Rz. 448

Das Nachlassinsolvenzverfahren wird nur auf Antrag eingeleitet. Antragsberechtigt sind nach§ 317 Abs. 1 InsO:

der Erbe,[434] nach AG Dresden[435] aber nicht der Erbeserbe
der Vorerbe, solange der Nacherbfall noch nicht eingetreten ist, danach der Nacherbe
jeder Miterbe
jeder Nachlassgläubiger (hierunter fallen auch der Pflichtteilsberechtigte, der Vermächtnisnehmer und der Vollzugsberechtigte von Auflagen), befristet auf zwei Jahre nach Erbschaftsannahme (§§ 14, 319 InsO)
der Verwaltungstestamentsvollstrecker
der Nachlassverwalter
der Nachlasspfleger.
 

Rz. 449

Welche Anforderungen an den Nachweis der Erbenstellung desjenigen zu stellen sind, welcher als Erbe die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragt, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. In Instanzrechtsprechung und Schrifttum wird überwiegend verlangt, der Antragsteller habe seine Erbenstellung durch Vorlage eines Erbscheins nachzuweisen,[436] während andere Stimmen eine Glaubhaftmachung der Erbenstellung zumindest durch Vorlage eines öffentlichen Testaments nebst Niederschrift über die Eröffnung in Anlehnung an § 35 Abs. 1 GBO genügen lassen.[437] Die Vorlage eines handschriftlichen Testaments dürfte jedenfalls nicht ausreichend sein.[438]

 

Rz. 450

Zur Antragstellung sind der Erbe und der Nachlassverwalter verpflichtet, wenn sie von der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung Kenntnis erhalten, §§ 1980 Abs. 1, 1985 Abs. 2 BGB.

 

Rz. 451

Für den Antrag des Erben auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens ist es notwendig, dass ein Eröffnungsgrund in substantiiert nachvollziehbarer Form dargelegt wird, wobei insofern ausreichend ist, dass Tatsachen mitgeteilt werden, welche die wesentlichen Merkmale eines Eröffnungsgrundes erkennen lassen.[439]

Der Insolvenzeröffnungsantrag eines Nachlasspflegers ist zulässig, wenn er eine Überschuldung des Nachlasses in substantiierter, nachvollziehbarer Form darlegt; eine Schlüssigkeit im technischen Sinne ist nicht erforderlich.[440]

 

Rz. 452

Im Falle eines Gläubigerantrags müssen die Forderung des Gläubigers gem. § 14 Abs. 1 InsO, ein Eröffnungsgrund und das rechtliche Interesse glaubhaft gemacht werden.[441]

Über § 4 InsO gilt für die Glaubhaftmachung, § 294 ZPO. Also: Alle präsenten Beweismittel, die die ZPO kennt, und darüber hinaus die eidesstattliche Versicherung (in aller Regel des Antragstellers) sind Mittel der Glaubhaftmachung. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Insolvenzgrundes dürfen nicht überspannt werden, erforderlichenfalls kann dies mit der sofortigen weiteren Beschwerde gerügt werden.[442]

[434] Aber dann nicht, wenn er die Versäumung der Ausschlagungsfrist angefochten hat, auch wenn die Wirksamkeit der Anfechtung noch nicht feststeht: BGH NJOZ 2012, 463.
[435] ZErb 2012, 63 = ZEV 2011, 548 m. abl. Anm. Küpper, ZEV 2011, 549.
[436] LG Köln NZI 2003, 501, 502; Wimmer/Dauernheim/Wagner/Gietl/Silcher, HB InsO, Kap. 19 Rn 4.
[437] MüKo-InsO/Küpper, § 317 Rn 2, HK-InsO/Marotzke, § 317 Rn 3; Hamburger Kommentar InsO/A. Schmidt, § 307 Rn 2.
[438] Offen gelassen von BGH ZEV 2011, 544; nach BGH NJW 2005, 756, 758 ist es aber jedenfalls nicht Aufgabe des Insolvenzgerichts, die Erbenstellung zu klären.
[439] BGHZ 153, 205; BGH ZIP 2007, 1754.
[440] BGH FamRZ 2007, 1648 = ZErb 2007, 385.
[441] BGH ErbR 2011, 277 = FamRZ 2011, 1292 = ZEV 2011, 544.

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