Rz. 251

Der nicht unbeschränkt haftende Erbe kann den Aufgebotsantrag stellen, § 455 Abs. 1 FamFG.[288] Sein Antragsrecht beginnt mit Annahme der Erbschaft, eine Frist ist dafür nicht einzuhalten, § 455 Abs. 3 FamFG. Für den bereits umfassend haftenden Erben gäbe das Aufgebot keinen Sinn mehr.

Das Aufgebotsgericht darf die Bejahung der Befugnis des Erben zu dem Antrag auf Erlass des Aufgebots der Nachlassgläubiger nicht von der Vorlage eines Erbscheins abhängig machen. Es ist nicht gehalten, zum Zweck der Prüfung der Zulässigkeit des Antrags Beweiserhebungen durchzuführen, die zur abschließenden Feststellung der Erbfolge erforderlich wären. Die Antragsbefugnis ist bereits dann zu bejahen, wenn nach Verwertung präsenter Erkenntnisquellen die Erbenstellung des Antragstellers als wahrscheinlich erscheint.[289]

 

Rz. 252

Bei einer Miterbengemeinschaft ist jeder Miterbe antragsberechtigt, § 455 Abs. 1 FamFG. Beantragt nur einer von mehreren Miterben das Aufgebot, so kommen seine Wirkungen auch den übrigen Miterben zustatten, § 460 Abs. 1 FamFG. Haftet einer der Miterben bereits allen Nachlassgläubigern gegenüber unbeschränkt, so hat dieser kein Antragsrecht mehr, § 455 Abs. 1 FamFG, § 2013 BGB. Haften jedoch einzelne noch beschränkbar, so gelten die Sonderregeln der § 2060 Nr. 1 BGB, § 460 Abs. 2 FamFG. Betreiben mehrere Miterben getrennte Aufgebotsverfahren, so können diese nach Ermessen des Rechtspflegers miteinander verbunden werden.

 

Rz. 253

Außer dem Erben steht ein Antragsrecht dem Testamentsvollstrecker und dem Nachlasspfleger – mit Verwaltungsbefugnis – sowie dem Nachlassverwalter zu, § 455 Abs. 2 FamFG. Aber erst nach Erbschaftsannahme können Erbe und Testamentsvollstrecker den Antrag stellen, § 455 Abs. 3 FamFG.

Auch Vor- und Nacherbe sind antragsberechtigt; der Antrag des Vorerben kommt dem Nacherben zugute, § 461 FamFG.

Antragsberechtigt ist auch der Erbteilserwerber, § 462 FamFG. Besonderheiten gelten, wenn sich ein Gesamtgutsanteil einer Gütergemeinschaft im Nachlass befindet; vgl. insofern § 462 FamFG, für die fortgesetzte Gütergemeinschaft § 464 FamFG.

 

Rz. 254

Form: Der Erbe hat seinem Antrag ein Verzeichnis der ihm bisher bekannt gewordenen Nachlassgläubiger beizufügen und auf Verlangen die Richtigkeit des Verzeichnisses eidesstattlich zu versichern, §§ 456, 439 Abs. 1 FamFG. Anzugeben ist ferner eine ladungsfähige Anschrift der Gläubiger. Gegenüber nicht angegebenen Gläubigern kann der Erbe die Einrede nach § 1973 Abs. 1 S. 1 BGB nicht erheben.

 

Rz. 255

Muster 9.13: Antrag auf Erlass eines Gläubigeraufgebots

 

Muster 9.13: Antrag auf Erlass eines Gläubigeraufgebots

Hiermit beantrage ich namens meines Mandanten, des Herrn _________________________, in dessen Eigenschaft als Alleinerbe des am _________________________ in _________________________ gestorbenen Herrn _________________________ das Aufgebot der Nachlassgläubiger und danach den Erlass des entsprechenden Ausschlussbeschlusses.

[288] Vgl. Formulierungsbeispiel für einen Antrag bei Krug/Rudolf/Kroiß/Bittler, Anwaltformulare ErbR, § 11 Rn 307.

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