Rz. 5

Neben dem Tod einer Partei kommt es auch durch den Tod eines streitgenössischen Streitgehilfen gemäß § 69 ZPO zu Unterbrechungen, im Unterschied zu dem Tod des einfachen Nebenintervenienten nach § 67 ZPO.[12] Eine Todeserklärung nach § 9 VerschG ist dem Tod einer Partei gleichzustellen.

Als Rechtsnachfolger der verstorbenen Partei kommt in der Regel der Erbe nach § 1922 BGB in Frage. Besteht eine Erbengemeinschaft, so ist jeder von ihnen Rechtsnachfolger.[13] Dabei kann das einzelne Mitglied einer Erbengemeinschaft als Miterbe den Rechtsstreit allein aufnehmen, wenn er im Passivprozess gemäß §§ 2058, 1967 BGB als Gesamtschuldner haftet.[14] Will der Miterbe als einzelner in einem Aktivprozess den Rechtsstreit aufnehmen, muss er regelmäßig gemäß § 2039 BGB Leistung an alle verlangen.

 

Rz. 6

Die alleinige Aufnahme eines Miterben im Passivprozess kann durch den Gegner dadurch verhindert werden, dass die übrigen Rechtsnachfolger nach § 239 Abs. 2 ZPO zur Verhandlung der Hauptsache durch das Gericht laden lässt. Auch Sonderrechtsnachfolger können Rechtsnachfolger im Sinne des § 239 ZPO sein.[15] Dies sind z.B.:

überlebender Ehegatte bei Gütergemeinschaft,
Abkömmling bei fortgesetzter Gütergemeinschaft,
Nacherbe im Prozess des Vorerben,
Anteilsberechtigter am Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft, bei der das Gesamtgut Streitgegenstand nach § 1483 BGB ist,
Zessionar, der für den Todesfall abgetretenen Forderungen, die Streitgegenstand ist,
Bezugsberechtigter bei der Lebensversicherung,
Eigentümer beim Tod des Nießbrauchers.

Keine Rechtsnachfolger sind:

Vermächtnisnehmer,
Erbschaftskäufer,
Pfändungsgläubiger sowie
Zessionar (mit Ausnahme des obigen Falles).
 

Rz. 7

Bei unstreitiger Rechtsnachfolge kann der Rechtsnachfolger ohne weiteres die Aufnahme des Prozesses vornehmen. Eines Beschlusses über die Rechtsnachfolge bedarf es nicht.

Ist hingegen die Rechtsnachfolge zwischen den Parteien umstritten, kann im Wege der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO das Gericht über die tatsächliche Rechtsnachfolge entscheiden. Die Ablehnung erfolgt durch ein selbstständig anfechtbares Endurteil auf Zurückweisung der Aufnahme mit Kostenlast des Aufnehmenden.[16] Wird das Urteil rechtskräftig, steht die Fortdauer der Unterbrechung fest.

Wird die Rechtsnachfolge festgestellt, erfolgt dies über ein Zwischenurteil nach § 303 ZPO oder aber mit einem Endurteil über die entscheidungsreife Hauptsache mit der Feststellung, dass der Rechtsnachfolger zur Aufnahme des Prozesses berechtigt war. Der Rechtsnachfolger ist nicht verpflichtet, ein Erbschein vorzulegen, sofern sich aus anderen Umständen ergibt, dass er tatsächlich Erbe geworden ist.[17]

[12] Also nicht bei unselbstständigen Streithelfern gem. § 67 ZPO; vgl. OLG Celle NJW 1969, 515; Saenger/Wöstmann, § 239 Rn 2; Zöller/Greger, § 239 Rn 5.
[13] OLG Frankfurt MDR 1966, 153.
[14] BGH NJW 1964, 2301; Zöller/Greger, § 239 Rn 9.
[15] Auflistung nach Zöller/Greger, § 239 Rn 9.
[16] RGZ 46, 322.
[17] RGZ 54, 94.

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