Rz. 28

Der Antrag (§ 16 ZVG) muss sich gegen alle übrigen Teilhaber der Gemeinschaft richten, da alle Miteigentümer (zur gesamten Hand bzw. nach Bruchteilen) sind und die gesamte Gemeinschaft aufgelöst werden soll. Dabei sind die ladungsfähigen Anschriften des Antragstellers und aller Antragsgegner anzugeben. Wenn die Erben eines Miteigentümers bzw. eines verstorbenen Miterben unbekannt sind, ist der Nachlasspfleger anzugeben. Ist ein solcher nicht bestellt, kann seine Bestellung beim Nachlassgericht beantragt werden (vgl. auch § 1961 BGB).[20]

Das Gemeinschaftsverhältnis (z.B. Bruchteils-/Erbengemeinschaft) ist anzugeben. Das zu versteigernde Objekt (Grundstück, Wohnungs-/Teileigentum, Erbbaurecht) ist zweifelsfrei identifizierbar zu benennen (… das im … Grundbuch des Amtsgerichts … für … Blatt … eingetragene … Bezeichnung gem. Bestandsverzeichnis …).

Ein vollstreckbarer Anspruch ist für die Teilungsversteigerung nicht erforderlich (vgl. Rdn 23). Als "Anspruch" i.S.v. § 16 ZVG ist der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft anzusehen. Dass dieser gegeben ist, braucht der Antragsteller nicht nachzuweisen; Ausnahme: Gesetzliche bzw. grundbuchersichtliche Hindernisse (vgl. Rdn 5).

 

Rz. 29

Gemäß § 17 Abs. 1 ZVG darf das Verfahren nur angeordnet werden, wenn die Gemeinschafter (Antragsteller und Antragsgegner) im Grundbuch (Abt. I) als Eigentümer eingetragen oder aber Erben des eingetragenen Eigentümers sind. Gehören Nachlassgericht, Grundbuchamt und Vollstreckungsgericht zu demselben Amtsgericht, so genügt die Bezugnahme auf die Nachlass- bzw. Grundakten (in Württemberg bis 1.1.2018 nur eingeschränkt möglich, da die Grundbücher teilweise noch bei den staatlichen Notariaten geführt werden und die Notariatsreform erst zu diesem Zeitpunkt vollständig umgesetzt sein wird. Auch werden die Grundbuchämter zentralisiert, d.h. nicht bei jedem Amtsgericht werden Grundbücher geführt).

Wenn keine Bezugnahme möglich ist, ist eine beglaubigte Grundbuchblattabschrift bzw. eine Ausfertigung des erteilten Erbscheins vorzulegen (§ 17 Abs. 2 ZVG).

Im Falle der bestehenden Zugewinngemeinschaft hat das Gericht, bei seiner Entscheidung über den Teilungsversteigerungsantrag die Verfügungsbeschränkung des § 1365 BGB zu prüfen.[21]

Da das Verfahren wegen des Amtsprinzips, § 35 ZVG, von Amts wegen betrieben wird, ist schon bei der Anordnung des Verfahrens die Vorschrift des § 1365 BGB zu prüfen.

Fehlt die Zustimmung des Ehegatten gem. § 1365 BGB, kann der andere Ehegatte diese materiell-rechtliche Einwendung, ausnahmsweise mit Erinnerung, gem. § 766 ZPO geltend machen, da das Vollstreckungsgericht unter Verletzung der §§ 180 Abs. 1, 28 Abs. 2 ZVG eine ihm bekannte Verfügungsbeschränkung unberücksichtigt gelassen hat.

Das Familiengericht kann die fehlende Zustimmung ersetzen, wenn die Teilungsversteigerung den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Vermögensverwaltung entspricht und der andere Ehegatte die Zustimmung ohne ausreichenden Grund verweigert, § 1365 Abs. 2 BGB.

Bei der Beurteilung dieser Frage ist die Höhe des zu erwartenden Veräußerungserlöses, aber auch die familiäre Situation unter vernünftigen wirtschaftlichen Erwägungen einschließlich der aus dem Grundbesitz laufenden Belastungen zu berücksichtigen.[22]

[20] Palandt/Weidlich, Anm. 1 zu § 1961 BGB = OLG Düsseldorf JMBl. NRW 54, 83.

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