Rz. 159

Die Grundbuchberichtigungsklage ist auf Zustimmung zur Eintragung aller Miterben zu richten.

 

Beispiel

Die Beklagte ist die Nichte des Klägers und Enkelin des Vaters des Klägers. Der Vater des Klägers hatte zwei Kinder: den Kläger und die Mutter der Beklagten (die Schwester des Klägers).

Erben des Erblassers wurden kraft Gesetzes nach dem Erbschein des Nachlassgerichts der Kläger und die Mutter der Beklagten je zur Hälfte.

Mit notariellem Schenkungsvertrag, wenige Wochen vor dem Tode des Erblassers beurkundet, hat der Erblasser der Beklagten sein einziges Hausgrundstück geschenkt. Die Auflassung ist in derselben Urkunde enthalten. Es handelt sich um eine sog. gemischte Schenkung, weil sich der Erblasser ein Wohnungsrecht an einer Zwei-Zimmer-Wohnung des verschenkten Gebäudes vorbehalten hatte, das aber mit seinem Tod erloschen ist. Die Eintragung der Beklagten im Grundbuch als Eigentümerin des auf sie übertragenen Gebäudegrundstücks ist erfolgt.

Der Erblasser war jedoch im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und bei Erklärung der Auflassung vollständig geschäftsunfähig.

Lösung

Die Geschäftsunfähigkeit des Erblassers führte zur Nichtigkeit der Eigentumsübertragung auf die Beklagte (§§ 104 Nr. 2, 105 Abs. 2 BGB). Damit ist der Erblasser Eigentümer des Gebäudegrundstücks geblieben. Diese Rechtsposition ist auf seine beiden Miterben, den Kläger und seine Schwester, übergegangen (§ 1922 BGB).

Den Erben steht gegen die Beklagte ein Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB zu, den auch der Kläger in Prozessstandschaft für beide Erben nach § 2039 BGB geltend machen kann.[156] Danach hat die Beklagte die Berichtigung des Grundbuchs in der Weise zu bewilligen, dass beide Miterben als Eigentümer des Grundstücks in Erbengemeinschaft nach dem Erblasser eingetragen werden.

Die Feststellungen des Notars in der Schenkungsurkunde über die Geschäftsfähigkeit des Erblassers haben keine Bedeutung, weil der Notar als medizinischer Laie dazu keine endgültigen Aussagen machen konnte.[157]

Zur Befreiung des den Erblasser behandelnden Arztes, der, wenn er als sachverständiger Zeuge vernommen werden soll, von seiner ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden ist: Die Umstände betreffend die Geschäftsfähigkeit gehören zur ärztlichen Schweigepflicht und sind dem Arzt auch "anvertraut" i.S.v. § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO.[158] Die ärztliche Schweigepflicht endet nicht mit dem Tode des Patienten (§ 203 Abs. 4 StGB). Nach dem mutmaßlichen Willen des Erblassers hätte dieser die Offenlegung der Umstände über seinen die Geschäftsfähigkeit betreffenden Gesundheitszustand durch den Arzt gebilligt, weil jeder vernünftige Mensch Zweifel dieser Art aufgeklärt wissen will. Dies reicht für die Annahme einer Befreiung von der Schweigepflicht des Arztes aus.[159]

Damit besitzt der Arzt wegen mutmaßlicher Befreiung von seiner Schweigepflicht gem. § 385 Abs. 2 ZPO kein Zeugnisverweigerungsrecht.

 

Rz. 160

Muster 3.1: Antrag Grundbuchberichtigungsklage

 

Muster 3.1: Antrag Grundbuchberichtigungsklage

Die Beklagte wird verurteilt, der Berichtigung des Grundbuchs dahingehend zuzustimmen, dass als Eigentümer des im Grundbuch des Amtsgerichts _________________________ für _________________________ Band _________________________, Heft _________________________ BV Nr. _________________________ eingetragenen Grundstücks, Gemarkung _________________________, Flst. _________________________, Größe _________________________, der Kläger zusammen mit Frau _________________________, wohnhaft in _________________________ in Erbengemeinschaft nach dem am _________________________ verstorbenen Herrn _________________________, zuletzt wohnhaft gewesen in _________________________, eingetragen werden.

[156] RGZ 132, 83; BGHZ 14, 251 = NJW 1954, 1523; BGHZ 44, 367 = NJW 1966, 773; OLG Zweibrücken Rpfleger 1968, 88; Staudinger/Löhnig, § 2039 Rn 24.
[157] OLG Frankfurt/M. FamRZ 2000, 603, m. Anm. Günther, FamRZ 2000, 604.
[158] BGHZ 91, 397.
[159] BGHZ 91, 397.

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