Entscheidungsstichwort (Thema)

Maßstäbe für die Angemessenheit von Beerdigungskosten

 

Leitsatz (amtlich)

Die Erben schulden die Kosten für ein im Hinblick auf eine Lebensgefährtin beschafftes Doppelgrab und die darauf bezogene Dimensionierung des Grabsteins nicht.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 11.09.2008; Aktenzeichen 2 O 207/07)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Saarbrücken vom 11.9.2008 - 2 O 207/07 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.202,91 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Kläger verlangen von der Beklagten Zustimmung zur Auszahlung eines Teiles eines Kontoguthabens bei der V. Bank S. eG.

Die Kläger sind Geschwister des am 11.3.2006 verstorbenen Erblassers F. G. N.. Sie sind seine Alleinerben. Die Beklagte lebte mit dem Erblasser viele Jahre zusammen. Beide hatten beim Tod des Erblassers bei der V. Bank S. eG ein gemeinsames Konto (Nr. ...) mit einem Guthaben von 21.841,41 EUR.

Der Erblasser war früher Gemeindearbeiter mit einem Einkommen von 1.400 DM bis 1.500 DM. Ab 1991 war er Rentner. In den letzten Jahren vor seinem Tod pflegte ihn die Beklagte zu Hause.

Die Beklagte veranlasste die Beerdigung und bezahlte sämtliche Kosten. Der Erblasser wurde in einem Tiefengrab (einem Doppelgrab) auf dem Friedhof in Sch. beerdigt. Die Beklagte wandte insgesamt 11.797,80 EUR auf, nämlich 114,78 EUR Arztkosten, 2.078,50 EUR Kosten des Beerdigungsinstituts, 195 EUR für Blumenschmuck, 83,52 EUR für eine Zeitungsanzeige, 1.265 EUR Grabgebühren, 200 EUR für Danksagungen, 956,20 EUR für Bewirtungskosten nach der Beisetzung, 194,80 EUR für die Bewirtung anlässlich des "Dreißiger Amtes", 110 EUR für eine vorläufige Grabumrandung, 120 EUR für die Sargträger und 6.480 EUR für einen Grabstein (Bl. 30 d.A.).

Die Kläger akzeptierten nur 4.323 EUR als angemessene Beerdigungskosten, nicht aber 600 EUR Gebührenanteil am Doppelgrab, 200 EUR für Danksagungen, 194,80 EUR für die Bewirtung anlässlich des "Dreißiger Amtes" und 6.480 EUR für den Grabstein, und verlangten von der Beklagten Zustimmung zur Auszahlung des hälftigen Kontoguthabens abzgl. dieses Betrages, also 6.597,71 EUR (10.920,71 EUR -4.323 EUR).

Sie haben behauptet, der Erblasser habe in D. in einem vorhandenen Familiengrab beerdigt werden können und wollen. Grabsteinkosten wären dort nicht angefallen.

Die Beklagte hat behauptet, die auf dem gemeinsamen Konto befindlichen Gelder hätten ihrer Absicherung gedient, und der Erblasser habe sie ursprünglich im Rahmen eines Vertrages zugunsten Dritter als Begünstigte eingesetzt. Bei einer Umwandlung der Geldanlage sei es lediglich versäumt worden, dies bezüglich des streitgegenständlichen Kontos ebenfalls zu tun. Die Kläger hätten vom Tod des Erblassers rechtzeitig erfahren und wären damit einverstanden gewesen, dass sie - die Beklagte - die Beerdigung nach ihren Vorstellungen vornehme. Außerdem habe der Erblasser auf diese Weise in einem Tiefengrab bestattet werden wollen. Auch der Grabstein sei entsprechend den Vorstellungen des Erblassers ausgesucht worden.

Das LG Saarbrücken hat die Beklagte durch Urt. v. 11.9.2008 - 2 O 207/07 - verurteilt, die Zustimmung zur Auszahlung von 3.202,91 EUR an die Kläger ggü. der V. Bank S. eG zu erklären, sowie 436,97 EUR vorgerichtlicher Anwaltskosten zu zahlen. Es hat einen aufrechenbaren Anspruch der Beklagten gegen die Kläger i.H.v. 600 EUR verneint, weil die Kläger nicht die Kosten für ein Doppelgrab (1.265 EUR), sondern lediglich für ein Einzelgrab ausgleichen müssten, und einen Anspruch i.H.v. weiteren 3.480 EUR, weil Grabsteinkosten von 6.480 EUR außer Verhältnis zur Lebensstellung des Erblasser gestanden hätten, und nur 3.000 EUR angemessen seien.

Die Beklagte hat hiergegen Berufung eingelegt und beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des LG Saarbrücken die Klage abzuweisen,

Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angegriffene Urteil.

Die Beklagte trägt in der Berufungsinstanz vor - was unstreitig ist -, der Erblasser habe über Vermögen von rund 30.000 EUR über das streitgegenständliche Konto hinaus verfügt.

II. Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Urteil des LG beruht auf keiner Verletzung des Rechts, und die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung. Zu Recht hat das LG einen Anspruch der Beklagten gegen die Klägerin nach § 1968 BGB lediglich i.H.v. 7.717,80 EUR angenommen, so dass sich nach Aufrechnung der Beklagten gegen das hälftige Kontoguthaben i.H.v. 10.920,71 EUR ein Betrag i.H.v. 3.202,91 EUR errechnet. Den Klägern als Miterben steht deshalb nach § 430 BGB im Falle eines Oder-Kontos bzw. nach den §§ 749,752 BGB im Falle eines Und-Kontos gegen die Beklagte ein entsprechender Teilungsanspruch zu. Da ggü. der V. Bank S. eG unstreitig eine Einwilligung der Beklagten erforderlic...

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