Das Wichtigste in Kürze:

1. Gegen die Festsetzung gem. § 55 RVG der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung der gerichtlich bestellten und beigeordneten Rechtsanwälte sowie der Beratungshilfeanwälte findet die Erinnerung gem. § 56 RVG statt.
2. Sowohl die Festsetzung als auch deren (tlw.) Ablehnung sowie die Verzögerung und Nichtvornahme der Festsetzung sind mit der Erinnerung anzufechten.
3. Erinnerungsberechtigt sind nur der Rechtsanwalt und die Staatskasse, nicht aber der Beschuldigte.
4. Die Erinnerung erfordert keinen Erinnerungswert und ist unbefristet. Nach umstrittener Auffassung ist eine Verwirkung des Erinnerungsrechts möglich.
5. Bei Nichtabhilfe durch den Urkundsbeamten entscheidet das Gericht über die Erinnerung, bei dem die angefochtene Festsetzung erfolgt ist.
6. Nach dem Wortlaut von §§ 56 Abs. 2 S. 1, § 33 Abs. 8 S. 1 RVG entscheidet auch in Strafsachen der Einzelrichter über die Erinnerung.
7. In der Erinnerungsentscheidung muss die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung betragsmäßig festgesetzt werden.
 

Rdn 506

 

Literaturhinweise:

Al-Jumaili, Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung, § 98 BRAGO, JurBüro 2000, 516

Fölsch, Modernisierung der Kostenbeschwerde durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz?, Rpfleger 2004, 385

ders., Beratungshilfe – Ein Kurzüberblick, NJW 2010, 350

Hansens, Rechtsbehelfe bei Festsetzung der Beratungshilfe- und Prozesskostenhilfe-Vergütung, RVGreport 2005, 2

Neumann, Entscheidungsmöglichkeiten des Gerichts bei Erinnerung gegen einen zurückgewiesenen Festsetzungsantrag, JurBüro 1999, 400

Onderka, Festsetzung der PKH-Vergütung richtig anfechten, RVGprofessionell 2004, 196

Schneider, Die neuen ZPO-Risiken und Kontroversen, ZAP, Fach 13, S. 1225

Volpert, Rechtsbehelfe des gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Vergütungsfestsetzung, StRR 2007, 330

ders., Rechtsbehelfe des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts gem. § 56 RVG gegen die Vergütungsfestsetzung gem. § 55 RVG, AGkompakt 2011, 87

ders., Die Rechtsbehelfsbelehrung gem. § 12c RVG, RVGreport 2013, 210

s.a. die Hinw. bei → Allgemeine Gebührenfragen, Allgemeines, Teil D Rdn 2, bei → Vergütungsfestsetzung, Beschwerde, Teil D Rdn 474, und bei → Vergütungsfestsetzung, weitere Beschwerde, Teil D Rdn 577.

 

Rdn 507

1.a) Gegen die Festsetzung der Vergütung des gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse (vgl. § 55 RVG) durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ist nach § 56 Abs. 1 S. 1 RVG die Erinnerung gegeben. Auch die Festsetzung einer Pauschgebühr gem. § 51 RVG ist nach § 56 RVG mit der Erinnerung anzufechten (zur Pauschgebühr → Allgemeine Gebührenfragen, Besonderheiten Pflichtverteidiger, Teil D Rdn 17).

 

☆ Auch als Beschwerde benannte Rechtsmittel gegen die Festsetzung des Urkundsbeamten gem. § 55 sind als Erinnerung anzusehen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25.1.2010 – III-1 Ws 14/10, n.v.).Festsetzung des Urkundsbeamten gem. § 55 sind als Erinnerung anzusehen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25.1.2010 – III-1 Ws 14/10, n.v.).

 

Rdn 508

§ 56 RVG steht im Zusammenhang mit § 55 RVG und regelt einheitlich das Verfahren bei Erinnerungen des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts oder der Staatskasse gegen die Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütungen. Für das Erinnerungsverfahren gilt nach § 56 Abs. 2 S. 1 RVG der § 33 Abs. 4 S. 1, Abs. 7 und 8 RVG entsprechend. Es wird insbesondere nicht unterschieden, ob sich die Erinnerung oder Beschwerde gegen die Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung oder der PKH-Vergütung richtet. Bei der Beiordnung eines Zeugenbeistands durch die StA bzw. der Bestellung eines Beistands bei der Vollstreckung Europäischer Geldsanktionen durch das Bundesamt für Justiz erfolgt die Festsetzung gem. § 59a RVG durch diese Behörden. Gegen diese Entscheidungen der StA und des Bundesamts für Justiz kann gem. § 59a Abs. 3 RVG Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden. Das Rechtsmittelverfahren gegen die Festsetzung der Vergütung des Zeugenbeistands durch die StA bzw. des Beistands durch das Bundesamt für Justiz richtet sich damit nicht nach § 56 RVG (Gerold/Schmidt/Burhoff, § 59a Rn 26 f.; Burhoff/Volpert, RVG, § 59a Rn 28; anders noch – Verfahren nach § 56 RVGOLG Düsseldorf, 3.5.2012 – III-1 Ws 126/12; LG Düsseldorf RVGreport 2013, 226).

 

☆ Wird dem gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt gem. § 51 RVG eine Pauschgebühr bewilligt, muss diese noch auf entsprechende Antragstellung des Rechtsanwalts gem. § 55 Abs. 1 RVG durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt und ausgezahlt werden (KG NJW 2009, 456). Auch gegen die Festsetzung der Pauschgebühr durch den Urkundsbeamten ist die Erinnerung nach § 56 RVG, gegen die weiteren Entscheidungen ggf. die Beschwerde und die weitere Beschwerde nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 RVG gegeben.Pauschgebühr bewilligt, muss diese noch auf entsprechende Antragstellung des Rechtsanwalts gem. § 55 Abs. 1 RVG durch den ...

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