Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung erweist sich im Ergebnis als vollen Umfangs unbegründet. Die Neufassung des angefochtenen Urteils erfolgt lediglich klarstellend.

I. Die Klägerin macht einen Anspruch aus Vermächtnis gegen den Beklagten als Alleinerben nach I. H. geltend.

Sie hat erstinstanzlich beantragt: den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin an dem Erbteil aus dem Nachlass der am 10.2.1999 verstorbenen I. H. an 1/2 des Nachlasses einen Nießbrauch mit dem gesetzlichen Inhalt der §§ 1030 ff BGB einzuräumen und der Nießbrauchsbestellung zuzustimmen sowie die Eintragung eines Nießbrauchsvermerks an den Nachlassgrundstücken und dem Bruchteilseigentum der Erblasserin im Grundbuch von ...(vier Grundstücke a) bis d)) einzuräumen.

Ferner hat sie eine Zwischenfeststellungsklage erhoben, mit dem Antrag festzustellen, dass der Klägerin aus dem Testament der Erblasserin I. H. seit dem 7.3.2003 ein Vermächtnisanspruch an 1/2 des Erbteiles nach Frau I. H. zusteht.

Die Erblasserin war kinderlos verheiratet. Der Ehemann war vorverstorben. Zur Zeit der Testamentserrichtung lebten die Schwester der Erblasserin, M. H., deren Ehemann, also Schwager der Erblasserin, H. H., sowie deren Kinder: die Nichte F. H. (Klägerin) und der Neffe E. H. (Beklagter). Das Testament stammt von 1973. Die Erblasserin teilte ihren Nachlass gedanklich auf in den Teil, der von ihrem vorverstorbenen Ehemann stammte, und ihr eigenes Vermögen. Sie setzte den Beklagten zum Alleinerben ein (Ziffer I.). Denjenigen Teil des Nachlasses, der aus der Erbschaft ihres vorverstorbenen Ehemannes herrührte, wandte sie als Vermächtnis dessen Sohn aus erster Ehe zu (Ziffer IV.). Hinsichtlich ihres eigenen Vermögens traf die Erblasserin unter Ziffer II. und III. Regelungen über Vermächtnisse. Diesbezüglich besteht zwischen den Parteien Streit über die Auslegung, nämlich über die Frage, ob die Klägerin Vermächtnisnehmerin werden sollte für den vom Wortlaut des Testaments nicht erfassten Fall, dass der Schwager der Erblasserin (Vater der Klägerin) vor der Erblasserin starb. Der Schwager der Erblasserin starb 1995, die Erblasserin 1999, die Schwester der Erblasserin 2003. Seither hat die Klägerin Ausschüttungen aus den Erträgen der betroffenen Grundstücke erhalten. Hintergrund des hiesigen Rechtsstreits ist der Umstand, dass infolge entstandener Streitigkeiten über Verwaltungs- und Mitwirkungsbefugnisse der Klägerin der Beklagte das Vermächtnis insgesamt in Frage stellt.

Das Landgericht hat den Beklagten mit dem angefochtenen Urteil antragsgemäß verurteilt und sowohl die Feststellung als auch den Leistungsanspruch tenoriert. Das Landgericht geht davon aus, dass der Klägerin ein Anspruch gemäß § 2174 BGB zusteht, darauf gerichtet, ihr den Nießbrauch an der Hälfte des Nachlasses, der dem Beklagten als Alleinerben zugewandt worden ist, einzuräumen. Sie sei Ersatzvermächtnisnehmerin nach § 2190 BGB geworden, weil das Vermächtnis der Klägerin habe zugewandt werden sollen, gleichgültig in welcher Reihenfolge die Eltern verstarben. Die dingliche Absicherung könne die Klägerin verlangen in Form eines Nießbrauchsrechts an der Hälfte des Nachlasses H. im Sinne von § 1089 BGB. Der Beklagte sei als Alleinerbe in die Rechtsposition der Erblasserin als Miterbin in ungeteilten Erbengemeinschaften an den vier streitbefangenen Grundstücken eingetreten. Nach § 1066 BGB könne auch ein Nießbrauch an einem Anteil eines Miteigentümers bestellt werden. Gemäß § 2033 Abs. 1 BGB könne der Beklagte über seinen Anteil am Nachlass auch verfügen.

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Berufung.

Mit der Berufung macht der Beklagte geltend:

Das Zwischenfeststellungsurteil sei unzulässig, weil zum einen kein näher bestimmtes Vermächtnis genannt sei und weil zum anderen durch Ausurteilung des Leistungsanspruchs ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellung fehle.
Das Testament sei falsch ausgelegt worden. Der Wortlaut sei eindeutig. Keine der im Testament akribisch ausgearbeiteten Bedingungen für ein Vermächtnis der Klägerin sei erfüllt, weil H. H. vor der Erblasserin verstorben sei und dies auch der nach der statistischen Lebenserwartung gerade wahrscheinlichste Ablauf gewesen sei. Es bestehe keine Regelungslücke, die durch Auslegung gegen den Wortlaut geschlossen werden dürfte. Die Klägerin sei demzufolge schon nicht Vermächtnisnehmerin geworden. Die Erstellung des Testamentswortlauts durch einen Rechtsanwalt verbiete die Annahme einer planwidrigen Lücke. Im Testament komme nicht zum Ausdruck, dass der Klägerin in jedem Fall ein Vermächtnis zukommen sollte. Der Ausschluss eines Vermächtnisses für die wahrscheinlichste und hier auch eingetretene Konstellation sei ganz gezielt gewollt gewesen, zumal die Klägerin zur Zeit der Testamentserrichtung durch andere Erbschaften selbst besser versorgt gewesen sei als die Erblasserin und damals mit einem internationalen Drogenhändler liiert gewesen sei. Mit dem in den Alternativen gezielt versteckten Ausschluss eines Vermächtnisses für d...

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