Rz. 43

Eine der wesentlichsten Änderungen des FamFG ist die Änderung im Instanzenzug durch §§ 72, 119 GVG. In allen Instanzen wird durch Beschluss des Richters oder Rechtspflegers entschieden. Hat der Rechtspfleger entschieden, ist (wie bisher) § 11 RPflG zu beachten. Für die Verhandlung in Entscheidungen über die Beschwerde ist die Zuständigkeit geteilt:

Gegen von den Betreuungsgerichten entschiedene Sachen und die Entscheidungen in Freiheitsentziehungssachen ist das Landgericht Beschwerdegericht (§ 119 Abs. 1 GVG). Dies entspricht der bisherigen Rechtslage. Das OLG ist mit diesen Sachen nicht mehr befasst.

Gegen Entscheidungen in den weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (z.B. Erbschein, Nachlasspflegschaft) ist das OLG Beschwerdeinstanz (§ 119 Abs. 1 GVG). Das Landgericht ist nicht mehr zuständig.

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