Rz. 47

§ 8 RPflG regelt die Folgen der Zuständigkeitsüberschreitung. Hat zum Beispiel der Rechtspfleger einen Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge nach deutschem Recht erteilt, so ist dieser nicht unrichtig, auch wenn für die Entscheidung über dessen Erteilung an sich der Richter zuständig gewesen wäre, weil ein Beteiligter das Vorliegen eines Testaments behauptet hatte. Dem Rechtspfleger hätte nämlich auch in diesem Fall die Erteilung des Erbscheins unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 RPflG übertragen werden dürfen.[42]

Nach § 11 Abs. 1 RPflG ist gegen Entscheidungen des Rechtspflegers das nach dem allgemeinen Verfahrensrecht zulässige Rechtsmittel gegeben. Dies ist im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit die befristete Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG oder die sofortige Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 ZPO.

 

Rz. 48

Soweit ein Rechtsmittel nach dem allgemeinen Verfahrensrecht nicht gegeben ist, unterliegt die Entscheidung des Rechtspflegers der befristeten Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG.

[42] Keidel/Sternal, FamFG, Einl., Rn 90.

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