Das Wichtigste in Kürze:

1. Die Einlegung von Rechtsmitteln erfolgt schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle.
2. Sinn und Zweck des Schriftlichkeitserfordernisses ist es, dem Schriftstück den Inhalt der Erklärung wie auch die Person desjenigen, der sie abgibt, hinreichend zuverlässig entnehmen zu können.
3. Medium der Rechtsmittelerklärung ist jeweils Papier.
 

Rdn 1510

 

Literaturhinweise:

Cziongalla, E-Mail-Sicherheit/Signatur-Anträge ohne Unterschrift?, StraFo, 2001, 257

Dieckmann, Elektronischer Rechtsverkehr, Die Kanzlei 06/2002, 9

Engels, Berufung per SMS-To-Fax-Service, ITRB 2013, 77

Goebel, Der Einsatz moderner Kommunikationsmittel im Prozess, PA 2002, 91

Hammer, Rechtsverbindliche Telekooperation, Sicherungsanforderungen der Rechtspflege, CR 1992, 435

Hartmann, Waren E-Mails an das BVerfG und an die Fachgerichte die Form?, NJW 2006, 1390

Köbler, Schriftsatz per E-Mail – Verfahrensrechtliche Fallen, MDR 2009, 357

Mertens/Daners, Der Zugang von E-Mails im Rechtsverkehr, ZAP F. 2, S. 553

Pape/Notthoff, Prozeßrechtliche Probleme bei der Verwendung von Telefax, NJW 1996, 417

Schwachheim, Abschied vom Telefax im gerichtlichen Verfahren?, NJW 1999, 621

Viefhues, Das Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz, NJW 2005, 1009

Wirges, Prozessuales Schriftformerfordernis und Einsatz des Computerfaxes, AnwBl. 2002, 88.

 

Rdn 1511

1. Rechtsmittel/Rechtsbehelfe müssen (ausgenommen der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid) schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Eine dritte Form lässt die StPO nicht zu.

 

Rdn 1512

 

Schaubild: Erklärungsformen Rechtsmittel

 

Rdn 1513

2. Sinn und Zweck des Schriftlichkeitserfordernisses ist es, dem Schriftstück den Inhalt der Erklärung wie auch die Person desjenigen, der sie abgibt, hinreichend zuverlässig entnehmen zu können. Dazu genügt es, wenn ein Absender im Wege der elektronischen Datenübermittlung veranlasst, dass die maßgebliche Erklärung erst andernorts und nur maschinenschriftlich niedergelegt wird. Maßgeblich ist allein die auf Veranlassung des Absenders am Empfangsort erstellte, für den Adressaten bestimmte Urkunde, so dass es nicht darauf ankommt, ob diese auf einer Urschrift beruht, die am Absendeort aufgenommen und vom Erklärenden unterzeichnet worden ist.

 

Rdn 1514

3. Medium der Rechtsmittelerklärung ist letztlich Papier, sei es sowohl bei der Absendung als auch/oder zumindest beim Erklärungsempfang, weil das Gericht eine Akte unterhält, in die es einen Ausdruck (vgl. z.B. § 41a Abs. 1 S. 5) der Erklärung einheftet, die auf elektronischem Weg eingegangen ist. Dies gilt selbst für den für möglich gehaltenen telefonischen Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid, weil insoweit über das Telefongespräch ein schriftlicher Aktenvermerk gefertigt wird.

 

Rdn 1515

Ein Telefax kann auch per SMS mit dem Handy oder mit Hilfe einer Fax-App vom Smartphone aus versandt werden (SMS-to-Fax). Seit langem ist anerkannt, dass Rechtsmittelschriften durch Telegramm, Fernschreiben und sog. Computerfax ihrer Art nach dem Schriftlichkeitserfordernis genügen (vgl. GemS NJW 2000, 2340, 2341; BGH NStZ 1983, 36). Ebenso wie bei diesen Übertragungsmitteln wird – anders als etwa bei einer Übermittlung durch elektronische Post über das Internet (E-Mail) – bereits vom Absender ein Ausdruck an Empfängerstelle veranlasst und so ohne Zutun des Empfängers, der entsprechende Technik vorhält, ein Substrat geschaffen. Dieses kann dann die notwendigen Angaben zu Inhalt der Erklärung und Person des Erklärenden erhalten (OLG Brandenburg StraFo 2013, 72).

 

☆ Bei Versand per SMS darf das Dokument eine Grösse von 160 Zeichen nicht überschreiten, denn das ist die maximale Textlänge, die per SMS verschickt werden kann. Bei dem Fax Versand per App gibt es keine Größenbeschränkung.per SMS darf das Dokument eine Grösse von 160 Zeichen nicht überschreiten, denn das ist die maximale Textlänge, die per SMS verschickt werden kann. Bei dem Fax Versand per App gibt es keine Größenbeschränkung.

 

Rdn 1516

Zur Schriftform gehört weiter, dass ein Schriftstück vorliegt, aus dem die Person, von der sie ausgeht, schon im Zeitpunkt des Eingangs der Erklärung bei Gericht entnommen werden kann. Die Einhaltung von Formvorschriften ist nicht Selbstzweck; auch sie dienen letztlich der Wahrung der materiellen Rechte der Verfahrensbeteiligten, indem sie die einwandfreie Durchführung des Prozesses sicherstellen. Für die Wahrung des Schriftformerfordernisses ist daher auch bei fristgebundenen Rechtsbehelfen eine handschriftliche Unterzeichnung nicht unbedingt notwendig; entscheidend ist, dass aus dem Schriftstück in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise oder jedenfalls hinreichend zuverlässig ersichtlich ist, von wem die Erklärung herrührt (OLG Brandenburg StraFo 2013, 72; Meyer-Goßner/Schmitt, Einleitung, Rn 128; wegen weiterer Einzelh., insbesondere auch zur Email, s. → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Form, schriftlich, Teil A Rdn 1531).

Siehe auch: → Berufung. Allgemeines, Teil A Rdn 1; → Rechts...

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