigkeit zu prüfen. a) Rechtslage bis zum 16.8.2015 Rz. 11 § 343 FamFG Örtliche Zuständigkeit (a.F.) (1) Die örtliche Zuständigke...mehr

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§ 12 Erbscheinsverfahren / VII. Kosten bei Einziehung und Kraftloserklärung

Rz. 128 Gemäß Nr. 12215 KV GNotKG wird für die Einziehung eine ½ Gebühr erhoben. Der Geschäftswert bemisst sich nach § 40 GNotKG.mehr

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§ 12 Erbscheinsverfahren / 4. Antragszurückweisung

Rz. 97 Wird der Erbscheinsantrag zurückgewiesen, so wird die Hälfte der vollen Gebühr, höchstens jedoch 400 EUR erhoben, Nr. 12212 KV GNotKG.mehr

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§ 12 Erbscheinsverfahren / bb) Aufenthalt

Rz. 13 Hatte der Erblasser keinen inländischen Wohnsitz, so war das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser seinen Aufenthalt hatte, § 343 Abs. 1 Hs. 2. FamFG a.F. Abzustellen war dabei auf den Ort, an dem sich der Erblasser zum Todeszeitpunkt tatsächlich – auch vorübergehend – befand.[26] Der schlichte Aufenthalt war dabei ausreichend.[27]mehr

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§ 14 Internationales Erbrecht / VIII. Besonderheiten im Erbscheinsverfahren

Rz. 142 Der deutsche Nachlassrichter wendet stets deutsches Verfahrensrecht an (sog. lex fori - Grundsatz). Damit gelten die §§ 2353 ff. BGB und die §§ 1–110, 342 ff. FamFG. Bei den zu erteilenden Erbscheinen ist wie folgt zu unterscheiden: 1. Eigenrechtserbschein Rz. 143 Kommt materielles deutsches Erbrecht, sei es über Art. 21 EU-ErbVO bei einem letzten gewöhnlichen Aufenthalt...mehr

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§ 12 Erbscheinsverfahren / A. Überblick über die gesetzliche Regelung

Rz. 1 Das Erbscheinsverfahren wird in verschiedenen Gesetzen behandelt:[1] § 2353 BGB – Grundnorm §§ 2365–2367 BGB – Legitimationswirkungen §§ 352–353 FamFG – Verfahrensablauf § 2361 BGB – Beseitigung eines unrichtigen Erbscheins § 2362 BGB – materiell-rechtlicher Anspruch des wirklichen Erben § 2363 BGB – materiell-rechtlicher Anspruch eines Dritten §§ 792, 896 ZPO – Antragsrecht ...mehr

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§ 3 Der Miterbe / C. Berichtigung des Grundbuchs auf die Miterben

Rz. 149 War der Erblasser im Grundbuch eingetragener Eigentümer von Grundvermögen, so kann die Berichtigung auf die Miterben aufgrund Erbscheins oder notariell beurkundeter Verfügung von Todes wegen samt nachlassgerichtlichem Eröffnungsprotokoll nach §§ 22, 35 GBO erfolgen. I. Schriftform für den Antrag Rz. 150 Der Grundbuchberichtigungsantrag nach § 13 GBO ist reine Verfahren...mehr

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§ 12 Erbscheinsverfahren / 4. Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gem. § 2362 BGB, § 935 ZPO

a) Materiell-rechtlicher Anspruch Rz. 124 Der wahre Erbe kann gegen den Besitzer eines unrichtigen Erbscheins neben den dargestellten Möglichkeiten im Nachlassverfahren, einstweiliger Rechtsschutz unabhängig davon im streitigen Zivilverfahren begehren.[242] § 2362 Abs. 1 BGB gibt dem wirklichen Erben einen Anspruch auf Herausgabe des unrichtigen Erbscheins an das Nachlassgeri...mehr

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§ 12 Erbscheinsverfahren / 1. Erbscheinserteilung, Nr. 12210 KV GNotKG

a) Gebührentatbestand Rz. 93 Gemäß Nr. 12210 KV GNotKG fällt für das Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins oder eines Zeugnisses, auch weiterhin grds. eine volle Gebühr an. Auch die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 352 Abs. 3 FamFG löst eine volle Gebühr aus (Nr. 23300 KV GNotKG). Hierfür wird die Gebühr gesondert erhoben. Sie findet sich ni...mehr

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§ 12 Erbscheinsverfahren / I. Zuständiges Gericht

1. Sachliche Zuständigkeit Rz. 9 Sachlich zuständig ist das Amtsgericht als Nachlassgericht, § 2353 BGB, § 23a Abs. 2 Nr. 2 GVG. Daneben sind landesrechtliche Besonderheiten zu beachten.[19] So obliegen die Verrichtungen des Nachlassgerichts in Württemberg dem Bezirksnotar, Art. 73 ff. AGBGB, während in Baden der Notar nach § 33 LFGG die Aufgaben des Nachlassgerichts wahrnimmt...mehr

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§ 12 Erbscheinsverfahren / d) Erforderliche Nachweise, § 352 Abs. 3 FamFG (bislang § 2356 BGB)

Rz. 28 Der Antragsteller muss die Angaben hinsichtlich des Todeszeitpunktes und hinsichtlich des Verhältnisses auf dem das Erbrecht beruht, § § 352 Abs. 1 Nr. 3 FamFG beweisen. aa) Offenkundige Tatsachen Rz. 29 Eine Nachweispflicht entfällt bei offenkundigen Tatsachen. Wie bei § 291 ZPO gelten auch hier allgemeinkundige und gerichtskundige Tatsachen als offenkundig.[74] Neben ...mehr

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§ 12 Erbscheinsverfahren / 4. Erforderliche Erklärungen und Nachweise

Rz. 24 Der Antrag muss darüber hinaus bestimmte Erklärungen, § 352 Abs. 1, 2 FamFG (bislang §§ 2354, 2355, 2357 Abs. 2 BGB), und Nachweise, § 352 Abs. 3 FamFG (bislang § 2356 BGB), enthalten. Entsprechende Urkunden, die sein Erbrecht belegen, hat der Antragsteller vorzulegen und die Richtigkeit der Angaben an Eides Statt zu versichern, § 352 Abs. 3 FamFG (bislang § 2356 Abs....mehr

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zerb 1/2017, Kenntnis des E... / Sachverhalt

Herr A, nachfolgend Erblasser genannt, war deutscher Staatsangehöriger und mit der Beteiligten zu 1) im gesetzlichen Güterstand verheiratet. Die Beteiligten zu 2) bis 4) sind die Kinder aus ihrer Ehe und die einzigen Abkömmlinge des Erblassers. Der Erblasser verstarb am 17.8.2014. Der Beteiligte zu 2) ist nachverstorben. Die Beteiligte zu 1) hat mit notarieller Erklärung vom ...mehr

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§ 1 Einleitung – Erbrecht u... / I. Allgemeines

Rz. 157 Beweislast ist das eine Partei treffende Risiko des Prozessverlustes wegen Nichterweislichkeit der ihren Sachantrag tragenden Tatsachenbehauptungen.[208] Im Erbrecht gibt es nur eine Beweislastregel, nämlich die des § 2336 Abs. 3 BGB. Ansonsten gilt der Grundsatz, dass der Kläger die ihm günstigen Tatsachen darlegen und zu beweisen hat. Ein weiterer Sinnspruch lautet:...mehr

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§ 1 Einleitung – Erbrecht u... / IV. Wiederaufnahme eines unterbrochenen oder ausgesetzten Verfahrens

Rz. 41 Nach § 250 ZPO erfolgt die Aufnahme durch Zustellung eines bei Gericht einzureichenden Schriftsatzes. Aufnahmebefugt ist der Rechtsnachfolger. In diesen Zusammenhang ist auch § 62 ZPO zu beachten (siehe auch Rdn 59 ff.). Danach müssen notwendige Streitgenossen auf jeden Fall gemeinsam den Rechtsstreit aufnehmen. Eine Aufnahme ist lediglich in den Fällen entbehrlich, in...mehr

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§ 6 Geltendmachung von Verm... / II. Änderung der Verjährung durch die Erbrechtsreform

Rz. 2 Mit dem Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechtes[2] haben sich für die Durchsetzung von Vermächtnisansprüchen wesentliche Änderungen ergeben. Die erbrechtlichen Ansprüche unterliegen seitdem der Regelverjährung der §§ 195, 199 BGB. Mit Ausnahme der Ansprüche auf Herausgabe der Erbschaft gegen den Erbschaftsbesitzer und den Vorerben sowie die Herausgabe des Er...mehr

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§ 12 Erbscheinsverfahren / aa) Wohnsitz

Rz. 12 In Nachlasssachen war in erster Linie das Gericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte, örtlich zuständig, § 343 Abs. 1 FamFG a.F. Der Begriff des Wohnsitzes bestimmte sich nach den §§ 7–11 BGB. Abzustellen war dabei auf den Mittelpunkt der gesamten Lebensverhältnisse einer Person.[23] Eine Anmeldung beim Einwohnermeldeamt wurde nicht vorausge...mehr

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§ 12 Erbscheinsverfahren / bb) Formelle Beschwer, § 59 Abs. 2 FamFG

Rz. 146 In Antragsverfahren, wie z.B. bei der Erteilung eines Erbscheins, ist neben der materiellen Rechtsbeeinträchtigung auch noch eine formelle Beschwer gemäß § 59 Abs. 2 FamFG erforderlich. Beschwerdeberechtigt ist demnach nur derjenige, dessen Antrag zurückgewiesen worden ist. Diese Einschränkung des Beschwerderechts erfährt nach der herrschende Rspr. eine Ausnahme, wen...mehr

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§ 12 Erbscheinsverfahren / 1. Sachliche Zuständigkeit

Rz. 9 Sachlich zuständig ist das Amtsgericht als Nachlassgericht, § 2353 BGB, § 23a Abs. 2 Nr. 2 GVG. Daneben sind landesrechtliche Besonderheiten zu beachten.[19] So obliegen die Verrichtungen des Nachlassgerichts in Württemberg dem Bezirksnotar, Art. 73 ff. AGBGB, während in Baden der Notar nach § 33 LFGG die Aufgaben des Nachlassgerichts wahrnimmt.[20]mehr

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§ 9 Erbenhaftung (der Proze... / b) Weitere Einsichtsrechte in die Nachlassakten

Rz. 43 § 13 FamFG regelt eine Reihe weiterer Einsichtsrechte:mehr

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§ 15 Prozessfinanzierung im... / e) Finanzierung auf Beklagtenseite

Rz. 55 Eine Besonderheit des Erbrechts besteht darin, dass hier durchaus auch Fälle denkbar sind, in denen der Finanzierer auch dem Beklagten zur Seite stehen kann. Dies ist insbesondere im Bereich der Erbenfeststellungsklage oder des Erbscheinsverfahrens möglich, wenn es der Sache nach darum geht, die Erbberechtigung zwischen den Parteien zu klären. In diesen Fallkonstellat...mehr

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§ 14 Internationales Erbrecht / A. Allgemeines

Rz. 1 Das Internationale Erbrecht beschäftigt sich mit Erbfällen mit Auslandsbezug.[1] Geschätzt 450.000 grenzüberschreitende Erbfälle mit einem geschätzten Vermögen von mehr als 120 Milliarden EUR fallen EU-weit jährlich an. Gründe hierfür sind die gestiegene Mobilität der Menschen wie auch des Kapitals. Es gibt immer mehr Ehen mit einem ausländischen Ehepartner, Familienmi...mehr

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§ 12 Erbscheinsverfahren / aa) Offenkundige Tatsachen

Rz. 29 Eine Nachweispflicht entfällt bei offenkundigen Tatsachen. Wie bei § 291 ZPO gelten auch hier allgemeinkundige und gerichtskundige Tatsachen als offenkundig.[74] Neben Tatsachen, die das Gericht aus der Allgemeinkunde schöpft,[75] sind auch amtlich bekannte Umstände, wie die Ausschlagung oder die Erklärung der Anfechtung eines Testaments gegenüber dem Nachlassgericht,...mehr

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§ 12 Erbscheinsverfahren / 6. Änderung und Rücknahme des Erbscheinsantrags

Rz. 36 Der Antrag kann bis zum Abschluss des Verfahrens zurückgenommen werden, § 22 Abs. 1 FamFG.[97] Die Erklärung ist auch noch in der Rechtsmittelinstanz möglich.[98] Für die Rücknahmeberechtigung gelten dieselben Grundsätze wie für die Antragsberechtigung; allerdings besteht keine gesetzliche Ermächtigung des Notars auch zur Rücknahme des Antrags.[99] Eine Änderung des An...mehr

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§ 12 Erbscheinsverfahren / a) Rechtslage bis zum 16.8.2015

Rz. 11 § 343 FamFG Örtliche Zuständigkeit (a.F.) (1) Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Wohnsitz, den der Erblasser zur Zeit des Erbfalls hatte; fehlt ein inländischer Wohnsitz, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen Aufenthalt hatte. (2) Ist der Erblasser Deutscher und hatte er zur Zeit des Erbfalls im Inland wed...mehr

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§ 12 Erbscheinsverfahren / cc) Nachweis durch öffentliche Urkunden

Rz. 31 Die in § 352 Abs. 2 Nr. 1, 2, Abs. 3 FamFG bezeichneten Angaben sind durch öffentliche Urkunden nachzuweisen. Die Beweiskraft öffentlicher Urkunden ist in § 415 ZPO geregelt. Urkunde im Sinne dieser Vorschrift ist die durch Niederschrift verkörperte Gedankenerklärung, die geeignet ist, Beweis für streitiges Parteivorbringen zu erbringen.[78] Dieser Begriff gilt auch f...mehr

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§ 12 Erbscheinsverfahren / 1. Form

Rz. 19 Der Antrag ist an keine bestimmte Form gebunden.[32] Im Hinblick auf § 352 Abs. 3 FamFG (bislang § 2356 Abs. 2 BGB) bedarf es aber regelmäßig einer gerichtlichen oder notariellen Urkunde.[33] So kann der Antrag insbesondere auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des Nachlassgerichts erklärt werden, § 25 FamFG .[34] Eine Antragstellung durch Bevollmächtigte ist möglich, ...mehr

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§ 11 Zwangsvollstreckung in... / 2. Muster: Umschreibung eines Titels des Vorerben auf den Nacherben durch den Gegner

Rz. 97 Muster 11.13: Umschreibung eines Titels des Vorerben auf den Nacherben durch den Gegner Muster 11.13: Umschreibung eines Titels des Vorerben auf den Nacherben durch den Gegner An das Amtsgericht[101] – Vollstreckungsgericht – In dem Rechtsstreit Peter Müller ./. Otto Normalerblasser Az. _________________________ überreiche ich die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils vom...mehr

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§ 3 Der Miterbe / 2. Besonderheiten bei Grundstücken im Nachlass

Rz. 272 Gehört ein Grundstück zum Nachlass, so ist nicht dieses Grundstück oder ein Anteil an dem Grundstück belastet. Der Nießbrauch selbst kann im Grundbuch also nicht eingetragen werden. Aber im Hinblick auf die Verfügungsbeschränkung des § 1071 BGB ist außerhalb des Grundbuchs eine Beschränkung der Verfügungsbefugnis entstanden. Deshalb lässt die Rechtspraxis die Eintrag...mehr

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§ 3 Der Miterbe / 5. Verfahrensrechtliche Alternative zur Grundbuchberichtigungsklage: das Erbscheinsverfahren

Rz. 173 Die Grundbuchberichtigungsklage bezieht sich lediglich auf ein konkretes Grundstück, während das Erbscheinsverfahren die Erbfolge als Ganze den gesamten Nachlass betrifft. Das Erbscheinsverfahren unterliegt dem Amtsermittlungsgrundsatz, § 26 FamFG; das kann im Einzelfall von Vorteil sein. Die Eintragung eines Widerspruchs erfolgt entweder aufgrund Bewilligung des Buch-...mehr

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§ 12 Erbscheinsverfahren / 5. Haupt- und Hilfsanträge

Rz. 35 Ein Hilfsantrag ist neben dem Hauptantrag zulässig, wenn jeder Antrag das behauptete Erbrecht genau bezeichnet und dem Nachlassgericht die Reihenfolge der Prüfung und Entscheidung angegeben wird.[93] Ein Erbscheinsantrag kann aber nicht davon abhängig gemacht werden, dass ein für einen anderen Erbfall in einem anderen Verfahren gestellter Erbscheinsantrag abgelehnt wir...mehr

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§ 12 Erbscheinsverfahren / b) Geschäftswert

Rz. 94 § 40 GNotKG fasst die Geschäftswertvorschriften für Erbscheinsverfahren, für das Verfahren über die Erteilung eines Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft und für das Verfahren zur Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses zusammen. Er umfasst den Regelungsbereich der §§ 49 Abs. 2, 107 Abs. 2 sowie 108 und 109 KostO, welche teilweise modifiziert ...mehr

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§ 5 Ansprüche des Erben – N... / c) Muster

Rz. 88 Muster 5.9: Klage des Nacherben gegen den Vorerben auf mündelsichere Anlage von Geld Muster 5.9: Klage des Nacherben gegen den Vorerben auf mündelsichere Anlage von Geld An das Landgericht – Zivilkammer – Klage des Herrn _________________________ – Kläger – Prozessbevollmächtigter: _________________________ gegen Herrn _________________________ – Beklagter – wegen mündelsicherer...mehr

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§ 8 Aktiv- und Passivprozes... / 2. Muster: Klage auf Schadensersatz gegen Testamentsvollstrecker

Rz. 85 Muster 8.13: Klage auf Schadensersatz gegen Testamentsvollstrecker Muster 8.13: Klage auf Schadensersatz gegen Testamentsvollstrecker An das Amts-/Landgericht Klage des Willi Meier _________________________ – Kläger – Prozessbevollmächtigte: _________________________ gegen Rechtsanwalt R – Beklagter – wegen Schadensersatz. Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage und...mehr

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§ 3 Der Miterbe / Literaturtipps

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