Rz. 164

Wird die beantragte Vollstreckungsklausel nicht erteilt, besteht die Möglichkeit der unbefristeten Erinnerung nach § 11 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 RPflG. Wird der Erinnerung nicht abgeholfen, ist diese als Beschwerde anzusehen, so dass anschließend das Beschwerdegericht nach § 11 Abs. 2 S. 3–5 RPflG entscheidet. Dabei ist jedoch wegen § 567 ZPO darauf zu achten, dass es sich dann um eine sofortige Beschwerde handelt, die wegen § 569 ZPO der Zweiwochenfrist unterliegt, spätestens 5 Monate nach Verkündung. Insofern ist ratsam trotz fehlender Frist bei der Erinnerung hier vorsorglich die Zweiwochenfrist einzuhalten.

Die Zuständigkeit richtet sich nach §§ 119 Abs. 1 Nr. 2, 72 GVG, wonach die übergeordneten Gerichte bei Entscheidungen der untergeordneten Gerichte (z.B. LG für AG, OLG für LG) zuständig sind.

Besonders hervorzuheben ist, dass diese Beschwerde eine komplette neue Tatsacheninstanz mit neuen Angriffs- und Verteidigungsmitteln eröffnet. So kann z.B. auf diese Weise eine fehlende Urkunde wie der Erbschein nachträglich als Nachweis eingebracht werden.

 

Rz. 165

Des Weiteren kann nach § 731 ZPO eine Klauselerteilungsklage eingereicht werden, wenn z.B. der Gläubiger die Rechtsnachfolge nicht mit öffentlichen Urkunden etc. nachgewiesen hat. Dabei handelt es sich um eine prozessuale Feststellungsklage.[164] Im Rahmen dieser Klage kann dann der Beweis statt mit öffentlichen Urkunden auch mit Zeugenaussagen oder Privaturkunden geführt werden. Zuständig ist das Prozessgericht der ersten Instanz, auch wenn es sich um ein Berufungsurteil handelt.

In der Klage ist um das Feststellungsinteresse darzulegen, unbedingt anzugeben, dass es dem Kläger nicht gelungen ist, eine Klauselumschreibung nach § 727 ZPO zu erlangen. Wurde eine Beschwerde nicht durchgeführt, neigen manche Gerichte dazu, die Klauselerteilungsklage als unzulässig abzuweisen, obwohl die Ausschöpfung des Rechtsweges durch die Instanzen nicht verlangt werden kann.[165] Aus diesem Grund sollte vorsorglich zunächst der Beschwerdeweg beschritten werden. Ist hingegen die Frist versäumt, bleibt nach der h.M. immer noch der Weg zur Klauselerteilungsklage frei.

 

Rz. 166

Der Schuldner hat seinerseits wiederum die Möglichkeit nach § 732 ZPO Erinnerung gegen die Klauselerteilung einzulegen oder aber nach § 768 ZPO die Klauselgegenklage zu erheben.

Die Erinnerung hat keine aufschiebende Wirkung, so dass regelmäßig eine einstweilige Einstellung nach § 732 Abs. 2 ZPO im Wege der einstweiligen Anordnung mit beantragt werden sollte.

Auch bei der Klauselgegenklage sollte regelmäßig ebenfalls eine einstweilige Anordnung nach Maßgabe der §§ 769, 770 ZPO mit beantragt werden.

[164] Zöller/Stöber § 731 Rn 4.
[165] Dazu Zöller/Stöber § 731 Rn 2; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, § 731 Rn 3.

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