Leitsatz (amtlich)
Nach § 56 Abs. 1 RVG entscheidet über Erinnerungen des Anwaltes gegen die Festsetzung nach § 55 RVG das Gericht des ersten Rechtszuges.
Erachtet der Bearbeiter die Erinnerung für begründet - hilft er ab. Hält er sie für unbegründet, legt er sie dem zuständigen Richter zur Entscheidung vor.
Verfahrensgang
AG Stendal (Beschluss vom 13.09.2006; Aktenzeichen 5 F 134/05) |
Tenor
Die Vorlageverfügung des AG Stendal vom 13.9.2006 wird aufgehoben.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Das AG hat durch Beschluss vom 30.5.2006 den Antrags des Rechtsanwalts L. auf Erstattung der Einigungsgebühr zurückgewiesen.
Das hat der Beschwerdeführer mit seinem Schreiben vom 13.6.2006 kritisiert, erneut um Erstattung der Gebühr nachgesucht und für den Fall der Nichterstattung Rechtsbehelf eingelegt.
Das AG hat das Schreiben als Beschwerde angesehen, dieser durch Beschluss vom 13.9.2006 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt.
Die Vorlage ist zu Unrecht erfolgt.
Nach § 56 Abs. 1 RVG entscheidet über Erinnerungen des Rechtsanwalts gegen die Festsetzung nach § 55 RVG das Gericht des Rechtszuges, bei dem die Festsetzung erfolgt ist.
Das ist das AG Stendal. Erachtet, wie hier der zuständige Bearbeiter die Erinnerung für unbegründet, hat er sie dem (zuständigen) Richter seines Gerichts zur Entscheidung vorzulegen (vgl. auch AnwKomm/RVG/Schnapp, § 56 Rz. 13). Der Senat ist zur Entscheidung - jedenfalls in diesem Stadium - nicht berufen. Daher war die Vorlageverfügung des AG ersatzlos aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1683618 |
FamRZ 2007, 1115 |
OLGR-Ost 2007, 515 |
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