Fachbeiträge & Kommentare zu Erbschein

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / bb) Rechtslage unter Anwendung der ErbVO:

Rz. 80 Deutsches Recht ist für die Erbfolge in das gesamte Vermögen berufen; es kommt nicht zu einer Nachlassspaltung; Nachweis in Deutschland durch Erbschein oder ENZ, in Italien durch ENZ, erteilt vom deutschen Nachlassgericht.mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / aa) Bisherige Rechtslage

Rz. 82 Deutsches Recht war Erbstatut (Art. 25 Abs. 1 EGBGB), die deutschen Gerichte (hier: Amtsgericht Schöneberg in Berlin) waren über §§ 105, 343 Abs. 2 FamFG zuständig (es kann ein deutscher Erbschein erteilt werden, sinnvollerweise beschränkt auf das deutsche Vermögen, § 2369 BGB).mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / b) Rechtslage unter Anwendung der ErbVO

Rz. 51 Italienisches Erbrecht ist wegen des gewöhnlichen Aufenthalts dort maßgeblich (Art. 21 ErbVO); ebenso ist die Zuständigkeit dort eröffnet (Art. 4 ErbVO – der Fall ist also künftig viel einfacher zu lösen). Das von den italienischen Gerichten ausgestellte ENZ findet in Deutschland Verwendung. (Zur Zuständigkeit nach §§ 105, 343 Abs. 3 n.F. FamFG siehe Rn 25, ein deutsc...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / 6. Fall 7

Rz. 49 Fall 7: Der Brasilianer B lebt und verstirbt an seinem Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt in Italien. Er hinterlässt in Deutschland Vermögen. Wie wird er beerbt? Kann in Deutschland ein Erbschein erteilt werden? a) Bisherige Rechtslage Rz. 50 Anwendbares Recht: Ein Staatsvertrag liegt nicht vor, sodass über Art. 25, Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB brasilianisches Recht maßgeblich...mehr

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§ 2 Die neue EU-Erbrechtsve... / 1. Internationale Zuständigkeit

Rz. 337 Gem. Art. 64 ErbVO wird das Zeugnis in dem Mitgliedstaat ausgestellt, dessen Gerichte nach den Artt. 4, 7, 10 und 11 ErbVO zuständig sind, es gelten also die gleichen Zuständigkeitsregelungen für die Ausstellung des ENZ wie für die übrigen Verfahren; der zuständige Mitgliedstaat erteilt also sowohl den nationalen Erbnachweis wie auch das ENZ.[242] Rz. 338 Grundsätzlic...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / a) Bisherige Rechtslage

Rz. 100 In diesem Fall wurde der Erblasser nach bisheriger Rechtslage sowohl aus deutscher als auch aus österreichischer Sicht nach österreichischem Recht beerbt. Die Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte lag vor, da der Erblasser seinen Wohnsitz in Deutschland hatte (§§ 105, 343 Abs. 1 FamFG). Problematisch war hier ebenfalls, dass das österreichische Recht di...mehr

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§ 2 Die neue EU-Erbrechtsve... / I. Zielsetzung

Rz. 318 Gänzlich neu ist die Einführung eines europäischen Nachlasszeugnisses (ENZ) durch die ErbVO, also eines Erbnachweises, der in allen Mitgliedstaaten als Ausweis gilt. Die Einführung des ENZ wird als Meilenstein[231] in der europäischen Rechtsentwicklung gesehen. Rz. 319 Aus deutscher Sicht ergibt sich dabei als Neuerung vielleicht nur, dass es um ein Zeugnis geht, welc...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / a) Bisherige Rechtslage

Rz. 91 Aus deutscher Sicht wurde der Erblasser gem. Art. 25 Abs. 1 EGBGB nach deutschem Recht beerbt. Deutsches Recht galt aus deutscher Sicht auch für das Grundstück in Österreich, weil keine Ausnahme nach Art. 3a Abs. 2 EGBGB eingreift, denn in Österreich bestand keine Sonderanknüpfung für unbewegliches Vermögen. Auch aus österreichischer Sicht war deutsches Recht für die ...mehr

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§ 2 Die neue EU-Erbrechtsve... / 2. Umlauf sich widersprechender beglaubigter Abschriften

Rz. 378 Ebenfalls nicht in der ErbVO geregelt ist die Frage, welche Rechtswirkungen solchen beglaubigten Abschriften beizumessen ist, die sich inhaltlich widersprechen. Das betrifft den Fall des Ausstellens einer (neuen) beglaubigten Abschrift einer nunmehr aufgrund Unrichtigkeit geänderten Urschrift, während sich die inhaltlich fehlerhaften beglaubigten Abschriften noch im U...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / bb) Rechtslage unter Anwendung der ErbVO

Rz. 76 Deutsches Recht ist über Art. 21 ErbVO für die Erbfolge in das gesamte Vermögen berufen; es kommt nicht zu einer Nachlassspaltung. Es brauchen deshalb auch keine gesonderten Verfügungen von Todes wegen errichtet zu werden. Der Nachweis der Erbfolge in Deutschland wird durch Erbschein oder ENZ, erteilt vom deutschen Nachlassgericht, geführt, welchem die ausschließliche Z...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / aa) Bisherige Rechtslage

Rz. 78 Anwendbares Recht: Über Art. 25 EGBGB ist deutsches Recht anwendbar, sofern keine Durchbrechung der Anknüpfung der Erbfolge für das italienische Grundstück eingreift (Art. 3a Abs. 2 EGBGB). Liegt der Tatbestand vor? Das Grundstück befindet sich nicht in dem Land, auf das Art. 25 EGBGB verweist, sondern in Italien (soweit ist der Tatbestand erfüllt). Kernfrage ist daher...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / bb) Rechtslage unter Anwendung der ErbVO

Rz. 83 Eine grundsätzliche Zuständigkeit der deutschen Gerichte besteht mangels gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland nicht, es ist aber die subsidiäre Zuständigkeit in Deutschland nach Art. 10 Abs. 1 Buchstabe a ErbVO wegen des Vorhandenseins von Nachlassvermögen in Deutschland und der deutschen StA des Erblassers begründet (und damit die Zuständigkeit für den gesamten Na...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / aa) Bisherige Rechtslage:

Rz. 87 Deutsches Recht war Erbstatut (Art. 25 Abs. 1 EGBGB), aber über Art. 3a Abs 2 EGBGB richtete sich die Erbfolge in das Grundstück in Florida auch aus deutscher Sicht nach dem dortigen Recht, weil das Recht von Florida eine besondere Regelung für Grundstücke vorsieht (vgl. Fall 13 siehe Rn 81). Da das Nachlassrecht von Florida kein Pflichtteilsrecht vorsieht, konnte der ...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / a) Bisherige Rechtslage

Rz. 40 Die Lösung als solche bleibt gleich; eine Änderung ergibt sich nur hinsichtlich des örtlich zuständigen Gerichts, denn jetzt kommt es auf § 343 Abs. 3 (i.V.m. § 105 für die internationale Zuständigkeit) FamFG an: Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk sich Nachlassgegenstände befinden. Beantragte also z.B. der Erbe im Hinblick auf ein inländisches Grundstück eine...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / bb) Rechtslage unter Anwendung der ErbVO

Rz. 56 Französisches Recht ist für die Erbfolge in das gesamte Vermögen berufen, eine Nachlassspaltung wird nicht vorgenommen; das ENZ – erteilt in Frankreich – genügt für § 35 GBO n.F. Deutsche Gerichte sind in Bezug auf das ENZ nicht zuständig, aber in Bezug auf den (deutschen) Erbschein nach §§ 105, 343 Abs. 3 n.F. FamFG (siehe Rn 25).mehr

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§ 1 Einführung in die Probl... / b) Durchsetzung der Entscheidung

Rz. 20 Auf die Frage der Internationalen Zuständigkeit kommt es daneben insbesondere für die Durchsetzung der Entscheidung an. Grundsätzlich gilt insoweit, dass ein Urteil "unproblematisch" nur in dem Land vollstreckt werden kann, dessen Gerichte die Entscheidung erlassen haben. Soll dagegen die Entscheidung eines Gerichtes des Staates X im Staate Y durchgesetzt werden, muss...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / bb) Rechtslage unter Anwendung der ErbVO

Rz. 88 Nach künftigem Recht kommt es auf die Sonderregelung, die das Recht von Florida in seinem Kollisionsrecht vornimmt, nicht mehr an, weil Art. 30 ErbVO Durchbrechungen des allgemein anwendbaren Rechts nur noch zulässt, wenn sie gerade nicht durch das Kollisionsrecht vorgenommen werden (sondern durch das Sachrecht). Zu einer Nachlassspaltung kommt es also – aus deutscher...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / b) Rechtslage unter Anwendung der ErbVO

Rz. 41 Italien ist zuständig (Art. 4 ErbVO – bei gewöhnlichem Aufenthalt des Erblassers in Italien); italienisches Recht ist anwendbar; das in Italien erteilte ENZ genügt in Deutschland zum Nachweis der Erbfolge sowohl gegenüber dem Grundbuchamt (§ 35 GBO n.F.) als auch gegenüber sonstigen "Stellen", z.B. Banken etc.; Deutschland ist unzuständig für die Erteilung des ENZ. (Z...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / a) Bisherige Rechtslage

Rz. 43 Anwendbares Recht: Wegen Art. 3 EGBGB war zu klären, ob ein Staatsvertrag vorliegt. Das ist nicht der Fall, also ist Art. 25 Abs. 1 EGBGB anzuwenden. Wegen der dänischen StA des Erblassers ist dänisches Recht maßgeblich. Über Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB war aber eine Verweisung (auch = vorrangig) in das IPR/Kollisionsrecht von Dänemark angeordnet. Es ist also zu schauen, w...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / aa) Bisherige Rechtslage

Rz. 61 Das italienische Recht unterschied in der Erbfolge nicht zwischen Grund- und anderem Vermögen (insofern stimmte das italienische bisherige Recht mit dem deutschen bisherigen Recht überein). Es kam deshalb nicht zur Nachlassspaltung, italienisches Recht beherrschte auch die Erbfolge in das deutsche Grundstück (es blieb also bei der einheitlichen Vererbung durch nur ein...mehr

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§ 2 Die neue EU-Erbrechtsve... / I. Die Regelungen der Erbrechtsverordnung zur Internationalen Zuständigkeit

Rz. 222 Die Internationale gerichtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach Artt. 3–15 der ErbVO. Hervorzuheben ist, dass die Regelung der sachlichen, örtlichen und funktionellen Zuständigkeit in den einzelnen Mitgliedstaaten diesen überlassen bleibt; nach Art. 2 ErbVO werden die innerstaatlichen Zuständigkeiten nicht berührt. Dieses Vorgehen entspricht gewachsener Tradition be...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / b) Rechtslage nach der ErbVO

Rz. 20 Anwendbares Recht: Gewöhnlicher Aufenthalt, also französisches Recht (Art. 21 ErbVO, und zwar französisches Sachrecht ohne französisches IPR), also französisches Erbrecht; aber Möglichkeit der Rechtswahl (der Erblasser hätte deutsches Recht wählen können). Rz. 21 Zuständigkeit: Gem. Art. 4 ErbVO sind die französischen Gerichte zuständig. Anders als nach geltendem Recht, b...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / b) Rechtslage unter Anwendung der ErbVO

Rz. 27 Italienisches Recht ist anwendbar (Art 21 ErbVO), international zuständig ist Italien (Art. 4 ErbVO), nicht Deutschland; in Italien kann ein italienischer Erbnachweis erteilt werden und ggf. ein ENZ (sofern der Erblasser Vermögen in einem Mitgliedstaat hatte, vgl. Art. 62 Abs. 1 ErbVO). Zur Internationalen Zuständigkeit für die Erteilung eines deutschen Erbscheins (nic...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / c) Fall 13

Rz. 81 Fall 13: Der Erblasser ist Deutscher, hat aber seinen Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt in Florida. Er hinterlässt ein Grundstück in Deutschland. Nach dem IPR von Florida richtet sich die Erbfolge im Hinblick auf Immobilien nach dem Lageort, im Hinblick auf bewegliches Nachlassvermögen dagegen nach dem domicile (entspricht im Wesentlichen dem Wohnsitz). aa) Bisherige Rec...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / a) Fall 11

Rz. 66 Fall 11: Der deutsche Erblasser verstirbt an seinem Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Er hinterlässt ein Grundstück in Frankreich. aa) Bisherige Rechtslage Rz. 67 Anwendbares Recht: Über Art. 25 EGBGB war deutsches Recht anwendbar. An sich ist die Lösung damit beendet und deutsches Sachrecht findet Anwendung, der Erblasser wurde also nach deutschem Recht b...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / 3. Fall 3

Rz. 16 Fall 3: Der deutsche Erblasser stirbt an seinem gewöhnlichen Aufenthalt in Cannes (Frankreich). Er hatte keine Verfügung von Todes wegen errichtet. Er hinterlässt Vermögen in Deutschland. a) Bisherige Rechtslage Rz. 17 Anwendbares Recht: Da weder ein Staatsvertrag vorliegt und die ErbVO noch nicht anwendbar war, kam es zur Anknüpfung über Art. 25 Abs 1 EGBGB (Staatsangeh...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / 1. Fall 4

Rz. 22 Fall 4: Der Italiener I mit gewöhnlichem Aufenthalt/Wohnsitz in Italien ist als Tourist zu einem Fußballspiel nach Berlin gereist. Er erleidet einen Herzanfall, an dessen Folgen er in der Charité Berlin verstirbt. a) Bisherige Rechtslage Rz. 23 Anwendbares Recht: Über Art. 25 Abs. 1 EGBGB war wegen der italienischen Staatsangehörigkeit italienisches Recht berufen (auf de...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / 1. Der Erblasser ist Ausländer

a) Fall 8(a) Rz. 52 Fall 8(a): Der Franzose F lebt und verstirbt an seinem Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich. Er hinterlässt neben Vermögen in Frankreich auch ein Grundstück in Deutschland. Die Erben wollen das Grundstück umschreiben lassen. aa) Bisherige Rechtslage Rz. 53 Das Grundbuchamt musste einen (deutschen) Erbschein verlangen (§ 35 Abs. 1 S. 1 GBO a.F.). Übe...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / 3. Fall 5(b)

Rz. 36 Fall 5(b): Der Erblasser I mit gewöhnlichem Aufenthalt/Wohnsitz in Deutschland (vgl. Rn 28) hinterlässt auch ein Grundstück in Deutschland. a) Bisherige Rechtslage Rz. 37 Die Lösung als solche ist genau wie bei Fall 5(a), nur geht es jetzt um den Nachweis der Erbfolge gegenüber dem (deutschen) Grundbuchamt, denn der Sohn S wird die Umschreibung des Grundbuchs wünschen. ...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / 2. Fall 16

Rz. 99 Fall 16: Der Erblasser ist österreichischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz/gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, der gesamte Nachlass befindet sich in Deutschland. a) Bisherige Rechtslage Rz. 100 In diesem Fall wurde der Erblasser nach bisheriger Rechtslage sowohl aus deutscher als auch aus österreichischer Sicht nach österreichischem Recht beerbt. Die Internationale ...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / b) Unter Anwendung der ErbVO sind folgende Überlegungen anzustellen

aa) Überlegungen zum anwendbaren Recht Rz. 8 Da keine Rechtswahl getroffen wurde, ist das anwendbare Recht über Art. 21 ErbVO (allgemeine Kollisionsnorm) zu bestimmen. Nach Art. 21 ErbVO kommt es auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt an. Der Erblasser hatte den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, es ist also deutsches Recht berufen und zwar hinsichtlich des gesamten Nac...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / b) Rechtslage unter Geltung der ErbVO

Rz. 103 Die rechtliche Beurteilung des Falles unter Geltung des ErbVO ist diesselbe wie schon für Fall 15 (siehe Rn 90) aufgeführt.mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / IV. Fälle mit verfahrensrechtlichen Besonderheiten

1. Fall 15 Rz. 90 Fall 15: Der Erblasser ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz/gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland. Er hinterlässt ein Grundstück in Österreich. a) Bisherige Rechtslage Rz. 91 Aus deutscher Sicht wurde der Erblasser gem. Art. 25 Abs. 1 EGBGB nach deutschem Recht beerbt. Deutsches Recht galt aus deutscher Sicht auch für das Grundstück in Österreich, wei...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / 5. Fall 6

Rz. 42 Fall 6: Der Däne D lebt in Deutschland, er verstirbt an seinem letzten Wohnsitz/gewöhn­lichen Aufenthalt in Hamburg a) Bisherige Rechtslage Rz. 43 Anwendbares Recht: Wegen Art. 3 EGBGB war zu klären, ob ein Staatsvertrag vorliegt. Das ist nicht der Fall, also ist Art. 25 Abs. 1 EGBGB anzuwenden. Wegen der dänischen StA des Erblassers ist dänisches Recht maßgeblich. Über A...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / a) Fall 8(a)

Rz. 52 Fall 8(a): Der Franzose F lebt und verstirbt an seinem Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich. Er hinterlässt neben Vermögen in Frankreich auch ein Grundstück in Deutschland. Die Erben wollen das Grundstück umschreiben lassen. aa) Bisherige Rechtslage Rz. 53 Das Grundbuchamt musste einen (deutschen) Erbschein verlangen (§ 35 Abs. 1 S. 1 GBO a.F.). Überlegungen zu...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / a) Bisherige Rechtslage

aa) Überlegungen zum anwendbaren Recht Rz. 2 Da sich der Sterbeort im Ausland befand, liegt ein Fall mit Auslandsbezug vor (Art. 3 Abs. 1 EGBGB). Zu klären ist an dieser Stelle jeweils, ob einschlägige Staatsverträge vorliegen oder vorrangiges EU-Recht (Art. 3 Abs. 2 EGBGB). Die ErbVO war zwar in Kraft, jedoch noch nicht anwendbar; ein Staatsvertrag Deutschland/Spanien liegt ...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / aa) Überlegungen zum anwendbaren Recht

Rz. 8 Da keine Rechtswahl getroffen wurde, ist das anwendbare Recht über Art. 21 ErbVO (allgemeine Kollisionsnorm) zu bestimmen. Nach Art. 21 ErbVO kommt es auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt an. Der Erblasser hatte den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, es ist also deutsches Recht berufen und zwar hinsichtlich des gesamten Nachlasses (weltweit, nicht nur hinsichtl...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / c) Fall 9

Rz. 60 Fall 9: Der Italiener I lebt und verstirbt an seinem Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt in Italien. Er hinterlässt neben Vermögen in Italien auch ein Grundstück in Deutschland. Die Erben wollen das Grundstück umschreiben lassen Hinweis Italienisches IPR: Die Erbfolge richtet sich nach der Staatsangehörigkeit (weitere Bestimmungen fehlen). aa) Bisherige Rechtslage Rz. 61 Da...mehr

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§ 2 Die neue EU-Erbrechtsve... / B. Deutsches Gesetz zur Durchführung der Erbrechtsverordnung

Rz. 7 Der deutsche Gesetzgeber hat das deutsche Recht an die Vorgaben der ErbVO anzupassen. Die ErbVO gilt (wie jede EUVO) in Deutschland zwar unmittelbar (vgl. dazu § 1 Rn 40) sie regelt aber nur die "internationalen Fragen" (z.B. die Internationale Zuständigkeit), nicht dagegen die "internen" Zuständigkeiten (örtliche, sachliche oder funktionelle Zuständigkeit) in den einz...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / b) Rechtslage unter Anwendung der ErbVO

Rz. 15 Auf die Staatsangehörigkeit kommt es nur an, wenn der Erblasser eine Rechtswahl treffen will; er kann deutsches und französisches Recht wählen (Art. 22 ErbVO). Hatte er die Staatsangehörigkeit eines Drittstaates, kann er auch dieses Recht wählen (Art. 20 ErbVO).mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / 2. Fall 2

Rz. 13 Fall 2: Der Erblasser E hatte außer der deutschen Staatsangehörigkeit auch noch die französische Staatsangehörigkeit. a) Bisherige Rechtslage: Rz. 14 Diesen Fall regelte Art. 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB. Nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 EGBGB kam es bei Doppelstaatern an sich auf das Recht an, zu dem die engste Verbindung besteht. Das gilt aber nur, wenn es um zwei fremde Staatsangehörig...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / 2. Der Erblasser ist Deutscher

a) Fall 11 Rz. 66 Fall 11: Der deutsche Erblasser verstirbt an seinem Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Er hinterlässt ein Grundstück in Frankreich. aa) Bisherige Rechtslage Rz. 67 Anwendbares Recht: Über Art. 25 EGBGB war deutsches Recht anwendbar. An sich ist die Lösung damit beendet und deutsches Sachrecht findet Anwendung, der Erblasser wurde also nach deutsch...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / II. Der Erblasser ist Ausländer

1. Fall 4 Rz. 22 Fall 4: Der Italiener I mit gewöhnlichem Aufenthalt/Wohnsitz in Italien ist als Tourist zu einem Fußballspiel nach Berlin gereist. Er erleidet einen Herzanfall, an dessen Folgen er in der Charité Berlin verstirbt. a) Bisherige Rechtslage Rz. 23 Anwendbares Recht: Über Art. 25 Abs. 1 EGBGB war wegen der italienischen Staatsangehörigkeit italienisches Recht berufe...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / III. Fälle mit Nachlassspaltung

1. Der Erblasser ist Ausländer a) Fall 8(a) Rz. 52 Fall 8(a): Der Franzose F lebt und verstirbt an seinem Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich. Er hinterlässt neben Vermögen in Frankreich auch ein Grundstück in Deutschland. Die Erben wollen das Grundstück umschreiben lassen. aa) Bisherige Rechtslage Rz. 53 Das Grundbuchamt musste einen (deutschen) Erbschein verlangen (...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / 2. Fall 5(a)

Rz. 28 Fall 5(a): Der Italiener I lebt seit langem in Deutschland und betreibt hier ein Restaurant. Er stirbt und hinterlässt Vermögen in Deutschland und in Italien. Sein Sohn S erscheint mit einem italienischen Erbnachweis bei der Deutschen Bank und möchte das Konto des Erblassers auflösen. a) Bisherige Rechtslage Rz. 29 Zieht man die Überlegungen der Deutschen Bank nach, erg...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / b) Fall 12

Rz. 77 Fall 12: Der deutsche Erblasser D verstirbt an seinem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Er hinterlässt ein Grundstück in Italien. Hinweis Bisheriges Italienisches IPR: Die Erbfolge richtet sich nach der Staatsangehörigkeit (weitere Bestimmungen fehlen). aa) Bisherige Rechtslage Rz. 78 Anwendbares Recht: Über Art. 25 EGBGB ist deutsches Recht anwendbar, sofern keine ...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / d) Fall 14

Rz. 86 Fall 14: Der Erblasser ist Deutscher und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Er hinterlässt ein Grundstück in Florida. aa) Bisherige Rechtslage: Rz. 87 Deutsches Recht war Erbstatut (Art. 25 Abs. 1 EGBGB), aber über Art. 3a Abs 2 EGBGB richtete sich die Erbfolge in das Grundstück in Florida auch aus deutscher Sicht nach dem dortigen Recht, weil das Recht ...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / I. Der Erblasser hatte die deutsche Staatsangehörigkeit

1. Fall 1 Rz. 1 Fall 1: Der deutsche Erblasser E mit gewöhnlichem Aufenthalt/Wohnsitz in Deutschland stirbt an seinem Urlaubsort in Spanien an einem Herzanfall. Er hatte keine Verfügung von Todes wegen errichtet. Seine Ehefrau möchte einen Erbschein für sich und die beiden Kinder beantragen. Bei der Lösung ist (sowohl nach früherer Rechtslage als auch nach Anwendbarkeit der Er...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / 4. Fall 5(c)

Rz. 39 Fall 5(c): Der Erblasser I (vgl. Rn 36) hat in Deutschland weder Wohnsitz noch Aufenthalt. a) Bisherige Rechtslage Rz. 40 Die Lösung als solche bleibt gleich; eine Änderung ergibt sich nur hinsichtlich des örtlich zuständigen Gerichts, denn jetzt kommt es auf § 343 Abs. 3 (i.V.m. § 105 für die internationale Zuständigkeit) FamFG an: Zuständig ist das Gericht, in dessen ...mehr

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§ 2 Die neue EU-Erbrechtsve... / bb) Problematik unter Anwendung der ErbVO

Rz. 84 Durch die Ausklammerung des Güterrechts aus dem Anwendungsbereich der ErbVO gewinnt nun die Qualifikationsfrage hier nochmals verstärkt an Bedeutung,[77] denn wenn die ErbVO güterrechtliche Fragen ausnimmt, kann die pauschale Erhöhung des Erbteils keine Berücksichtigung erfahren. Die Anknüpfung kann insoweit gar nicht nach der ErbVO erfolgen, sondern unterliegt in Deu...mehr