Rz. 20

Für alle FG-Verfahren und damit auch für die verschiedenen Nachlassverfahren bestimmt § 13 FamFG, dass jedem die Einsicht in die Nachlassakten gestattet werden kann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht. Dies gilt auch für die Erteilung unbeglaubigter oder beglaubigter Abschriften aus den Nachlassakten. Dabei entscheidet das Nachlassgericht nach pflichtgemäßem Ermessen.[30]

Nach §§ 357 Abs. 1, 13 Abs. 1, 3 FamFG kann jeder, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, ein eröffnetes Testament einsehen und eine beglaubigte Abschrift davon verlangen. Die Entscheidung über die Akteneinsicht Dritter gemäß §§ 13 Abs. 2, 357 Abs. 1 FamFG ist ein Akt der Rechtsprechung und kein Justizverwaltungsakt. Das folgt aus § 13 Abs. 7 FamFG, wonach im Gegensatz zu § 299 Abs. 2 ZPO das Gericht und nicht der Gerichtsvorstand über die Akteneinsicht zu entscheiden hat. Nichts anderes gilt, wenn das Nachlassgericht nach gewährter Akteneinsicht die Fertigung von Ablichtungen aus den Akten verweigert. Das Gleiche gilt für die Entscheidung über die Fertigung von Ablichtungen aus den Akten. Statthaftes Rechtsmittel ist die Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG.[31]

 

Rz. 21

Gemäß § 13 Abs. 2 FamFG kann an dem Verfahren unbeteiligten Personen Akteneinsicht nur gestattet werden, soweit sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen und schutzwürdige Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten nicht entgegenstehen. Berechtigtes Interesse ist jedes vernünftigerweise gerechtfertigte Interesse tatsächlicher, wirtschaftlicher oder wissenschaftlicher Art, das sich nicht auf vorhandene Rechte zu gründen oder auf das Verfahren zu beziehen braucht.[32] Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, kann in eine eröffnete Verfügung von Todes wegen Einsicht nehmen, § 357 Abs. 1 FamFG. Ein rechtliches Interesse ist enger als ein berechtigtes Interesse. Es setzt ein auf Rechtsnormen beruhendes oder durch solche geregeltes, gegenwärtig bestehendes Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache voraus.[33] Für die Einsicht in Nachlassakten ist ein berechtigtes Interesse regelmäßig dann gegeben, wenn der Antragsteller darlegt und glaubhaft macht, dass er als gesetzlicher oder testamentarischer Erbe, als Pflichtteilsberechtigter oder Vermächtnisnehmer in Betracht kommt.[34] Der Umfang der Akteneinsicht hängt von dem Umfang des glaubhaft gemachten Interesses ab.

 

Rz. 22

Unter Vorlage des vollstreckbaren Titels kann der Gläubiger sein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht und damit an der Berechtigung, Abschriften aus den Nachlassakten zu erhalten, glaubhaft machen.[35]

Nachlassakten sind grundsätzlich im Gerichtsgebäude einzusehen, eine Versendung der Akten in die Kanzlei des Bevollmächtigten findet nur ausnahmsweise statt.[36]

[30] BayObLGZ 1959, 420, 425; OLG Karlsruhe FamRZ 1966, 268.
[31] KG, Beschl. v. 17.3.2011 – 1 W 457/10, FamRZ 2011, 1415 = NJW-RR 2011, 1025 = ZEV 2011, 365.
[32] OLG Hamm, Beschl. v. 12.8.2008 – 15 Wx 8/10, FamRZ 2011, 143 = NJW-RR 2011, 87 = ZEV 2011, 46 = ZFE 2011, 197; KG FGPrax 2006, 122, 123.
[33] KG, Beschl. v. 11.1.2011 – 1 W 359/10, FamRZ 2011, 920 = MDR 2011, 734 = Rpfleger 2011, 376.
[34] KG, Beschl. v. 17.3.2011 – 1 W 457/10, FamRZ 2011, 1415 = NJW-RR 2011, 1025 = ZEV 2011, 365.
[35] Vgl. Formulierungsbeispiel bei Krug/Rudolf/Kroiß/Bittler, Anwaltformulare ErbR, § 11 Rn 35.

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