Der Erblasser und seine Ehefrau hatten zwei gemeinschaftliche Testamente verfasst, deren Auslegung zwischen den Beteiligten streitig war. Die Eheleute hatten keine Kinder. Sie hatten jedoch jeweils mehrere Geschwister, die alle vorverstorben oder im Verlaufe des Nachlassverfahrens verstorben sind. Die Beteiligten sind Abkömmlinge dieser Geschwister. Die Beschwerdeführerinnen (Beteiligte zu 1 und 2) sind die einzigen Abkömmlinge der Geschwister des Erblassers, die Beteiligten zu 3 bis 11 sind alle Abkömmlinge der Geschwister seiner Ehefrau, wobei die Beteiligten zu 3, 4 und 5 Abkömmlinge eines im Laufe des Nachlassverfahrens verstorbenen Bruders der Ehefrau sind.

Das Nachlassgericht ist davon ausgegangen, dass mit dem gemeinschaftlichen Testament alle Geschwister bzw. deren Abkömmlinge zu Erben eingesetzt werden sollten. Es hat daher die Tatsachen für festgestellt erachtet, wonach die Beteiligten zu 1 und 2 zu je 1/6, die Beteiligten zu 3 bis 5 als ungeteilte Erbengemeinschaft zu insgesamt 1/3 und die Beteiligten zu 6 bis 11 zu je 1/18 Erben geworden sind. Dies entsprach dem Antrag der Beteiligten zu 3 bis 5 auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins. Den Antrag der Beteiligten zu 1 und 2 auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins, der sie als Erben des Erblassers zu je 1/2 ausweist, hat das Nachlassgericht zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss haben die Beteiligten zu 1 und 2 Beschwerde eingelegt. Sie machten geltend, nur sie seien Erben geworden, und zwar mit einem Anteil von je 1/2; die Geschwister der Ehefrau hätten nicht geerbt. Der Senat hat die Beschwerde zurückgewiesen und den Beteiligten zu 1 und 2 die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

Nachdem der Nachlasswert inzwischen ermittelt ist, ist der Gegenstandswert für die Gerichtskosten festzusetzen. Ferner haben die Beteiligten zu 1 und 2 beantragt, den Gegenstandswert für die anwaltliche Vertretung der Beteiligten zu 3, 4 und 5 festzusetzen. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind der Auffassung, der Wert des Beschwerdeverfahrens betrage lediglich 2/3 des Nachlasswertes, weil sie durch den angefochtenen Beschluss nur in dieser Höhe beschwert gewesen seien; i.H.v. zweimal 1/6, also der bereits vom Nachlassgericht zuerkannten Quote, seien sie nicht beschwert gewesen. Ferner sind die Beteiligten zu 1 und 2 der Ansicht, dass der Gegenstandswert für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren für die Vertretung der Beteiligten zu 3 bis 5 lediglich 1/3 sei.

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