§ 2353 BGB sagt lapidar: "Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht zu erteilen (Erbschein)." Das eigentlich zu Legitimationszwecken gedachte Zeugnis[2] wird oft auch beantragt, um iRd Erbscheinsverfahrens zu klären, wer Erbe geworden ist. Zu diesem Zweck wird einer der Erbprätendenten die Initiative ergreifen und einen Erbschein zu eigenen Gunsten beantragen.[3]

Diesen Antrag erhalten sodann die Kann-Beteiligten[4] zur Kenntnis- und Stellungnahme innerhalb bestimmter Frist mit dem Hinweis, dass sie ein eigenes Antragsrecht haben und auf Antrag als Beteiligte hinzugezogen werden (die Pflicht hierzu folgt aus § 7 Abs. 2 FamFG und Art 103 GG).[5] Schließlich erfolgt oftmals der Hinweis, dass die Bearbeitungszeit dadurch verkürzt werden kann, dass das anliegende Formblatt ausgefüllt und unterschrieben zurückgeschickt wird. Auf diesem steht vorformuliert, dass

der Unterzeichnete den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins erhalten hat,
gegen die Erteilung des Erbscheins keine Einwände bestehen und
auf weitere Benachrichtigungen im laufenden Verfahren verzichtet wird.

Bestehen inhaltlich keine Bedenken gegen den beantragten Erbschein, etwa weil es nach entsprechender Prüfung als nicht erfolgversprechend angesehen werden kann, Einwände gegen eine vorgelegte letztwillige Verfügung zu erheben, so mag man den ersten Teil des Formblatts unterzeichnen und sich bspw. darauf beschränken, Pflichtteilsansprüche gegen die dann – jedenfalls zunächst – feststehenden Erben zu verfolgen. Ob zugleich auf eine Beteiligung am Verfahren verzichtet wird oder diese im Gegenteil beantragt wird, ist Geschmacksfrage und einzelfallabhängig. Kostenerwägungen werden regelmäßig nicht gegen eine Beteiligung sprechen, die immerhin dazu führt, dass man über den Vortrag der Beteiligten und weitere Entwicklungen im Erbscheinsverfahren unterrichtet wird. Auf der anderen Seite steht den Kann-Beteiligten[6] auch ein Einsichtsrecht in die Nachlassakten zu, §§ 13, 357 Abs. 1 FamFG.

Entscheidet sich der Kann-Beteiligte aber dagegen, "keine Einwendungen gegen die Erteilung des beantragten Erbscheins" zu haben, so ist er als Beteiligter hinzuzuziehen und es beginnt ein "streitiges Erbscheinsverfahren". Gegenüber dem eigentlich streitigen Verfahren – dem kontradiktorischen Verfahren nach der ZPO –, etwa durch Erhebung einer Feststellungsklage über das Erbrecht, hat das Erbscheinsverfahren den Vorteil der Amtsermittlung und den Nachteil, dass das Ergebnis letztlich nicht bindend ist, enthält doch der Erbschein keinerlei materiell rechtskräftige Entscheidung über das Erbrecht.[7] Er kann vielmehr nach § 2361 BGB eingezogen werden, wenn sich sein Inhalt, z. B. aufgrund eines späteren streitigen Urteils, als unrichtig erweist[8] und auch eine ggf. nachfolgende Feststellungsklage kann zu anderen Ergebnissen führen.[9]

[2] Staudinger/Herzog, Einl. zu §§ 2353-2370 Rn 11 ff.
[3] §§ 2353 BGB; 23 FamFG.
[5] Siehe hierzu Staudinger/Herzog, § 2358 BGB Rn 45 ff.
[7] Staudinger/Herzog, § 2359 BGB Rn 74.
[8] Staudinger/Herzog, § 2361 BGB Rn 16 ff.
[9] Zum Verhältnis der beiden Verfahren siehe Staudinger/Herzog, § 2359 BGB Rn 74 ff.

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