(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt:
1. |
der Verlobte einer Partei[1]; |
2. |
der Ehegatte einer Partei, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; |
2a. |
der Lebenspartner einer Partei, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; |
3. |
diejenigen, die mit einer Partei in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind oder waren; |
4. |
Geistliche in Ansehung desjenigen, was ihnen bei der Ausübung der Seelsorge anvertraut ist; |
(2) Die unter Nummern 1 bis 3 bezeichneten Personen sind vor der Vernehmung über ihr Recht zur Verweigerung des Zeugnisses zu belehren.
(3) Die Vernehmung der unter Nummern 4 bis 6 bezeichneten Personen ist, auch wenn das Zeugnis nicht verweigert wird, auf Tatsachen nicht zu richten, in Ansehung welcher erhellt, dass ohne Verletzung der Verpflichtung zur Verschwiegenheit ein Zeugnis nicht abgelegt werden kann.
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