Rz. 238

Nach § 12 GBO ist die Einsicht in das Grundbuch jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Dieses Einsichtsrecht erstreckt sich auch auf Urkunden, auf die im Grundbuch zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, des Weiteren auf noch nicht erledigte Eintragungen von Löschungsanträgen.

 

Hinweis

Mit Hilfe der grundbuchrechtlichen Auskunftsansprüche kann der Alleinerbe bspw. lebzeitige Grundstücksverfügungen des Erblassers ermitteln, ohne hierbei auf die Mithilfe der jeweils Begünstigten bzw. Beschenkten angewiesen zu sein.

Der Begriff des "berechtigten Interesses" ist umfassender als der des "rechtlichen Interesses". Ausreichend ist, dass der Antragsteller ein verständliches, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse verfolgt. Sachliche Gründe, die die Verfolgung unbefugter Zwecke oder bloße Neugier ausgeschlossen erscheinen lassen, reichen aus.[328] Gläubiger sind immer zur Einsicht in das Grundbuch berechtigt, gleichgültig ob sie bereits einen Vollstreckungstitel erwirkt haben oder nicht.[329] Die Behauptung der Unsicherheit des Schuldners oder der Notwendigkeit eines künftigen, zwangsweisen Zugriffs in das Grundstück ist zur Begründung des Interesses nicht erforderlich.[330] Dem Alleinerben steht damit ein berechtigtes Interesse zu, Auskunft über Grundstücksverfügungen des Erblassers zu Lebzeiten zu erhalten, sofern er darlegt, dass ihm aufgrund seiner Erbenstellung gesetzliche Ansprüche im Hinblick auf die lebzeitig vorgenommenen Grundstücksverfügungen des Erblassers zustehen können. Unbeachtlich ist dabei, dass dem Alleinerben auch Ansprüche direkt gegenüber dem Verfügungsempfänger zustehen, der zivilrechtliche Auskunftsanspruch steht dem öffentlich-rechtlichen Auskunftsanspruch nach §§ 12, 12a GBO nicht entgegen und schließt diesen auch nicht aus.

Nach § 12 Abs. 2 GBO können beglaubigte oder unbeglaubigte Abschriften verlangt werden. Ergänzt wird § 12 GBO durch §§ 43 bis 46 der GBV: demnach kann Einsicht in die Grundakten sowie Abschrift bzw. beglaubigte Abschrift verlangt werden. Auch in die nach § 12a GBO geführten Verzeichnisse der Grundstückseigentümer und der Grundstücke kann unter den voranstehenden Voraussetzungen Einsicht genommen werden.

 

Rz. 239

Muster 2.16: Antrag auf Grundbuchabschrift

 

Muster 2.16: Antrag auf Grundbuchabschrift

An das Amtsgericht (Baden: Stadt oder Gemeinde; Württemberg: das staatliche Notariat)

– Grundbuchamt –

Grundbuch von _________________________, Band _________________________, Heft _________________________

Sehr geehrte Damen und Herren,

der zuvor genannte Eigentümer ist am _________________________ in _________________________ verstorben. Ausweislich der beigefügten, beglaubigten Abschrift des Erbscheins des Nachlassgerichts _________________________ vom _________________________, wurde er als Alleinerbe von unserem Mandanten, Herrn _________________________, beerbt. Namens und in Vollmacht unseres Mandanten beantrage ich die Erteilung einer unbeglaubigten Abschrift des näher bezeichneten Grundbuchblattes. Auf beiliegende Vollmacht nehme ich insoweit Bezug.

Das Grundstück wurde am _________________________ durch den Erblasser übertragen. Ich beantrage daher ferner die Erteilung einer beglaubigten Abschrift des Übergabe-/Kaufvertrages samt Auflassung, mit denen der Erblasser das Grundstück übertragen/veräußert hat.

Mein Mandant hat ein berechtigtes Interesse nicht nur an der Überlassung der Grundbuchauszüge, sondern insbesondere auch an dem der Eintragung des neuen Eigentümers zugrunde liegenden Kauf-/Übergabevertrages, da er gem. Erbvertrag vom _________________________, gleichfalls beiliegend in Kopie, alleiniger Schlusserbe war. Ihm stehen daher gegebenenfalls Ansprüche gem. § 2287 BGB bzw. gem. § 2325 BGB zu.

Entstehende Kosten bitten wir uns in Rechnung zu stellen.

Mit freundlichen Grüßen

(Rechtsanwalt)

[328] OLG Oldenburg, ZEV 2014, 611.
[329] OLG Oldenburg, ZEV 2014, 611.
[330] Meikel/Böttcher, Grundbuchrecht, § 12 Rn 30, 37, 45.

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