Im Grundbuchberichtigungsverfahren ist auch bei Konkurrenz eines notariellen Erbvertrags mit sowohl früheren als auch späteren privatschriftlichen und notariellen letztwilligen Verfügungen die Vorlage eines Erbscheins nicht erforderlich, wenn die Erbfolge anhand der gesetzlichen Regelungen zu der Bindungswirkung erbvertraglicher Verfügungen eindeutig feststellbar ist und weitere Feststellungen tatsächlicher Art nicht erforderlich sind.

OLG München, Beschluss vom 18. September 2017 – 34 Wx 262/17

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