Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist gemäß § 71 Abs. 1 GBO statthaft.

Nach dieser Vorschrift findet gegen die Entscheidungen des Grundbuchamtes das Rechtsmittel der Beschwerde statt. Eine beschwerdefähige Entscheidung in diesem Sinn liegt dann vor, wenn und soweit es sich um eine in der Sache selbst ergehende, auf einen sachlichen Erfolg gerichtete Maßnahme des Grundbuchamtes handelt (vgl. OLG Hamm FGPrax 2015, 201 ff; FGPrax 2011, 322 ff; allgemein Demharter, GBO, 30. Aufl., § 71 Rn 11). Notwendig als Bezugspunkt einer statthaften Beschwerde gemäß § 71 GBO ist daher entweder eine Zwischenverfügung, § 18 GBO, oder eine sonstige endgültige Entscheidung (vgl. Demharter, aaO); nicht ausreichend ist jedoch eine vorläufige Meinungsäußerung oder die Erteilung von Hinweisen (vgl. Demharter, aaO Rn 17 f).

Im Rahmen des (Amts-)Verfahrens nach § 82 S. 1 GBO zur Durchsetzung der Verpflichtung zur Herbeiführung der Grundbuchberichtigung wird zu unterscheiden sein, ob die Verfügung des Grundbuchamtes vom 16.1.2017 den verbindlichen Ausspruch einer solchen Verpflichtung enthält, wie es für die Einstufung als beschwerdefähige Sachentscheidung erforderlich wäre, oder lediglich eine noch nicht verbindlich zu einer Verhaltensweise verpflichtende Erläuterung darstellt, wie das Grundbuchamt im Rahmen der Vorschrift des § 82 S. 1 GBO die Sach- und Rechtslage einschätzt (vgl. hierzu OLG Hamm aaO).

Vorliegend handelt es sich um eine verbindliche Entscheidung. Der Beteiligten zu 1) ist mit der Verfügung vom 16.1.2017 aufgegeben worden, den Berichtigungsantrag einschließlich des vom Grundbuchamt für notwendig erachteten neuen Erbscheins innerhalb einer Frist bis zum 31.3.2017 vorzulegen. Neben der Fristsetzung spricht auch die Bezugnahme auf die Verpflichtung der Beteiligten zu 1) nach § 82 GBO sowie der Verweis auf die verfahrensrechtliche Möglichkeit, die Vornahme der Handlungen ohne weitere Androhung durch die Festsetzung eines Zwangsgeldes zu erzwingen, für eine förmliche Verpflichtung. Zumal der letztgenannte Hinweis zugleich nach § 35 Abs. 2 FamFG verfahrensrechtliche Voraussetzung für die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach Abs. 1 der Vorschrift ist.

Insoweit schließt sich der Senat der Auffassung des OLG Hamm (vgl. Beschl. v. 17.8.2011, FGPrax 2012, 322 ff) wie der herrschenden Meinung in der Literatur (vgl. Demharter, aaO § 83 Rn 23; Bauer/von Oefele, GBO, 3. Aufl., § 82 Rn 21 mwN; Schöner/Stöber, GrundbuchR, 15. Aufl., Rn 381) an, dass auch nach der am 1.9.2009 in Kraft getretenen Neuordnung des Zwangsmittelverfahrens in § 35 Fam-FG nicht davon auszugehen sei, dass die Anfechtbarkeit von Anordnungen des Grundbuchamtes im Verfahren nach § 82 GBO auf die abschließende Zwangsgeldfestsetzung beschränkt sei. Vielmehr sei die Eigenständigkeit des Beschwerderechts der GBO durch das FamFG nicht berührt worden.

Die aus dem Recht der GBO abzuleitende Anfechtbarkeit bereits der Anordnung der Verpflichtung zur Vornahme der Handlung ist auch im Hinblick auf den weiteren Fortgang des Verfahrens durchaus sachgerecht, um bereits vor der Verhängung von Zwangsmaßnahmen das Bestehen der Verpflichtung im Rechtsmittelweg klären zu können. Insofern erscheint es auch sachlich nicht zutreffend, die Anfechtbarkeit dieser Anordnung im Berichtigungszwangsverfahren als eine erweiterte Beschwerdemöglichkeit zu bezeichnen, für die im Rechtsschutz nach § 35 FamFG kein Bedürfnis mehr bestehe (so aber das OLG München mit seinem Beschl. v. 5.2.2013, FGPrax 2013, 109 ff). Hiergegen spricht, dass das Rechtsmittel nach § 35 Abs. 5 FamFG nur die Festsetzung des Zwangsgeldes zum Gegenstand hat, nicht aber die Verpflichtung, den Berichtigungsantrag zu stellen (vgl. hierzu Demharter, FGPrax 2013, 110). Im Übrigen ist der Begriff der anfechtbaren Verfügung in § 71 GBO weiter gefasst als in § 58 FamFG. In § 71 GBO ist die Beschränkung der Anfechtbarkeit auf die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen wie in § 58 FamFG gerade nicht übernommen worden.

3. In der Sache hat die Beschwerde allerdings keinen Erfolg. Zutreffend ist das Grundbuchamt davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 82 Abs. 1 GBO erfüllt sind. Nach dem Tod des im Grundbuch eingetragenen Nacherben H. Sp. ist der in Abteilung II eingetragene Nacherbenvermerk unrichtig, sodass die Beschwerdeführerin als Eigentümerin zur Stellung eines Berichtigungsantrags verpflichtet ist. Der von den Beteiligten vorgelegte Erbschein nach H. Sp. vom 4.9.2012 ist jedoch nicht geeignet, den Übergang des Nacherbenrechts nach dem Erblasser R. L. nachzuweisen. Im Übrigen hat das Grundbuchamt auch zu Recht ausgeführt, dass für die Eintragung einer Übertragung des Anwartschaftsrechts eines Nacherben im Wege einer Grundbuchberichtigung als Unrichtigkeitsnachweis ein den Vorschriften des § 29 GBO genügender Vertrag bzw. die Bewilligung der Nacherben vorzulegen wäre, dass also eine privatschriftliche Vereinbarung insoweit nicht ausreicht.

4. Das Verfahren bietet im Übrigen Anlass darauf hinzuweisen, dass die Verpf...

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