Rz. 29

Eine Nachweispflicht entfällt bei offenkundigen Tatsachen. Wie bei § 291 ZPO gelten auch hier allgemeinkundige und gerichtskundige Tatsachen als offenkundig.[74] Neben Tatsachen, die das Gericht aus der Allgemeinkunde schöpft,[75] sind auch amtlich bekannte Umstände, wie die Ausschlagung oder die Erklärung der Anfechtung eines Testaments gegenüber dem Nachlassgericht,[76] nicht zu beweisen.

[74] Palandt/Weidlich, § 2353 Rn 26.
[75] Zöller/Stephan, § 291 Rn 1.
[76] Palandt/Weidlich, § 2353 Rn 26.

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