Entscheidungsstichwort (Thema)

Eintragung im Grundbuch. Kosten

 

Leitsatz (amtlich)

Die Anwendung der Vorschrift des § 60 Abs. 2 KostO setzt grundsätzlich den unmittelbaren Erwerb vom eingetragenen Eigentümer voraus.

 

Normenkette

KostO § 60 Abs. 2; BGB § 2301 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Regensburg (Beschluss vom 31.05.1999; Aktenzeichen 5 T 234/99)

AG Regensburg

 

Tenor

Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Regensburg vom 31. Mai 1999 wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

1. Im Jahr 1996 verstarb der Erblasser. Mit notariellem Vertrag vom 26.6.1986 hatte er sich im Rahmen einer „Schenkung auf den Todesfall” verpflichtet, das in seinem Alleineigentum stehende Hausgrundstück an den Beteiligten, seinen Sohn, zu übertragen und aufzulassen. Diese Verpflichtung war aber erst nach dem Ableben des Erblassers zu erfüllen. Zu diesem Zweck hatte der Erblasser in dem notariellen Vertrag dem Beteiligten „unwiderruflich und ohne daß diese Vollmacht durch seinen Tod erlischt sowie unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB Vollmacht” erteilt, die Auflassung des Grundbesitzes auf sich selbst zu erklären.

Der Erblasser wurde aufgrund notariellen Testaments von dem Beteiligten sowie dessen zwei Schwestern zu jeweils 1/3 beerbt. In diesem Testament wurde auch auf die Schenkungsurkunde vom 26.6.1986 Bezug genommen und bestimmt, daß der Beteiligte sich den Wert des überlassenen Anwesens auf seinen Erbteil anrechnen lassen muß.

Mit notariellem Vertrag vom 26.11.1996 erklärte der Beteiligte für sich und in Vollmacht für die weiteren Erben die Auflassung des Grundstücks auf sich selbst. Der Eigentumswechsel wurde im Grundbuch eingetragen.

Mit weiterem notariellem Vertrag vom 16.6.1997 haben der Beteiligte und die weiteren Erben die Erbengemeinschaft nach dem Erblasser auseinandergesetzt. In diesem Vertrag ist u.a. vermerkt, daß in die Auseinandersetzung die durch Vertrag unter Lebenden vorgenommene Übereignung des Grundstücks rechnerisch miteinbezogen werde.

2. Für die Eigentumsumschreibung stellte der Kostenbeamte des Grundbuchamts dem Beteiligten mit Kostenrechnung vom 16.1.1997 eine halbe Gebühr gemäß § 60 Abs.2 KostO in Höhe von 1 420 DM sowie eine Katasterfortführungsgebühr von 426 DM in Rechnung. Auf Anordnung des Bezirksrevisors wurde für die Eigentumsumschreibung eine volle Gebühr in Höhe von 2 840 DM angesetzt und die Katasterfortführungsgebühr dementsprechend auf 852 DM verdoppelt.

Hiergegen legte der Beteiligte Erinnerung ein, welcher der Grundbuchrichter insoweit abgeholfen hat, als es bei der Kostenrechnung vom 16.1.1997 verbleiben sollte.

Gegen den Beschluß des Grundbuchrichters hat die Staatskasse Beschwerde eingelegt. Diese wurde damit begründet, daß die Gebührenermäßigung auf die Hälfte gemäß § 60 Abs.2 KostO – von dessen Ausnahmen abgesehen – einen unmittelbaren Eigentumserwerb des begünstigten Abkömmlings vom eingetragenen Eigentümer voraussetze. Diese Unmittelbarkeit sei vorliegend nicht gegeben, da der Beteiligte nicht vom eingetragenen Erblasser, sondern von der noch nicht eingetragenen Erbengemeinschaft nach dem Erblasser erworben habe.

Mit Beschluß vom 31.5.1999 hat das Landgericht die Beschwerde der Staatskasse zurückgewiesen; die weitere Beschwerde hat es zugelassen. Zur Begründung wird ausgeführt, daß vorliegend die in § 60 Abs.2 Halbsatz 2 KostO gesetzlich vorgesehene Ausnahme vom Grundsatz der Unmittelbarkeit des Eigentumserwerbs unmittelbar Platz greife, da der Beteiligte das Grundstück im Rahmen einer Erbauseinandersetzung erhalten habe. Selbst wenn aber nicht vom Vorliegen einer Erbauseinandersetzung auszugehen wäre, wäre § 60 Abs.2 KostO auf den vorliegenden Sachverhalt entsprechend anzuwenden, da auch hier ein nach Sinn und Zweck dieser Norm zu begünstigender Übergang von Familienvermögen erfolgt sei.

3. Gegen die landgerichtliche Entscheidung wendet sich die Staatskasse mit der weiteren Beschwerde.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Die zulässige weitere Beschwerde der Staatskasse (§ 14 Abs.3 Satz 2, Abs.4 KostO) ist sachlich nicht begründet. Die Vorinstanzen haben für die vorliegende Eigentumsumschreibung im Ergebnis zu Recht Gebührenermäßigung nach § 60 Abs.2 KostO angenommen.

a) Zutreffend ist allerdings die Auffassung der Staatskasse, daß eine unmittelbare Anwendung von § 60 Abs.2 KostO auf den vorliegenden Sachverhalt nicht in Betracht kommt.

Gemäß § 60 Abs.2 KostO ermäßigt sich die Gebühr für die Eintragung eines Eigentümers im Grundbuch auf die Hälfte bei Eintragung des Ehegatten oder von Abkömmlingen des eingetragenen Eigentümers, auch wenn die Genannten infolge der Auseinandersetzung eines Nachlasses eingetragen werden. Nach der in Rechtsprechung und Schrifttum ganz überwiegend vertretenen Ansicht setzt die Anwendung dieser Vorschrift grundsätzlich den unmittelbaren Erwerb vom eingetragenen Eigentümer voraus (BayObLGZ 1982, 323/326 f. = Rpfleger 1983, 43; BayObLG Rpfleger 1986, 157; OLG Zweibrücken Rpfleger 1992, 450; LG Berlin Rpfleger 1998, 128; Rohs/Wedewer KostO 3.Aufl. § 60 Rn.10; Göttli...

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