Rz. 9

Wird ein Mensch getötet, der gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet war, so haben die Angehörigen, die unterhaltsberechtigt sind, einen Schadensersatzanspruch. Die gesetzliche Vorschrift, die den Anspruch regelt, ist § 844 Abs. 2 BGB. Hiernach sind ersatzberechtigt die Personen, denen der Getötete im Zeitpunkt des Unfalls gesetzlich unterhaltsverpflichtet war. Nach dem Gesetz sind dies:

Ehegatten untereinander, § 1360 ff. BGB, dies gilt auch für getrennt lebende Ehegatten (vgl. §§ 1361 ff. BGB). Ferner gilt dies auch nach der Scheidung (vgl. §§ 1570 ff. BGB);

Abkömmlinge:

eheliche Kinder, minderjährig und volljährig (§ 1601 BGB);
minderjährige unverheiratete Kinder (§ 1600 Abs. 2 BGB);
adoptierte Kinder (§§ 1754, 1751 Abs. 4 BGB);
nichteheliche Kinder (§ 1615a BGB);
noch nicht geborene, aber schon gezeugte Kinder (§ 1844 Abs. 2 S. 2 BGB);
 

Praxistipp

Die beiden Gruppen Ehegatten und Kinder spielen bei der Berechnung des Unterhaltsschadens die Hauptrolle. Hierbei ist immer exakt zu trennen zwischen den einzelnen Personen, die anspruchsberechtigt sind. Ferner hat der Rechtsanwalt sich von den verschiedenen Personen jeweils gesonderte Vollmachten geben zu lassen, damit feststeht, ob das Mandat für alle anspruchsberechtigten Personen besteht oder zum Beispiel nur für den Ehegatten, aber nicht für die Kinder. Des Weiteren ist zu ermitteln, wer Erbe ist. Es ist zu prüfen, ob eine gesetzliche oder gewillkürte Erbfolge gegeben ist. Wenn die Frage geklärt ist, muss der Erbschein an den Versicherer geschickt werden. Wichtig ist, dass der mandatierte Anwalt für den Fall, dass er mehrere Erben vertritt, jeden einzelnen Anspruch bei jeder einzelnen Person prüft und beim Versicherer losgelöst voneinander geltend macht.

alle übrigen Verwandten in gerader Linie (§ 1601 BGB);
die Mutter des nichtehelichen Kindes (§ 1615l BGB);
Partner einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft (§ 5 LPartG; Rötel, NZV 2001, 329 ff.).

Ein Unterhaltsanspruch besteht nicht für folgende Personen:

Stiefkinder gegen den Ehepartner des leiblichen Elternteils;
Pflegekinder;
Geschwister;
Verlobte (OLG Frankfurt VersR 1984, 449);
Unterhaltsberechtigte aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung. Dies ergibt sich aus dem Gesetz (§ 844 Abs. 2 BGB: "Kraft Gesetz" nicht "Kraft Vertrag").
 

Praxistipp

Der BGH gestattet es, im Klageverfahren für jeden Geschädigten einen bezifferten Klageantrag zu stellen, z.B. für den überlebenden Ehegatten und die überlebenden Kinder, sich aber mit einer anderen Aufteilung der dann zuzusprechenden Gesamtrente einverstanden zu erklären. Dies ist indirekt eine Durchbrechung der den Zivilprozess beherrschenden Dispositionsmaxime nach § 308 ZPO (BGHZ 11, 181).

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