Rz. 180

Muster 5.16: Klage gegen den nicht befreiten Vorerben wegen eines Verstoßes gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung

 

Muster 5.16: Klage gegen den nicht befreiten Vorerben wegen eines Verstoßes gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung

An das

Landgericht

– Zivilkammer –

Klage

des Herrn _________________________

– Kläger –

Prozessbevollmächtigter: _________________________

gegen

Herrn _________________________

– Beklagter –

wegen Schadenersatz.

Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage gegen den Beklagten und werde in dem zu bestimmenden Termin beantragen, für Recht zu erkennen:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger _________________________ EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 bzw. 9 Prozent[168] über dem jeweiligen Basiszinssatz[169] seit Zustellung der Klage zu bezahlen.

Falls die Voraussetzungen des § 331 Abs. 3 ZPO vorliegen, bitte ich um Erlass eines Versäumnisurteils ohne mündliche Verhandlung.

Begründung:

Der Kläger macht mit der Klage einen Schadenersatzanspruch wegen eines Verstoßes gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Verwaltung der Vorerbschaft geltend. Der Beklagte hat zum Nachlass gehörendes Geld nicht mündelsicher, sondern in Währungsoptionsscheinen angelegt, die er nur mit hohem Verlust weiterveräußern konnte.

Der Kläger ist der Enkel des am _________________________ verstorbenen _________________________, zuletzt wohnhaft gewesen in _________________________. In einem am _________________________ bei dem Notar _________________________ in _________________________, UR-Nr. _________________________, errichteten Testament hat der Erblasser den Beklagten, den Vater des Klägers, als Vorerben für sein gesamtes Vermögen eingesetzt. Dieser hat die Rechtsstellung eines nicht befreiten Vorerben. Nacherbe ist der Kläger. Vor- und Nacherbe haben die Erbschaft angenommen.

Beweis: Beglaubigte Abschrift des Erbscheins des Nachlassgerichts _________________________ vom _________________________

Der Nacherbfall ist zwischenzeitlich mit dem 25. Geburtstag des Klägers eingetreten. Der Beklagte hat den Nachlass auch an den Kläger herausgegeben.

Zu der Vorerbschaft gehörten unter anderem Bundesschatzbriefe, die am _________________________ zur Rückzahlung fällig wurden. Der Rückzahlungsbetrag belief sich auf _________________________ EUR und wurde an den Beklagten überwiesen.

Beweis:

Nachlassverzeichnis vom _________________________
Depotauszug vom _________________________
Parteivernehmung des Beklagten

Der Beklagte, von Beruf Bankkaufmann, hat den Rückzahlungsbetrag in Währungsoptionsscheinen _________________________ (weitere Beschreibung) angelegt. Die Spekulation missglückte, der Beklagte konnte die Optionsscheine am _________________________ nur noch mit großem Verlust zu einem Preis von _________________________ EUR verkaufen.

Beweis:

Zeugnis der Frau _________________________ (Mitarbeiterin Bank)
Parteivernehmung des Beklagten

Der Beklagte ist dem Kläger gemäß § 2130 Abs. 1 BGB wegen einer nicht ordnungsgemäßen Verwaltung der Vorerbschaft zum Schadenersatz verpflichtet. Er hat den Rückzahlungsbetrag aus den fällig gewordenen Bundesschatzbriefen – der als Surrogat (§ 2111 BGB) Teil der Vorerbschaft geworden ist – entgegen der ihn als nicht befreiten Vorerben treffenden Verpflichtung aus § 2119 BGB nicht in mündelsicherer Art und Weise, sondern in hoch spekulativen Papieren angelegt. Für den dadurch entstandenen Schaden hat er einzustehen.

Da er eine ihm von Gesetzes wegen obliegende Verpflichtung – hier zur mündelsicheren Anlage – missachtet hat, kann sich der Beklagte auch nicht auf den Haftungsmaßstab der eigenüblichen Sorgfalt nach § 2131 BGB berufen (Staudinger/Avenarius, Bearbeitung 2013, § 2131 BGB Rn 3; MüKo/Grunsky, BGB, 6. Auflage, § 2131 Rn 2; Soergel/Harder/Wegmann, BGB, 13. Auflage, § 2131 Rn 2). Es genügt hier bereits einfache Fahrlässigkeit, § 276 BGB. Diese ist gegeben, der Beklagte wusste als Bankkaufmann über die Risiken derartiger Anlagenformen Bescheid. Gleichwohl hat er von dem Kauf der Optionsscheine nicht Abstand genommen, wohl weil er sich davon hohe Renditen versprach, die er als Vorerbe – weil Nutzungen der Erbschaft – hätte behalten dürfen.

Der Schaden des Klägers besteht in der Differenz zwischen dem Rückzahlungsbetrag der Bundesobligationen und dem noch im Nachlass befindlichen (geringen) Erlös aus dem Verkauf der Währungsoptionsscheine.

(Keine Schadensposition sind die nicht gezogenen Zinsen wegen des Unterlassens einer mündelsicheren Anlage, da diese dem Vorerben als Nutzungen der Erbschaft ohnehin zugestanden hätten.)

(Rechtsanwalt)

[169] Der Basiszinssatz nach § 247 BGB beträgt seit 1. Juli 2016 – 0,88 Prozent. Er wird zum 1. Januar und 1. Juli jeden Jahres angepasst. Der aktuelle Zinssatz kann abgerufen werden unter www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/Bundesbank/Zinssaetze/basiszinssatz.html.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge