Auf einen Blick
Der Aufsatz zeigt die Auswirkungen der EuErbVO auf die Regelungen des lettischen Erbrechts auf. Die Zuständigkeit für die Abwicklung von Erbschaftsangelegenheiten liegt weiterhin bei den Notaren. Das auf grenzüberschreitende Erbfälle anzuwendende Recht wird nun gemäss der Verordnung durch den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers bestimmt, nachdem bisher gemäss des lettischen Zivilgesetzes und dem darin bestimmten Belegenheitsgrundsatz massgebend war, in welchem Land sich der Nachlass befand (lex rei sitae). Die durch die Verordnung ermöglichte Rechtswahl hinsichtlich eines künftigen Nachlasses in Verfügungen von Todes wegen sollte in Lettland aus praktischen Gründen in der Form eines öffentlichen Testaments erfolgen. Für die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen sind in Lettland die Bezirks- und Stadtgerichte zuständig sowie in den beiden Prüfungsinstanzen zunächst das Regionalgericht und schliesslich der Oberste Gerichtshof. Erbschein und Euroäisches Nachlasszeugnis werden von den Notaren ausgestellt.
Autor: Von Rechtsreferendarin Corinna Seefried, Riga[1] und Rechtsanwalt Theis Klauberg, Riga[2]
ZErb 6/2016, S. 167 - 171
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