Vollstreckung kann Erbenermittlung notwendig machen

Eine titulierte Forderung verjährt – von der Fällen der regelmäßig wiederkehrenden Leistungen wie Zinsen u.a. abgesehen (hierzu § 197 Abs. 2 BGB) – nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB frühestens nach 30 Jahren. Das bringt es mit sich, dass immer wieder Fälle zu bearbeiten sind, in denen der Schuldner bereits verstorben ist, ohne die offene Forderung abschließend ausgeglichen zu haben.

Erbe haftet

Das bedeutet aber nicht den Verlust der Forderung. Vielmehr haben die Erben für die Forderung nach §§ 1922, 1967 BGB einzustehen, wenn sie die Erbschaft nicht form- und fristgerecht (!) ausschlagen oder die Haftung wirksam (!) auf den Nachlass beschränken.

Titelumschreibung meist erforderlich

Sofern keine Vollstreckung unmittelbar in den Nachlass nach § 779 ZPO in Betracht kommt, setzt das zwangsweise Vorgehen gegen den oder die Erben allerdings nach § 750 ZPO voraus, dass gegen diese der Titel gemäß § 727 ZPO umgeschrieben wird. Die Erbfolge ist dabei durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachzuweisen. Das kann durch eine beglaubigte Abschrift eines Erbscheins geschehen.

Einsichtnahme in die Nachlassakte

Um in Erfahrung zu bringen, ob ein solcher Erbschein existiert, ist die Einsichtnahme in die Nachlassakten und ggf. die Anforderung der Abschrift notwendig. Gleiches gilt, wenn ein Erbschein noch nicht vorliegt und der Gläubiger gemäß § 792 ZPO bemüht ist, einen eigenen Erbscheinsantrag zu stellen. Die Grundlage für die Akteneinsicht bilden §§ 13, 357 FamFG. Wenn – wie im Fall des OLG – kein Nachlassvorgang vorhanden ist, können die dann berufenen gesetzlichen Erben (§§ 1931, 1924 ff. BGB) auch im Personenstandsregister ermittelt werden. Hier ist dem Gläubiger die Einsicht nach §§ 61, 62 PStG gestattet.

FoVo 7/2016, S. 149 - 152

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