Entscheidungsstichwort (Thema)

Eröffnung eines Erbvertrags. Bestimmung des zuständigen Nachlaßgerichts. Zuständigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage der örtlichen Zuständigkeit des Nachlassgerichts, wenn der Erblasser keinen inländischen Wohnsitz hatte.

 

Normenkette

FGG § 73 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 162/66 IV 2896/02)

AG Ansbach (Aktenzeichen 3 AR 80/02)

 

Tenor

Zuständig ist das Amtsgericht Ansbach.

 

Tatbestand

I.

Der Erblasser, der seinen Wohnsitz in der Tschechischen Republik hatte, erhängte sich im Anwesen seiner Eltern in H..

Das Amtsgericht Ansbach, in dessen Bezirk H. liegt und dem ein Notar aus H. einen Erbvertrag des Erblassers mit seiner Ehefrau abgeliefert hatte, übersandte die Mitteilung über den Todesfall und den Erbvertrag dem Amtsgericht Schöneberg „zuständigkeitshalber”. Dieses gab die Unterlagen „zuständigkeitshalber” zurück an das Amtsgericht Ansbach mit dem Hinweis auf den „letzten Aufenthalt” des Erblassers in dessen Bezirk. Das Amtsgericht Ansbach sandte die Akten erneut an das Amtsgericht Schöneberg mit der Begründung, der Erblasser habe in seinem Bezirk weder seinen Wohnsitz noch seinen „ständigen Aufenthalt” gehabt. Das Amtsgericht Schöneberg übernahm den Vorgang wieder nicht; es wies darauf hin, daß es eines „ständigen Aufenthalts” zur Begründung der Zuständigkeit nach § 73 Abs. 1 FGG nicht bedürfe, vielmehr auch ein vorübergehender Aufenthalt genüge.

Das Amtsgericht Ansbach hat die Akten daraufhin dem Bayerischen Obersten Landesgericht vorgelegt zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts.

 

Entscheidungsgründe

II.

Örtlich zuständiges Nachlaßgericht ist das Amtsgericht Ansbach.

1. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1, § 199 Abs. 2 Satz 2 FGG, Art. 11 Abs. 3 Nr. 1 AGGVG hat das Bayerische Oberste Landesgericht das zuständige Gericht zu bestimmen; denn zuerst mit der Sache befaßt war das in Bayern liegende Amtsgericht Ansbach.

2. Da der Erblasser keinen inländischen Wohnsitz hatte, ist örtlich zuständig das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen Aufenthalt hatte (§ 73 Abs. 1 Halbsatz 2 FGG). Der Wohnsitz im Ausland schließt die Aufenthaltszuständigkeit im Inland nicht aus (Jansen FGG 2. Aufl. § 73 Rn. 4). Unter Aufenthalt im Sinne des § 73 Abs. 1 FGG ist nicht (nur) der einem Wohnsitz ähnliche ständige oder gewöhnliche Aufenthalt zu verstehen, wie das Amtsgericht Ansbach rechtsirrtümlich annahm; vielmehr genügt jegliche tatsächliche Anwesenheit an einem Ort, gleichgültig, ob vorübergehend oder von längerer Dauer (BayObLG Rpfleger 1978, 180/181; KG OLGZ 1973, 149/150 f.; Keidel/Winkler FGG 14. Aufl. Rn. 9; Jansen Rn. 4; Bumiller/Winkler FGG 7. Aufl. Rn. 8 jeweils zu § 73). Der Aufenthaltsort zur Zeit des Erbfalls fällt also mit dem Sterbeort zusammen (KG, Jansen jeweils aaO).

Der Sterbeort des Erblassers H. liegt im Bezirk des Amtsgerichts Ansbach.

 

Unterschriften

Kenklies, Rojahn, Seifried

 

Fundstellen

Haufe-Index 1049058

NJW 2003, 596

FamRZ 2003, 937

ZEV 2003, 168

Rpfleger 2003, 195

OLGR-MBN 2003, 272

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