Rz. 8

Wer die Erteilung eines Erbscheins als gesetzlicher Erbe beantragt, hat nach § 352 Abs. 1 S. 1 FamFG anzugeben:

1. den Zeitpunkt des Todes des Erblassers,
2. den letzten gewöhnlichen Aufenthalt und die Staatsangehörigkeit des Erblassers,
3. das Verhältnis, auf dem sein Erbrecht beruht,
4. ob und welche Personen vorhanden sind oder vorhanden waren, durch die er von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde,
5. ob und welche Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind,
6. ob ein Rechtsstreit über sein Erbrecht anhängig ist,
7. dass er die Erbschaft angenommen hat,
8. die Größe seines Erbteils.
 

Rz. 9

Ist eine Person weggefallen, durch die der Antragsteller von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde, so hat der Antragsteller anzugeben, in welcher Weise die Person weggefallen ist.

 

Rz. 10

Mit der Forderung der Angabe des Verhältnisses, auf dem das Erbrecht des Erben beruht, ist letztlich unter Einschluss der Forderung, dass auch solche Personen angegeben werden müssen, durch die der Erbe von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde, eine Aufschlüsselung der Verwandtschaftsverhältnisse gemeint. Der Antragsteller muss also angeben, wie er selbst und die übrigen verwandten Personen, die vorhanden sind oder waren und deren Vorhandensein sein Erbrecht im Sinne der gesetzlichen Erbfolge mindert oder ausschließt, mit dem Erblasser verwandt ist.

 

Rz. 11

Der Wegfall einer Person kann zum Beispiel eintreten durch:

Tod vor dem Erblasser (§ 1923 BGB)
Erbausschlagung (§§ 1942 ff. BGB)
Erbverzicht (§§ 2346 ff. BGB)
Erbunwürdigkeit (§§ 2339 ff. BGB)
Ausschließung von der Erbfolge durch letztwillige Verfügung (§ 1938 BGB)
Ausschluss des Ehegattenerbrechts (§ 1933 BGB)
Adoption (§ 1755 BGB).
 

Rz. 12

Wer die Erteilung eines Erbscheins aufgrund einer Verfügung von Todes wegen beantragt, hat nach § 352 Abs. 2 FamFG die Verfügung, auf der sein Erbrecht beruht, zu bezeichnen und entsprechend auch anzugeben, ob und welche sonstige Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind.

 

Rz. 13

Im Unterschied zur Antragstellung bei gesetzlicher Erbfolge ist es bei Vorliegen einer Verfügung von Todes wegen unerheblich, ob und wie der Antragsteller mit dem Erblasser verwandt ist und welche sonstigen Verwandten vorhanden waren, sofern das Vorhandensein oder nicht mehr Vorhandensein dieser Personen im Sinne der vorliegenden letztwilligen Verfügung unerheblich ist.

 

Rz. 14

Muster 8.1: Erbscheinsantrag bei gesetzlicher Erbfolge

 

Muster 8.1: Erbscheinsantrag bei gesetzlicher Erbfolge

Am 24.12.2015 ist in Kassel[9] Erich Müller, geb. am 17.7.1950 in Heilbronn, nachstehend bezeichnet als "der Erblasser", gestorben. Der Erblasser hatte seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Kassel und war deutscher Staatsangehöriger.[10] Der Erblasser hat keine Verfügung von Todes wegen hinterlassen.[11] Es ist deshalb die gesetzliche Erbfolge eingetreten. Die Verwandtschaftsverhältnisse ergeben sich wie folgt:[12]

Der Erblasser war ledig und hat keine Abkömmlinge hinterlassen. Der Erblasser war das Kind der Eheleute Viktor Müller, vorverstorben am 1.1.1970 in Münster und Marianne Müller, geborene Mayer, vorverstorben am 1.1.1998 in Leipzig. Die Erblassereltern schlossen die für den Erblasservater einzige und für die Erblassermutter erste Ehe am 1.4.1959 in Berlin. In zweiter Ehe, geschlossen am 12.12.1972 in München, war die Erblassermutter mit Steven Daddy verheiratet. Der Erblasser hatte folgende Geschwister:

1. die leibliche Schwester Susanne Müller, geboren am 25.6.1960 in Kempen, wohnhaft Waldweg 6, Kempen
2. den Halbbruder Bernhard Daddy, geboren am 12.12.1974 in Fulda, wohnhaft Badstr. 1, Fulda.

Weitere, auch einseitige erbberechtigte Abkömmlinge der Erblassereltern sind und waren ansonsten nicht vorhanden. Sämtliche Personen, die vor dem Erbfall durch Tod weggefallen sind, wurden vorstehend lückenlos aufgeführt. Personen, durch die die Erben von der Erbfolge ausgeschlossen oder durch die deren Erbteil gemindert werden würde, sind und waren ansonsten nicht vorhanden.[13] Ein Rechtsstreit über das Erbrecht ist nicht anhängig.[14] Die Erben haben die Erbschaft angenommen.[15]

Nach Belehrung über die Bedeutung einer eidesstattlichen Versicherung, insbesondere über die strafrechtlichen Folgen der Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung, versichere ich an Eides statt, dass mir nichts bekannt ist, was der Richtigkeit meiner vorstehenden Angaben entgegensteht.[16] Ich bitte das Nachlassgericht, gemäß § 352a Abs. 4 FamFG auf weitere eidesstattliche Versicherungen zu verzichten.[17]

Ich nehme ausdrücklich Bezug auf die Nachlassakten des Amtsgerichts/Nachlassgerichts Kassel (Aktenzeichen 1 VI 08/15) und auf die Urkunden,[18] die zusammen mit diesem Erbscheinsantrag beim Nachlassgericht vorgelegt werden.

Beim Amtsgericht Kassel[19] – Nachlassgericht – beantrage ich die Erteilung eines

GEMEINSCHAFTLICHEN ERBSCHEINS

dahin, dass der Erblasser kraft Ge...

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