Rz. 41

Nach § 250 ZPO erfolgt die Aufnahme durch Zustellung eines bei Gericht einzureichenden Schriftsatzes. Aufnahmebefugt ist der Rechtsnachfolger. In diesen Zusammenhang ist auch § 62 ZPO zu beachten (siehe auch Rdn 59 ff.). Danach müssen notwendige Streitgenossen auf jeden Fall gemeinsam den Rechtsstreit aufnehmen.

Eine Aufnahme ist lediglich in den Fällen entbehrlich, in denen lediglich für eine bestimmte Zeit ausgesetzt wurde.

Die Aufnahme kann ohne weiteres mit einer weiteren Prozesshandlung – wie z.B. einem Rechtsmittel – erfolgen, sofern gleichzeitig der Wegfall des Unterbrechens- oder Aussetzungsgrundes behauptet wird. Aus dem Schriftsatz muss aber der Wille zur Fortsetzung des Verfahrens zweifelsfrei zu erkennen sein.[57]

Alternativ kann auch zu Protokoll im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Aufnahme erklärt werden, sofern beide Parteien bei Gericht anwesend sind.

 

Rz. 42

Muster 1.5: Aufnahme des Verfahrens durch einen Erben

 

Muster 1.5: Aufnahme des Verfahrens durch einen Erben

An das

Amts-/Landgericht

_________________________

In dem Rechtsstreit

Otto Normalerblasser ./. Willi Meier

Az.: _________________________

zeige ich unter Vorlage der Vollmacht an, dass ich nunmehr den Erben Heinz Müller des am 24.1.2016 verstorbenen Otto Normalerblasser vertrete.

Nachdem der Kläger Otto Normalerblasser verstorben ist, wurde auf meinen Antrag nach § 246 Abs. 1 ZPO vor der mündlichen Verhandlung der Rechtsstreit unterbrochen. Ausweislich des beigefügten Erbscheins des Nachlassgerichts München vom 23.4.2016 – Az.: _________________________ – wurde Herr Heinz Müller Alleinerbe des Erblassers und Klägers.

Namens und in Vollmacht des Alleinerben Heinz Müller nehme ich das o.g. Verfahren wieder auf und bitte,

einen neuen Verhandlungstermin anzuberaumen.

(Rechtsanwalt)

[57] BGH NJW 1995, 2171.

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