Rz. 13

Hatte der Erblasser keinen inländischen Wohnsitz, so war das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser seinen Aufenthalt hatte, § 343 Abs. 1 Hs. 2. FamFG a.F. Abzustellen war dabei auf den Ort, an dem sich der Erblasser zum Todeszeitpunkt tatsächlich – auch vorübergehend – befand.[26] Der schlichte Aufenthalt war dabei ausreichend.[27]

[26] Bumiller/Harders, § 343 FamFG Rn 6.

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