Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässige Beschwerde nach § 33 Abs. 3 RVG

 

Leitsatz (amtlich)

Liegt eine Entscheidung über die Erinnerung des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Festsetzung seiner Vergütung nach § 55 RVG durch das Gericht des Rechtszuges, bei dem die Vergütung festgesetzt wird, nicht vor, ist eine Beschwerde unzulässig.

 

Verfahrensgang

AG Neunkirchen (Beschluss vom 27.08.2008; Aktenzeichen 6 F 137/08 UEUK EA I)

 

Tenor

Unter Aufhebung des Vorlagebeschlusses des AG - FamG - Neunkirchen vom 2.12.2008 - 6 F 137/08 UEUK EA I - wird die Sache zur Entscheidung über die Erinnerung des Rechtsanwalts XXX, [Ort], an das AG - FamG - Neunkirchen zurückgegeben.

 

Gründe

Mangels Entscheidungszuständigkeit des Senats ist die Sache an das AG - FamG - Neunkirchen zurückzugeben.

Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 RVG entscheidet über die Erinnerung des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Festsetzung seiner Vergütung nach § 55 RVG das Gericht des Rechtszuges, bei dem die Vergütung festgesetzt wird; das ist vorliegend das AG - FamG - Neunkirchen. Erst gegen die Entscheidung über die Erinnerung ist gem. §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG die Beschwerde zulässig, sofern der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt (vgl. Beschluss des Saarländischen OLG vom 8.8.2008 - 2 W 183/08-19; Beschluss des OLG des Landes Sachsen- Anhalt vom 27.9.2006 - 3 WF 170/06, FamRZ 2007, 1115). Bislang liegt keine Sachentscheidung des hierzu berufenen Richters über die Erinnerung und schon deshalb auch keine Beschwerde gegen eine solche Entscheidung vor. Vorliegend hat nämlich lediglich die Rechtspflegerin des AG- FamG - Neunkirchen der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen OLG zur Entscheidung vorgelegt.

Da somit eine Entscheidung gem. § 56 Abs. 1 Satz 1 RVG bisher nicht ergangen und eine Zuständigkeit des Senats für diese Entscheidung auch nicht gegeben ist, ist die Sache unter Aufhebung der Vorlageverfügung an das FamG zur Entscheidung über die Erinnerung zurückzugeben.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 56 Abs. 2 RVG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2122249

AGS 2009, 449

OLGR-West 2009, 298

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