Rz. 142

Beerdigungskosten von 10.000 EUR bis 15.000 EUR sind durchaus üblich und auch zu erstatten. Nachfolgend ist ein Blanko-Muster abgedruckt, welches die Einzelpositionen enthält, die nach der Rechtsprechung erstattungsfähig sind. Ansonsten wird auf die Literatur (Teda, DAR 1985, 10 ff. sowie Wenker, VersR 1998, 557) verwiesen.

Muster 4: Beerdigungskosten

 

Beerdigungskosten

 
Überführungskosten an den Heimatort und eventuelle Umbettung _________________________ EUR
Kosten des Sarges (inkl. Kissen, Decke, Hemd) _________________________ EUR
Kosten der Einsargung _________________________ EUR
Aufbahrungskosten _________________________ EUR
ggf. Kosten der Einäscherung _________________________ EUR
ggf. Kosten der Urne _________________________ EUR
Kosten der Sargträger/Urnenträger _________________________ EUR
Blumenschmuck _________________________ EUR
Pfarrer _________________________ EUR
Musik/Chor _________________________ EUR
Gebühren (kirchliche und behördliche Gebühren anlässlich des Todesfalls, z.B. Sterbeurkunden) _________________________ EUR
Verdienstausfall (Vorbereitungstag und Tag der Beerdigung) (OLG Hamm VersR 1956, 666) _________________________ EUR
Kosten Todesanzeigen (Karten, Porto, Zeitungsanzeigen etc.) _________________________ EUR
Kosten Trauerkleidung _________________________ EUR
Bewirtungskosten und Unterbringung von Trauergästen _________________________ EUR
Kosten der Grabstätte _________________________ EUR
Kosten Kränze und Erstbepflanzung _________________________ EUR
Kosten Grabstein, Grablaterne und sonstige Grabausstattung _________________________ EUR
Gesamtkosten _________________________ EUR
 

Rz. 143

Im Einzelnen kann gesagt werden, dass einige Punkte darüber hinaus noch streitig sind, wie z.B. der Vorteilsausgleich bei der Trauerkleidung. Versicherer wenden hier immer wieder ein, dass schwarz doch eine modische Farbe sei und die Trauerkleidung auch privat sehr gerne getragen werde. Auch diese Rechtsauffassung ist den Geschädigten nur schwer zu vermitteln. Zudem schaden sich Versicherer mit einer derartigen Auffassung in erheblichem Maße selbst. Denn im Ergebnis sind die Kosten der Trauerkleidung in der Regel so minimal, dass es seitens des Versicherers viel klüger wäre, über diese Position nicht zu diskutieren, anstelle das Risiko eines Klageverfahrens heraufzubeschwören. Schließlich ist es auch eher unüblich, dass die Trauerkleidung "gerne" noch privat getragen wird. Diese Bekleidung wird wegen ihrer emotionalen Wirkung nie wieder, bestenfalls zur nächsten Beerdigung noch einmal, getragen.

 

Praxistipp

Da einzelne Positionen hier streitig sind, sollte mit dem Sachbearbeiter des Versicherers in einem Telefonat eine Klärung erreicht werden, anstatt Einzelpositionen gerichtlich einzuklagen.

 

Rz. 144

Aus der Praxis lässt sich noch sagen, dass die Kosten eines Doppelgrabs und Doppelgrabsteins oder Familiengrabs nie komplett übernommen werden, sondern immer nur in Bezug auf denjenigen, der verstorben ist, d.h. in Höhe der Kosten für ein Einzelgrab oder einen Einzelgrabstein. Ferner akzeptiert die Rechtsprechung zurzeit auch die Kosten der Testamentseröffnung, des Erbscheins sowie der Testamentsvollstreckung nicht, vgl. OLG Koblenz zfs 1982, 7. Auch dies ist schwer nachzuvollziehen. Weiterhin sind die Kosten der Pflege und Instandhaltung des Grabes nach der Rechtsprechung nicht zu ersetzen (OLG Düsseldorf zfs 1997, 159). Diese Auffassung überzeugt ebenfalls nicht, da dogmatisch gesehen diese Kosten auf den Schadensfall zurückzuführen sind. Nur am Rande erwähnt, aber wohl selbstverständlich ist, dass spezielle Grabsteinanfertigungen von Künstlern oder spezielle Figuren als Grabstein nicht erstattungsfähig sind (OLG Düsseldorf VersR 1995, 1195). Streit herrscht oftmals auch über die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten von Verwandten, die aus ganz Deutschland oder sogar aus dem Ausland zur Beerdigung fahren müssen. Die Rechtsprechung besagt hier, dass diese per se nicht erstattungsfähig sind (BGH VersR 1960, 357). Dies ist schwer nachzuvollziehen, zumal die Entscheidung auch recht alt ist und heute wahrscheinlich nicht mehr so ausfallen würde. Etwas anderes gilt dann, wenn die nahen Angehörigen bedürftig sind und die Kosten für die Reise selber nicht aufbringen konnten. Dann wird aus ethisch-moralischen Gründen argumentiert, dass ausnahmsweise die Kosten der Schädiger zu tragen hat. Die Reisekosten zur Erledigung der Förmlichkeiten sollen erstattungsfähig sein (OLG Köln v. 22.8.2008 – 1 U 57/07). Nach der Rechtsprechung sind auch solche Kosten nicht zu erstatten, die dadurch entstanden sind, dass aufgrund der Todesnachricht ein Urlaub abgebrochen werden musste (BGH DA 1989, 263).

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