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Teil A: Rechtsmittel / Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Form, Allgemeines [Rdn 1509]

Detlef Burhoff, Dr. iur. Thorsten Junker
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Das Wichtigste in Kürze:

1. Die Einlegung von Rechtsmitteln erfolgt schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle.
2. Sinn und Zweck des Schriftlichkeitserfordernisses ist es, dem Schriftstück den Inhalt der Erklärung wie auch die Person desjenigen, der sie abgibt, hinreichend zuverlässig entnehmen zu können.
3. Medium der Rechtsmittelerklärung ist jeweils Papier.
 

Rdn 1510

 

Literaturhinweise:

Cziongalla, E-Mail-Sicherheit/Signatur-Anträge ohne Unterschrift?, StraFo, 2001, 257

Dieckmann, Elektronischer Rechtsverkehr, Die Kanzlei 06/2002, 9

Engels, Berufung per SMS-To-Fax-Service, ITRB 2013, 77

Goebel, Der Einsatz moderner Kommunikationsmittel im Prozess, PA 2002, 91

Hammer, Rechtsverbindliche Telekooperation, Sicherungsanforderungen der Rechtspflege, CR 1992, 435

Hartmann, Waren E-Mails an das BVerfG und an die Fachgerichte die Form?, NJW 2006, 1390

Köbler, Schriftsatz per E-Mail – Verfahrensrechtliche Fallen, MDR 2009, 357

Mertens/Daners, Der Zugang von E-Mails im Rechtsverkehr, ZAP F. 2, S. 553

Pape/Notthoff, Prozeßrechtliche Probleme bei der Verwendung von Telefax, NJW 1996, 417

Schwachheim, Abschied vom Telefax im gerichtlichen Verfahren?, NJW 1999, 621

Viefhues, Das Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz, NJW 2005, 1009

Wirges, Prozessuales Schriftformerfordernis und Einsatz des Computerfaxes, AnwBl. 2002, 88.

 

Rdn 1511

1. Rechtsmittel/Rechtsbehelfe müssen (ausgenommen der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid) schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Eine dritte Form lässt die StPO nicht zu.

 

Rdn 1512

 

Schaubild: Erklärungsformen Rechtsmittel

 

Rdn 1513

2. Sinn und Zweck des Schriftlichkeitserfordernisses ist es, dem Schriftstück den Inhalt der Erklärung wie auch die Person desjenigen, der sie abgibt, hinreichend z...

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