Das Wichtigste in Kürze:

1. Gegen die gem. § 56 Abs. 1 RVG getroffene Erinnerungsentscheidung findet gem. § 56 Abs. 2 S. 1 RVG die Beschwerde statt.
2. Die nur für den Rechtsanwalt oder die Staatskasse mögliche Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Erinnerungsentscheidung angefochten wird.
3. Die Beschwerde ist binnen 2 Wochen ab Zustellung der Erinnerungsentscheidung einzulegen.
4. Wird der erforderliche Beschwerdewert in Höhe von 200,01 EUR nicht erreicht, ist die Beschwerde im Fall ihrer Zulassung in der Erinnerungsentscheidung zulässig.
5. Die Beschwerde ist unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen, wenn das Erinnerungsgericht der Beschwerde nicht oder nur tlw. abhilft.
6. Das Verschlechterungsverbot gilt im Beschwerdeverfahren nicht.
7. Lässt das LG die weitere Beschwerde zum OLG zu, ist die Beschwerdeentscheidung zuzustellen.
 

Rdn 474

 

Literaturhinweise:

s. die Hinw. bei → Vergütungsfestsetzung, Erinnerung, Teil D Rdn 506, und bei → Allgemeine Gebührenfragen, Allgemeines, Teil D Rdn 2.

 

Rdn 475

1. Die Entscheidung über die Erinnerung des beigeordneten oder bestellten oder der Staatskasse gegen die Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütungen (§ 55 RVG; → Vergütungsfestsetzung, Erinnerung, Teil D Rdn 505) ist gem. § 56 Abs. 2 S. 1 RVG mit der Beschwerde anzufechten. § 56 Abs. 2 S. 1 RVG verweist darüber hinaus für das Beschwerdeverfahren gegen die Erinnerungsentscheidung auf § 33 Abs. 3 bis 8 RVG (allgemein zur Beschwerde → Beschwerde, Allgemeines, Teil A Rdn 290, m.w.N.).

 

Rdn 476

Aus dem Wortlaut von § 56 RVG ergibt sich nicht ausdrücklich, dass die Beschwerde zulässig ist. Die Eröffnung des Beschwerdeweges ist aber der Überschrift von § 56 RVG sowie dem Verweis in § 56 Abs. 2 S. 1 RVG auf die Beschwerdevorschriften in § 33 Abs. 3 bis 8 RVG zu entnehmen (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, § 56 Rn 17).

 

☆ Vor einer Erinnerungsentscheidung des Gerichts des Rechtszugs gem. § 56 RVG ist eine Beschwerde unzulässig . Es ist daher zunächst das Erinnerungsverfahren durchzuführen (OLG Düsseldorf StRR 2010, 276; OLG Saarbrücken AGS 2009, 449). Nach einer gerichtlichen Entscheidung über die Erinnerung kann nur Beschwerde eingelegt werden (vgl. KG, Beschl. v. 26.9.2011 – 1 Ws 52/10). einer Erinnerungsentscheidung des Gerichts des Rechtszugs gem. § 56 RVG ist eine Beschwerde unzulässig. Es ist daher zunächst das Erinnerungsverfahren durchzuführen (OLG Düsseldorf StRR 2010, 276; OLG Saarbrücken AGS 2009, 449). Nach einer gerichtlichen Entscheidung über die Erinnerung kann nur Beschwerde eingelegt werden (vgl. KG, Beschl. v. 26.9.2011 – 1 Ws 52/10).

 

Rdn 477

2.a) Gegen die Erinnerungsentscheidung sind der Rechtsanwalt oder die Staatskasse beschwerdebefugt, nicht aber die Partei.

 

Rdn 478

b) Die Beschwerde kann schriftlich eingereicht werden, nach § 12b RVG (vgl. auch § 130a ZPO) bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen auch als elektronisches Dokument (zur Rechtsmittelform → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Form, Allgemeines, Teil A Rdn 1509, m.w.N.). Die Einlegung durch elektronisches Dokument setzt aber voraus, dass die anwendbare Verfahrensordnung die Einreichung von Schriftsätzen als elektronisches Dokument erlaubt (§ 12b RVG).

 

Rdn 479

c) Nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 7 S. 3 RVG ist die Beschwerde bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird. Beim Beschwerdegericht kann die Beschwerde nicht rechtswirksam eingelegt werden, weil im Fall der zulässigen und begründeten Beschwerde zunächst die Abhilfe zu prüfen ist (Thüringer LSG, Beschl. v. 10.4.2014 – L 6 SF 193/14 B; Hansens, in: Hansens/Braun/Schneider, Teil 7, Rn 173). Der in § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 7 S. 1 RVG in Bezug genommene § 129a ZPO (Einlegung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden AG) findet deshalb bei der Beschwerde keine Anwendung. Zudem wäre das Beschwerdegericht zwar gehalten, die Beschwerde an das zuständige Gericht weiterzuleiten. Wenn die Beschwerde hierbei aber verloren geht oder nicht rechtzeitig beim zuständigen Gericht eingeht, trägt dieses Risiko der Beschwerdeführer.

 

☆ Anwaltszwang besteht nicht , weil die Beschwerde nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 7 S. 2 RVG auch ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden kann (vgl. § 78 Abs. 3 ZPO; OVG Hamburg Rpfleger 2008, 46). besteht nicht, weil die Beschwerde nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 7 S. 2 RVG auch ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden kann (vgl. § 78 Abs. 3 ZPO; OVG Hamburg Rpfleger 2008, 46).

 

Rdn 480

3.a) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 3 RVG die befristete Beschwerde zulässig.

 

☆ Die Beschwerde ist binnen 2 Wochen ab Zustellung der Erinnerungsentscheidung einzulegen (Thüringer LSG, Beschl. v. 10.4.2014 – L 6 SF 193/14 B; OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. 19.6.2012 – 2 Ws 83/12; zur Zustellung →  Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Zustellung, Allgemeines , Te...

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