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Die in § 352 Abs. 2 Nr. 1, 2, Abs. 3 FamFG bezeichneten Angaben sind durch öffentliche Urkunden nachzuweisen. Die Beweiskraft öffentlicher Urkunden ist in § 415 ZPO geregelt. Urkunde im Sinne dieser Vorschrift ist die durch Niederschrift verkörperte Gedankenerklärung, die geeignet ist, Beweis für streitiges Parteivorbringen zu erbringen.[78] Dieser Begriff gilt auch für das Erbscheinsverfahren als Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.[79] Neben deutschen können auch ausländische öffentliche Urkunden als taugliche Beweismittel im Sinne des § 352 Abs. 3 FamFG benutzt werden.[80] Dabei entscheidet das Recht des jeweiligen ausländischen Staates, ob es sich bei der ausstellenden Stelle um eine öffentliche Behörde handelt. Bei Zweifeln an der Echtheit kann das Nachlassgericht die Legalisation verlangen.

Als wichtigste öffentliche Urkunden im Sinne des § 352 Abs. 3 FamFG sind vor allem die Personenstandsurkunden zu nennen, z.B. die Geburtsurkunde aufgrund eines Eintrags im Geburtenregister, § 21 PStG. Eintragungen im Eheregister, § 15 PStG, bezeugen die Eheschließung, jedoch nicht, dass die die Ehe zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch bestanden hat.[81]

Der Güterstand des Erblassers kann entweder durch einen Ehevertrag oder durch die Eintragung im Güterrechtsregister bewiesen werden. Allein der gesetzliche Güterstand kann durch eidesstattliche Versicherung nachgewiesen werden, § 352 Abs. 3 S. 3 FamFG.

Geburtsurkunden weisen auch die darin angegebene eheliche Abstammung eines Kindes nach.[82] Sie sind auch für vorverstorbene Erben einzureichen.[83]

[78] BGHZ 65, 300.
[79] Staudinger/Herzog, § 2353 Rn 140.
[80] Palandt/Weidlich, § 2353 Rn 18; Staudinger/Herzog, § 2356 Rn 137.
[81] MüKo/J. Mayer, § 2356 Rn 26.
[82] Staudinger/Herzog, § 2353 Rn 143.
[83] Kersten/Bühling/Fassbender, § 125.

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