Rz. 80

Wird dem Antrag stattgegeben, ergeht Feststellungsbeschluss, § 352e FamFG. Der Erbschein muss mit dem Antrag übereinstimmen.[170] Die Bindungswirkung geht weiter als bei § 308 ZPO, da auch "ein weniger" als beantragt nicht zugesprochen werden darf. So kann z.B. nicht ein Erbschein mit der Quote ½ erteilt werden, wenn Alleinerbschaft behauptet wird. Auch eine Abweichung einzelner Quoten bei einem gemeinschaftlichen Erbschein ist nicht möglich. Jedoch ist eine Auslegung der Anträge möglich und gegebenenfalls ein Hinweis des Gerichts notwendig.

Liegen mehrere sich widersprechende Anträge vor, erfolgt die Erteilungsanordnung durch begründeten Beschluss. Ansonsten ergeht sie ohne Rubrum und Gründe. Der Erbschein selbst enthält als Zeugnis keine Begründung.

Muster 12.3: Feststellungsbeschluss

 

Muster 12.3: Feststellungsbeschluss

Amtsgericht _________________________

– Nachlassgericht –

Az: VI _________________________

In der Nachlasssache _________________________

erlässt das Amtsgericht _________________________ – Nachlassgericht – durch Richter am Amtsgericht _________________________ am _________________________ folgenden

Beschluss:

Die Tatsachen, die zur Erteilung des beantragten Erbscheins _________________________ erforderlich sind, werden für festgestellt erachtet. Die sofortige Wirksamkeit dieses Beschlusses wird ausgesetzt; die Erteilung des Erbscheins wird bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses zurückgestellt.

Gründe:

1. Sachverhaltsschilderung _________________________
2. Verfahrensvoraussetzungen _________________________
3. Rechtliche Würdigung _________________________

Rechtsbehelfsbelehrung:

Beschwerde:

Gegen diesen Beschluss findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

Sie ist binnen einer Frist von 1 Monat beim Amtsgericht _________________________ einzulegen.

Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses.

Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 3 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses und die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschuss eingelegt wird.

Die Beschwerde soll begründet werden.

Richter am Amtsgericht

 

Beachte

Von der Erteilungsanordnung ist die faktische Erteilung[171] des Erbscheins zu unterscheiden! Ist der Erbschein bereits erteilt, so kann die Erteilungsanordnung wegen prozessualer Überholung nicht mehr angefochten werden. Es ist dann die Einziehung des unrichtigen Erbscheins zu "beantragen".

 

Rz. 81

Der Erbschein muss Folgendes beinhalten:

den Namen des Erblassers, seinen Beruf, seinen letzten Wohnsitz und die Todeszeit,
den Namen des/der Erben, mit Angabe des Geburtstages, des Berufes und des Wohnsitzes,
das Erbrecht zur Zeit des Erbfalls (Quote;[172] nicht erforderlich ist – anders als beim Antrag – die Angabe des Berufungsgrundes[173]),
Beschränkungen wie Nacherbfolge, § 352b Abs. 1 FamFG, Testamentsvollstreckung, § 352b Abs. 2 FamFG,
ein Vorausvermächtnis des Alleinerben,[174]
Verwaltung und Nutznießung des überlebenden Ehegatten, § 14 HöfeO.[175]

Nicht aufgenommen werden:

der Umfang des Nachlasses oder hinterlassenen Gegenstände,
der Berufungsgrund,
Beschwerungen durch Pflichtteilsrechte und Vermächtnisse,[176]
Insbesondere auch nicht ein Nießbrauchsvermächtnis,[177]
Auflagen,
Teilungsanordnungen,
Anordnung der Nachlassverwaltung,
Nachlassverbindlichkeiten,
Verfügungsbeschränkungen durch Nießbrauch,[178]
der Voraus und
Erbteilsveräußerungen.
[170] RGZ 156, 172, 180; Keidel/Zimmermann, § 352 FamFG Rn 40.
[171] Aushändigung der Urschrift, BayObLGZ 1960, 192, oder einer Ausfertigung, BayObLG MDR 1961, 415.
[172] Beachte aber die Möglichkeit des "quotenlosen Erbscheins" nach § 352a Abs. 2 S. 2 FamFG.
[173] BayObLG NJW-RR 1996, 1160, 1161.
[174] KG JFG 21, 22.
[175] OLG Celle MDR 1949, 165.
[176] OLG Köln OLGZ 71, 94.
[177] BayObLGZ 5, 561.
[178] Beachte aber die Problematik ausländischer Nießbrauchsrechte beim gegenständlich beschränkten Erbschein; vgl. hierzu BayObLG 1961, 4; Greiff, MDR 1965, 447.

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