Entscheidungsstichwort (Thema)

Zwangsvollstreckungsrecht, Verhältnis zwischen Klauselklage und Erteilung einer qualifizierten Klausel durch den Rechtspfleger

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die formell rechtskräftige Zurückweisung eines Antrages nach § 727 ZPO auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung an den Rechtsnachfolger steht einem erneuten Antrag aufgrund neuer, seinerzeit noch nicht vorliegender Urkunden, welche die Rechtsnachfolge bestätigen, nicht entgegen.

2. Die Rechtshängigkeit einer Klauselerteilungsklage nach § 731 ZPO hindert einen nachfolgenden Antrag auf Erteilung der qualifizierten Klausel im vereinfachten Verfahren nach § 727 ZPO nicht.

 

Normenkette

ZPO §§ 727, 731

 

Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 04.02.2010)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Rechtspflegers des LG Köln vom 4.2.2010 aufgehoben.

Der Rechtspfleger des LG Köln wird angewiesen, dem Antragsteller als Rechtsnachfolger der ursprünglichen Titelgläubigerin B. und N. AG i.H.v. jeweils 583.696,92 DM = 298.439,50 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 1.1.1990 Vollstreckungsklausel zu den Urteilen - 16 U 134/88 OLG Köln vom 24.5.1989 gegen den Antragsgegner zu 1, und - 16 U 24/89 vom 4.4.1990 gegen die Antragsgegnerin zu 2. zu erteilen.

Die Kosten des Klauselverfahrens in beiden Instanzen werden den Antragsgegnern auferlegt.

 

Gründe

I. Die Antragsgegner sind durch die im Tenor bezeichneten rechtskräftigen Senatsurteile vom 24.4.1989 und 4.4.1990 verurteilt worden, als Gesamtschuldner an die B. und N. AG (jetzt H. AG) 1.009.388,56 DM nebst näher bezeichneten Zinsen zu zahlen. Der Antragsteller schuldete der B. und N. seinerseits aus einem Urteil des LG Köln vom 1.1.1990 einen Betrag von 583.696,92 DM nebst Zinsen, allerdings nur Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche der Gläubigerin gegen die Antragsgegner.

Mit Beschl. v. 9.2.1994 - 16 W 5/94 - hat der Senat auf eine Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2. die Zwangsvollstreckung aus einer von dem Rechtspfleger des LG zu dem Urteil vom 4.4.1990 zugunsten des Antragstellers als Rechtsnachfolger der Titelgläubigerin am 27.7.1993 erteilten Klausel mit der Begründung für unzulässig erklärt, die Rechtsnachfolge sei weder offenkundig, noch in der Form des § 727 ZPO nachgewiesen, da eine vorgelegte öffentlich beglaubigte Urkunde keine unbedingte Abtretungserklärung enthalte. Mit der gleichen Begründung hat der Rechtspfleger des LG mit Beschl. v. 11.4.1994 - 3 O 725/87 - auf eine Erinnerung des Antragsgegners zu 1. die Zwangsvollstreckung aus einer dem Antragsteller am 17.3.1993 erteilten Rechtsnachfolgeklausel zu dem gegen ihn gerichteten Senatsurteil ebenfalls für unzulässig erklärt. Nachdem der Antragsteller gleichwohl aus der Klausel vom 17.3.1993 am 26.11.2007 die Zwangsversteigerung eines Grundstücks des Antragsgegners zu 1. beantragt hatte, hat der Rechtspfleger des LG - offensichtlich wegen nicht mehr vorhandener Akten in Unkenntnis der früheren Erinnerungsentscheidung - auf eine (erneute) Erinnerung des Antragsgegners zu 1. mit Beschluss vom 10.3.2008 die Zwangsvollstreckung aus der Klausel vom 17.3.1993 (erneut) für unzulässig erklärt. Eine hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers hat die Einzelrichterin des 11. Zivilsenats des OLG Köln mit Beschl. v. 15.7.2008 - 11 W 87/08 - zurückgewiesen.

Nachdem der Antragsteller eine auf den 24.7.2008 datierte Klage auf Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel i.H.v. 298.439,49 EUR gegen beide Antragsgegner eingereicht hatte (Verfahren 30 O 271/08 LG Köln), hat er mit einem am 21.9.2009 eingegangenen Antrag unter Vorlage einer notariell beglaubigten Zahlungsbestätigung der H. Deutschland vom 10.8.2009 erneut die Erteilung von Rechtsnachfolgeklauseln gem. § 727 ZPO gegen die Antragsgegner beantragt und hierzu eine ebenfalls notariell beglaubigte Erklärung der Titelgläubigerin vom 23.11.2009 nachgereicht, in der diese vorsorglich für den Fall, dass die bisherigen Erklärungen nicht ausreichen, die in den Senatsurteilen vom 24.5.1989 und 4.4.1990 titulierten Forderungen i.H.v. 583.696,92 DM = 298.439,49 EUR an den Antragsteller abtritt.

Der Antragsgegner zu 1. ist dem gegen ihn gerichteten Antrag entgegengetreten und hat gemeint, dieser sei wegen der Rechtskraft der Erinnerungsentscheidung vom 10.3.2008 und der anderweitigen früheren Rechtshängigkeit in dem Klageverfahren 30 O 271/08 LG Köln unzulässig.

Der Rechtspfleger des LG hat mit Beschluss vom 4.2.2010 die Anträge wegen doppelter Rechtshängigkeit zurückgewiesen. Gegen diesen am 08.02.1010 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner am 10.2.2010 eingegangenen sofortigen Beschwerde, mit der er der Rechtsauffassung des LG entgegen tritt und der der Rechtspfleger nicht abgeholfen hat.

Die Antragsgegner verteidigen die angefochtene Entscheidung.

II. Die gem. §§ 11 Abs. 1 RPflG, 567 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.

Dem Antragsteller sind die beantragten Rechtsnachfolgeklauseln zu erteilen.

1. Das...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge