Im lettischen Recht ist der Erbschein die maßgebliche Urkunde, die das Recht auf die Erbschaft öffentlich firmiert. Der Notar stellt diesen auf schriftlichen Antrag aus, und zwar sowohl für die testamentarischen als auch für die gesetzlichen Erben. Der Erbschein wird aber nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt. Es muss ein Antrag gestellt werden, die Sterbeurkunde, die Bescheinigung über den letzten Wohnsitz des Erblassers und eine Aufstellung der Erbschaftsgegenstände und deren Bewertung müssen vorgelegt werden (Art. 281 Notariatsgesetz). Außerdem muss ein potenzieller Erbe seine Verwandtschaft im Fall einer gesetzlichen Erbschaft beweisen.[19] Die Verordnung bestärkt zumindest die formelle Anerkennung eines solchen Erbscheins als lettische öffentliche Urkunde.[20] Art. 59 Abs. 1 EuErbVO regelt, dass den in einem Mitgliedstaat errichteten öffentlichen Urkunden in einem anderen Mitgliedstaat die gleiche formelle Beweiskraft wie im Ursprungsmitgliedstaat zukommen soll.

[19] Klauberg/Balode-Buraka, Länderteil Lettland in: Süß, Erbrecht in Europa, Rn 55.
[20] DNotI – Report 15/2012, 121 (123).

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