Rz. 66

Ein gegen den Erblasser ergangenes Urteil oder Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO wirkt auch gegen den Testamentsvollstrecker. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung bedarf es jedoch einer Umschreibung der Vollstreckungsklausel gem. §§ 749, 727, 795 ZPO.[138] Da eine den § 327 Abs. 2 ZPO entsprechende Regelung fehlt, wirkt die Rechtskraft eines zu Ungunsten des Erben ergangenen Leistungsurteils nicht auch gegen den Testamentsvollstrecker.[139]

Hat der Erbe als Beklagter jedoch obsiegt, kann sich der Testamentsvollstrecker auf die Rechtskraft dieses klageabweisenden Urteils berufen, so dass eine weitere Klage gegen den Testamentsvollstrecker unzulässig wäre.[140] Obwohl Testamentsvollstrecker und verklagter Erbe nicht notwendige Streitgenossen sind, kann es hier nicht zu divergierenden Entscheidungen kommen. Anderenfalls würde ein neues Urteil nach § 327 Abs. 2 ZPO gegen den Nachlass unzulässigerweise wirken.[141] Zur Zwangsvollstreckung ausführlich siehe § 10.

 

Rz. 67

Will der Gläubiger in den vom Testamentsvollstrecker verwalteten Nachlass oder Nachlassteil vollstrecken, so bedarf es ebenfalls eines Duldungsurteils nach § 748 Abs. 3 ZPO gegen den Testamentsvollstrecker. Dabei spielt es keine Rolle, ob zunächst die Duldungsklage und anschließend die Leistungsklage erhoben wird.

Im Verhältnis Leistungsurteil gegen den Erben und Duldungsurteil gegen den Testamentsvollstrecker tritt keine Rechtskrafterstreckung ein.[142] Eine Konfusionswirkung bei Testamentsvollstreckung und Vorerbschaft tritt nicht ein.

 

Rz. 68

Ein Anspruch des Erben gegen den Erblasser, der regelmäßig durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit in seiner Person erlischt, bleibt daher bestehen, wenn Testamentsvollstreckung zur Verwaltung des Nachlasses angeordnet ist.[143]

 

Rz. 69

Die Vorschrift des § 2143 BGB ist nicht anwendbar, wenn bereits aus anderen Gründen der Nachlass Sondervermögen geworden ist, also von dem sonstigen Vermögen des Vorerben getrennt wurde. Dies ist in den Fällen der Testamentsvollstreckung wie auch bei der Nachlassverwaltung oder der Nachlassinsolvenz der Fall.

Da aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss regelmäßig nicht klar wird, ob der Testamentsvollstrecker persönlich haftet oder nur der Nachlass, sollte im Kostenfestsetzungsverfahren ausdrücklich eine Klarstellung erfolgen, da regelmäßig lediglich das Rubrum aus dem Urteil übernommen wird. haftet nur der Nachlass, wird aber fälschlicherweise im Rahmen der Zwangsvollstreckung eine persönliche Haftung des Testamentsvollstreckers angenommen, muss nach § 766 ZPO Erinnerung eingelegt werden.

 

Rz. 70

Muster 8.11: Klarstellung im Kostenfestsetzungsverfahren

 

Muster 8.11: Klarstellung im Kostenfestsetzungsverfahren

In dem Rechtsstreit

Müller ./. Rechtsanwalt R als Testamentsvollstrecker

Az.: _________________________

Der Rechtsstreit richtete sich nicht persönlich gegen den Testamentsvollstrecker. Dem gemäß wird um Klarstellung im noch zu fällenden Kostenfestsetzungsbeschluss gebeten, dass der Beklagte als Testamentsvollstrecker über den Nachlass des am 28.2.2016 verstorbenen Otto Normalerblasser nicht persönlich haftet, sondern nur der Nachlass des o.g. Erblassers.

Es wird gebeten, folgenden Zusatz in den Beschluss aufzunehmen:

"Die Zwangsvollstreckung aus diesem Kostenfestsetzungsbeschluss ist auf den Nachlass des am 28.2.2016 verstorbenen Otto Normalerblasser beschränkt. Der Testamentsvollstrecker Rechtsanwalt R haftet nicht persönlich."

Zu den im Kostenfestsetzungsantrag des Klägers vom _________________________ aufgeführten Positionen wird wie folgt entgegnet:

_________________________

(Rechtsanwalt)

 

Rz. 71

Muster 8.12: Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung

 

Muster 8.12: Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung

An

Amts-/Landgericht

Klage

des Willi Meier _________________________

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte: _________________________

gegen

Rechtsanwalt R als Testamentsvollstrecker über den Nachlass des am 28.2.2016 verstorbenen Otto Normalerblasser

– Beklagter –

wegen Duldung der Zwangsvollstreckung.

Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage und werde beantragen:

1.) Der Beklagte wird verurteilt, die Zwangsvollstreckung in Höhe eines Betrages von 12.345,56 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.3.2016 in den von ihm in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker verwalteten Nachlass des am 28.2.2016 verstorbenen Otto Normalerblasser zu dulden.

2.) Dem Beklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld oder Ordnungshaft gegen ihn festgesetzt wird.

_________________________ (es folgen ggf. Anträge zur Sicherheitsleistung, Versäumnisurteil etc.)

Begründung:

Herr Otto Normalerblasser ist am 28.2.2016 verstorben. Zum Testamentsvollstrecker für den gesamten Nachlass des Erblassers wurde der Beklagte ernannt. Etwaige Beschränkungen der Testamentsvollstreckerrechte sind vom Erblasser nicht angeordnet worden.

Der Beklagte hat das Amt mit Erklärung vom 26.2.2016 gegenüber dem Nachlassgericht angenommen, so dass a...

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