Rz. 448
Das Nachlassinsolvenzverfahren wird nur auf Antrag eingeleitet. Antragsberechtigt sind nach§ 317 Abs. 1 InsO:
▪ | der Erbe,[434] nach AG Dresden[435] aber nicht der Erbeserbe |
▪ | der Vorerbe, solange der Nacherbfall noch nicht eingetreten ist, danach der Nacherbe |
▪ | jeder Miterbe |
▪ | jeder Nachlassgläubiger (hierunter fallen auch der Pflichtteilsberechtigte, der Vermächtnisnehmer und der Vollzugsberechtigte von Auflagen), befristet auf zwei Jahre nach Erbschaftsannahme (§§ 14, 319 InsO) |
▪ | der Verwaltungstestamentsvollstrecker |
▪ | der Nachlassverwalter |
▪ | der Nachlasspfleger. |
Rz. 449
Welche Anforderungen an den Nachweis der Erbenstellung desjenigen zu stellen sind, welcher als Erbe die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragt, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. In Instanzrechtsprechung und Schrifttum wird überwiegend verlangt, der Antragsteller habe seine Erbenstellung durch Vorlage eines Erbscheins nachzuweisen,[436] während andere Stimmen eine Glaubhaftmachung der Erbenstellung zumindest durch Vorlage eines öffentlichen Testaments nebst Niederschrift über die Eröffnung in Anlehnung an § 35 Abs. 1 GBO genügen lassen.[437] Die Vorlage eines handschriftlichen Testaments dürfte jedenfalls nicht ausreichend sein.[438]
Rz. 450
Zur Antragstellung sind der Erbe und der Nachlassverwalter verpflichtet, wenn sie von der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung Kenntnis erhalten, §§ 1980 Abs. 1, 1985 Abs. 2 BGB.
Rz. 451
Für den Antrag des Erben auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens ist es notwendig, dass ein Eröffnungsgrund in substantiiert nachvollziehbarer Form dargelegt wird, wobei insofern ausreichend ist, dass Tatsachen mitgeteilt werden, welche die wesentlichen Merkmale eines Eröffnungsgrundes erkennen lassen.[439]
Der Insolvenzeröffnungsantrag eines Nachlasspflegers ist zulässig, wenn er eine Überschuldung des Nachlasses in substantiierter, nachvollziehbarer Form darlegt; eine Schlüssigkeit im technischen Sinne ist nicht erforderlich.[440]
Rz. 452
Im Falle eines Gläubigerantrags müssen die Forderung des Gläubigers gem. § 14 Abs. 1 InsO, ein Eröffnungsgrund und das rechtliche Interesse glaubhaft gemacht werden.[441]
Über § 4 InsO gilt für die Glaubhaftmachung, § 294 ZPO. Also: Alle präsenten Beweismittel, die die ZPO kennt, und darüber hinaus die eidesstattliche Versicherung (in aller Regel des Antragstellers) sind Mittel der Glaubhaftmachung. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Insolvenzgrundes dürfen nicht überspannt werden, erforderlichenfalls kann dies mit der sofortigen weiteren Beschwerde gerügt werden.[442]
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