1. Der Gegenstandswert für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens richtet sich gem. § 61 Abs. 1 GNotKG nach den Anträgen des Beschwerdeführers oder nach dessen Beschwer. Bei deren Bewertung sind die Wertvorschriften des GNotKG heranzuziehen (Korintenberg, GNotKG, 19. Aufl., 2015, § 61 Rn 2). Im Verfahren auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins richtet sich der Verfahrenswert gem. § 40 Abs. 1 GNotKG nach dem Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls abzüglich der vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten. Dies gilt auch im Beschwerdeverfahren, wie der Senat unlängst (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 28.12.2015 – 14 Wx 56/15, zur Veröffentlichung vorgesehen) unter Anschluss an mehrere Oberlandesgerichte (OLG Schleswig, Beschl. v. 16.10.2014 – 3 Wx 104/13 [= AGS 2015, 235]; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 24.3.2015 – 3 Wx 30/15 [= AGS 2016, 121]; 11. Zivilsenat des OLG Karlsruhe, Beschl. v. 27.5.2015 – 11 Wx 123/14; a.A. OLG Hamm, Beschl. v. 5.8.2015 – 15 W 341/14) entschieden hat. Das zum 1.8.2013 an die Stelle der KostO getretene GNotKG lässt es nicht mehr zu, mit der zu § 131 KostO ergangenen Rspr. (s. i.E. Korinthenberg, KostO, 18. Aufl., § 131, Rn 26 ff.) für das Beschwerdeverfahren auf das wirtschaftliche Interesse des Beschwerdeführers abzustellen. § 61 GNotKG verweist nämlich nicht mehr wie § 131 KostO auf die dem § 30 KostO entsprechende Regelung des § 36 GNotKG, wonach der Wert nach freiem Ermessen festzusetzen ist, sondern stellt ausdrücklich auf die Anträge des Beschwerdeführers ab und, wenn solche fehlen, auf seine Beschwer.

Vorliegend verfolgten die Beteiligten zu 1 und 2 mit ihrer Beschwerde der Sache nach ihre erstinstanzlichen Erbscheinsanträge weiter, denn sie strebten an, dass die Tatsachen festgestellt werden, die für den von ihnen beantragten Erbschein mit einer Quote von je 1/2 erforderlich sind. Dass sich aus dem angefochtenen Beschluss des Nachlassgerichts bereits eine geringere Quote für die Beteiligten zu 1 und 2, nämlich von je 1/6 ergibt, führt nicht dazu, dass bereits ein Teil der Tatsachen für den von den Beteiligten zu 1 und 2 beantragten Erbscheins festgestellt wäre. Das Nachlassgericht kann nämlich, weil es an die Erbscheinsanträge gebunden ist, nur insgesamt und einheitlich Tatsachen für festgestellt erachten, die für die Erteilung eines beantragten Erbscheins erforderlich sind. Dies sind vorliegend die Tatsachen für einen anderen als den von den Beteiligten zu 1 und 2 beantragten Erbschein.

Nach der inzwischen vorliegenden Aufstellung des Nachlasspflegers besteht der Nachlass bezogen auf den Zeitpunkt des Erbfalls aus verschiedenen Bankguthaben im Gesamtwert von 147.156,72 EUR, Münzen im Wert von 86,00 EUR und Hausrat im Wert von 1.600,00 EUR. Abzuziehen sind Verbindlichkeiten (Heimkosten) von 1.505,00 EUR. Damit ergibt sich ein Gesamtwert von 147.337,72 EUR.

2. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Vertretung der Beteiligten zu 3, 4 und 5 ist gem. § 33 Abs. 1 RVG gesondert festzusetzen, weil vorliegend die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren für die anwaltliche Vertretung dieser Beteiligten nicht maßgeblich ist. Der Wert für ihre Vertretung beträgt entsprechend der von ihnen beanspruchten Erbquote 1/3 des Nachlasswertes.

Zwar gilt nach § 32 Abs. 1 RVG, dass dann, wenn der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt wird, die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend ist. Es ist auch nicht, wie die Beteiligten zu 1 und 2 meinen, § 23 Abs. 3 RVG anzuwenden, denn dieser gilt nur, wenn ein Rechtsanwalt nicht in einem gerichtlichen Verfahren und auch nicht im Zusammenhang mit einem solchen tätig wird (Mayer/Kroiß, RVG, 5. Aufl., 2012; Hartung u.a., RVG, 2. Aufl., 2013 – schon zu der aktuellen Fassung des RVG mit Verweis auf das GNotKG). Auch § 23 Abs. 2 RVG ist nicht anwendbar, weil er für Beschwerdeverfahren nur dann gilt, wenn Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, was hier nicht der Fall ist. Allerdings gilt die Wertfestsetzung für die Gerichtskosten nur dann gem. § 32 RVG für die Rechtsanwaltsgebühren, wenn der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit mit der gerichtlichen Tätigkeit identisch ist (Mayer/Kroiß, a.a.O., § 33 Rn 2, 6). Das ist aber gerade nicht der Fall, wenn, wie vorliegend, der Rechtsanwalt im Erbscheinsverfahren nur einen eine Quote beanspruchenden Miterben vertritt. Für diesen Fall hat der BGH, noch für die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO), entschieden, dass "die Gebühren eines Rechtsanwaltes, der einen Miterben im Erbscheinserteilungsverfahren vertritt, [...] grundsätzlich nach dem Wert des von dem Vertretenen beanspruchten Erbteils zu berechnen [sind]" (BGH, Beschl. v. 30.9.1968 – III ZB 11/67, juris), denn die Regelung in § 9 Abs. 1 BRAGO solle nicht den allgemeinen Grundsatz des § 7 Abs. 1 BRAGO durchbrechen, wonach sich die Gebührenberechnung nach dem Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit zu richten hat. Eine Üb...

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